Gewährleistung Zeit?

Diskutiere Gewährleistung Zeit? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich frage hier, da ich meinen Mann für viel zu gutmütig halte. Ein Bierchen mit der Baufirma und alle Probleme sind nebensächlich. Wir...

  1. Gisa

    Gisa

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    Hallo,
    ich frage hier, da ich meinen Mann für viel zu gutmütig halte.
    Ein Bierchen mit der Baufirma und alle Probleme sind nebensächlich.

    Wir haben vor 2 Jahren gebaut (Holztafelbau) und bei Wind haben wir öfters ein lautes Knacken im Dach! Das gibt sich, hat sich mein Kater überzeugen lassen.
    Muß noch ganz trocknen.
    Auch in dem Fundament zeigen sich kleine Risse (anscheinen nur im Mörtel oder Farbe).
    Ich habe im Bauvertrag nachgeschaut und da steht:

    Die Parteien vereinbaren hiermit die Durchführung einer förmlichen Abnahme nach vollständiger Fertigstellung der Vertragsleistung. Der Auftragnehmer steht dafür ein, daß seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. Die Gewährleistung erfolgt gem. §13VOB TEil B mit der Maßgabe, daß die Gewährleistungsdauer für die statisch-konstruktiven Bauelemente mit 30 Jahren, für sonstige Teile des Bauwerks mit 5 Jahren vereinbart wird.

    Jetzt habe ich Angst vor Fristversäumnis! laut google steht in der VOB was von 2 Jahre. GElten bei uns 5 Jahre? Bei was speziell 30 Jahre.
    Darüber habe ich in google nicht gefunden! Gibt es einen link wo alles drinsteht oder könnt ihr mich etwas aufklären.

    Noch etwas. Da steht auch, daß Mängel innerhalb von 4 Wochen schriftlich anzuzeigen sind. GElten da auch emails.

    Vielen dank für eure Mühe im Voraus
    Gisa
     
  2. Gisa

    Gisa

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    Falsche Sparte, wer verschiebt bitte

    Hallo,
    ich habe meinen Eintrag wohl in die falsche Sparte gesetzt.
    Passt wohl besser in Bauvertrag.
    Ich weiß nicht wie das geht. Wer macht das bitte.
    Danke
    Gisa
     
  3. #3 Baufuchs, 05.11.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Verschoben.

    1.) VOB und deren Bestimmungen ist nur dann wirksam, wenn diese dem Bauherren bei Vertragsabschluss nachweislich ausgehändigt wurde
    2.) VOB ist nicht mehr privilegiert, d.h. Einzelbestimmungen der VOB halten einer Inhaltskontrolle nicht stand
    3.) Da die Gewährleistungszeit individuell mit 5 Jahren vereinbart ist, gelten diese 5 Jahre
    4.) Mängel zeigt man dann an, wen man diese erkannt hat. Schon aus Gründen der Schadensminderungspflicht lässt man es z.B. nicht wochenlang durch ein undichtes Dach reinregnen, bevor man den Mangel anzeigt.
    5.) Nach 2 Jahren sollte der Dachstuhl trocken sein

    Wenn Sie also der Meinung sind, dass Mängel vorliegen, dann sollte ihr Kater die nun jetzt anzeigen.

    Achtung:
    Streitet der Bauunternehmer die Mängel ab, sind sie beweispflichtig.
     
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