GRZ nach Realteilung des Grundstücks für eine DHH

Diskutiere GRZ nach Realteilung des Grundstücks für eine DHH im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, ich und mein Bruder haben neulich ein Grundstück mit ca. 596 m2 erworben. Wir sind aus Blaubeuren (Baden-Württemberg). Unser...

  1. mechul

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    Hallo zusammen,

    ich und mein Bruder haben neulich ein Grundstück mit ca. 596 m2 erworben. Wir sind aus
    Blaubeuren (Baden-Württemberg).
    Unser Wunsch ist ein Doppelhaus zu errichten. Dabei sollten beide Hälften möglichst gleich Groß sein. Da das Grundstück "trapezförmig" ist und wir die blaue Baugrenze als Basis genommen haben
    (für eine reale Teilung), ist die eine Hälfte kleiner - ca. 246 m2.

    Es ist hier eine GRZ von 0,4 vorgegeben. Mein Architekt sagt, dass die kleinere Hälfte nach einer
    realen Teilung Probleme bereiten wird, da GRZ überschritten wird (Grundriss: siehe Anlage).
    Wichtig wäre hier auch die Frage, ob die Überschreitung der 0,4 durch Garagen, Zufahrten etc.
    (GRZ 2) nicht zugelassen ist? Wir sind hier nämlich gezwungen, einen Übergangsweg zu bauen (siehe
    Anlage).

    Ich hoffe ihr könnt mir da weiter helfen. Freue mich auf Ansätze.
     

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  2. Dimeto

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    Dieser Zusammenhang erschließt sich mir nicht.
    Ich habe weder in den hier gezeigten unvollständigen Unterlagen noch in den von der Gemeinde online bereitgestellten Dokumenten Hinweise auf eine abweichende Regelung zur BauNVO gefunden. Warum befürchtest Du, dass die Überschreitung unzulässig ist?
    Da Du viele (größtenteils unnötige) Anlagen beigefügt hast, verstehe ich nicht, was Du meinst. Ich wünsche mir einen maßstäblichen Auszug aus der aktuellen Liegenschaftskarte mit dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken, in den Du die Baukörper und GRZ-relevanten Flächen maßstäblich einzeichnest mit den mutmaßlichen GRZ-Berechnungen für die beiden geplanten Teilgrundstücke.
     
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  3. #3 mechul, 27.03.2025
    Zuletzt bearbeitet: 27.03.2025
    mechul

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    Reichen diese zusätzlichen Angaben?

    Im linken Grundstück - ca. 246 m2 gilt ja, 246*0,4=98,4 m2. Wenn ich das richtig verstehe ist ja dadurch GRZ 1 erfüllt, da das Haus allein ca 97m2 ist. Die Garage wird ja bei GRZ 1 nicht berücksichtigt? Oder sehe ich das falsch?

    Hier mal meine Berechnung(siehe Bild):
     

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  4. mechul

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    Eine Anmerkung noch:

    Im linken Grundstück - ca. 246 m2 gilt ja, 246*0,4=98,4 m2. Wenn ich das richtig verstehe ist ja dadurch GRZ 1 erfüllt, da das Haus allein ca 97m2 ist. Die Garage wird ja bei GRZ 1 nicht berücksichtigt? Oder sehe ich das falsch?

    Hier mal meine Berechnung(siehe Bild):
     

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  5. 11ant

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    Ich bevorzuge es hier zu antworten, auch wenn Dein Bruder "Alhtk24" die Frage im orangen Forum Grundflächenzahl nach Realteilung des Grundstücks für Doppelhaushälfte gestellt hat ;-)

    Ich sehe hier weder einen Grundriß (sondern lediglich Hausumrisse) noch die Vorschrift, die zum "Übergangsweg" zwänge.

    Was wohl gemeint ist, wäre ein notwendiger GFL-Korridor zum Grundstück des Hinterbruders. Ich hoffe, Ihr habt den Architekten noch nicht zu weit durchmandatiert, denn m.E hat er in den LP1/2 kläglich versagt. Das Grundstück ist bis an die Grenze seiner (ungeteilten) GRZ vollgeballert mit Haus und unpraktischen "Garagen" genannten Tetriswinkeln, und der Gesamtbaukörper umzingelt mit "praktisch nur noch Bauwich" ohne zumindest symbolischen Gartenkranz. Wenn das kein verfrühter Aprilscherz sein soll, ist es mindestens eine glatte Sechs. Für eine Teilung habt Ihr Euch das denkbar falscheste Grundstück ausgewählt, da sie hier mangels erschließungsgeeigneter Eckstraße einen Hinterlieger erzeugt. Wo hier der Vorteil darin gesehen wird, bei der Konzeption der Teilung das Baufenster statt des Grundstücks als Teilungsbasis zu nehmen, ist mir nicht nachvollziehbar. An die Baufenstergrenzen werdet Ihr ohnehin nur heranbauen können, soweit dies auch von den gebäudehöhenbeeinflußten Abstandsflächen her paßt. Bereits hier wird in Laienphantasien geträumt, die ein Architekt hätte verscheuchen sollen. Weiter geht es mit den Stellplätzen, jeder der beiden Tetriswinkel erfüllt nur die Anforderungen an einen Einzelstellplatz, das dürfte zu wenig sein.

    Vergeßt das ganze Quatschkonzept, baut - meinetwegen auch mit grenzpivilegiertem Kellerersatzraum, der aber wohl besser nicht mit den erforderlichen Stellplätzen in einen Sack gesteckt wird - zwei gleich große Wohneinheiten als klassisches Zweifamilienhaus, unten nur die Hauseinführung, restliche Technik im Dach. Näher betrachtet vermute ich, daß mit dem "Architekten" ein GU-Zeichenknecht gemeint sein wird - ein freier Architekt wäre mit einem so brillanten Hauskonzept eine Schande für seinen Berufsstand.
     
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  6. #6 Kriminelle, 27.03.2025
    Zuletzt bearbeitet: 28.03.2025
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    Bin ich blind? Um welches Grundstück geht es denn? Und eine Baulinie sehe ich auch nicht.
    Bei dem gezeigten Ausschnitt mit den 6? Grundstücken sehe ich auch überhaupt keine Notwendigkeit für eine internen Privatweg. Oder ist es das planunten links?

    Ok, nochmal überprüft: Es ist planunten links. Bedenkt, dass Ihr je 2 Stellplätze vorweisen müsst, so wie ich es gelesen habe.
    Die Fläche der Größe der Grundflächen erwirkt sich über den Bedarf, was man braucht. Da ihr nicht von Familie sprecht, sondern von Brüdern, gehe ich davon aus, dass Ihr entweder für Euch je eine Person oder das Haus zur Vermietung plant?
     
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  7. #7 hanse987, 28.03.2025
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    Vor allem muss zwischen Straße und Garage ein Abstand von 5m sein.
     
  8. #8 mechul, 28.03.2025
    Zuletzt bearbeitet: 28.03.2025
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    Es geht um das Grundstück Nr. 7 mit 596m2. Die Stellplätze kann man schon vorweisen. Linke Seite: Garage und Übergangsweg. Rechte Seite: Garage und links von der Garage.
    Übrigens haben wir beide eine Familie mit jeweils zwei Kinder. Der Grund warum die Garagen „hinausragen“ hat einen Grund: wir bauen ohne Keller, weil wir eine weiße Wanne bräuchten. Wird uns zu teuer. Somit hätte wir in der Garage noch ein wenig Stauraum für Fahrräder etc.

    Wir hätten nur die Zufahrtsmöglichkeit von der Seitenstraße in das Grundstück, daher der Privatweg.

    Was mich interessiert ist, zählt GRZ=0,4 nur für die Hauptgebäude oder für alle Anlagen? Wenn nur das Haus davon betroffen ist, würde man die Garage mit GRZ 2 retten.
     
  9. #9 Kriminelle, 28.03.2025
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    Das ist im orangenen Forum gut ausgeführt.
    Und die Regeln für Nebenanlagen sollten in der LBO von BW stehen.
    By the Way:
    Es gibt kein Links oder Rechts, sondern ein Nord oder Süd, West oder Ost. Da Du den Plan gedreht hast, solltest Du Norden kennzeichnen.
    Deshalb habe ich und sicherlich andere Dein Grundstück nicht zuordnen können.
    Wenn man das jetzt weiß, muss man leider sagen (und ich sehe das als Glück an, dass es rechnerisch so ist), dass Eure Idee so nicht funktionieren kann. Zusätzlich zu dem generierten Privatweg im Westen braucht ihr noch die Zufahrt im Norden zur Garage. Ihr umkehrt quasi das halbe Grundstück, und da sind dann die Wege und Pflasterung doch etwas zu viel, auch für eine zweite GRZ. Besser kommt Ihr, wenn die Eingänge sowie die Zufahrten im Osten geplant werden, sodass konventionell jeder seinen Westgarten bekommt. Du kannst natürlich gute Ratschläge überlesen. Es steht Dir frei. Wenn es Dir nur um die zweite GRZ geht, dann sei es so. Allerdings ist ja Eure Denke sowie Zeichnung sehr fehlerbeseitet, so dass Ihr das Forum auch nutzen solltet.
    Und entscheide Dich für ein Forum: Es sind eh die gleichen User hier und dort, die antworten. Hier hat es den charmanten Vorteil, dass ein Vermessungstechniker und auch andere vom Fach Bau und Planung willig sind zu antworten, (merkwürdige User kann man überlesen.)
     
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    Der Vermesser ist nur noch hier und im Blauen aktiv. Außerdem darf man hier auch lächeln oder zwinkern - und sogar öffentlich sagen, daß es hinter den sieben Bergen bei den sieben Zwergen auch noch andere Foren gibt. Deshalb antworte ich in der Summe lieber hier als im orangen Forum, wenn ich einen Crosspost entdecke.
     
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  11. #11 Dimeto, 28.03.2025
    Zuletzt bearbeitet: 28.03.2025
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    Wozu sollen sie reichen?
    Nach Deiner "Zeichnung" komme ich auf 108,96m² für das Haus und 60,5m² für Garage und Zufahrt.
    Ja.
    Nein.
    Die ist nicht nachvollziehbar.
    Die GRZ gilt für alle Anlagen. Allerdings darf sie um 50% überschritten werden, wenn die Überschreitung durch bestimmte Anlagen verursacht wird. Das ist hier nicht der Fall:
    GRZ(Haus) = (11,50m * 9,00m + 1,30m * 4,20m) / 246m² = 108,96m² / 246m² = 0,443 > 0,4 => unzulässig
    Auch das trifft nicht zu:
    GRZ(Ga+Zu) = (6,00m * 4,00m + 3,00m * 3,50m + 6,50m * 4,00m) / 246m² = 60,50m²/ 246m² = 0,246 > 0,2 => unzulässig

    Edit: Rechenfehler korrigiert
     
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    Ich versuche es nochmal:

    Wenn wir die breite des Hauses auf 8.25m bzw. den Erker auf 3,6m reduzieren und auf die Erweiterung der Garage verzichten (siehe Skizze) gilt:

    GRZ(Haus) = (11,50m * 8,15+ 1,30m * 3,16m) / 246m² = 98,405m² / 246m² = 0,40002 <= 0,4 (gerundet) => zulässig ?

    GRZ(Ga+Zu) = (6,00m * 4,00m + 6,50m * 4,00m) / 246m² = 50m²/ 246m² = 0,203 <= 0,2 (gerundet) => zulässig?

    Gilt die GRZ 2 Regelung immer oder beruht es auf eine Sondergenehmigung?

    Welchen Nachteil hätten wir, wenn wir die Grundstücke wie in der Abbildung dargestellt real teilen?
     

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  13. Dimeto

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    Ja.
    Ja.
    Sie gilt immer, es sei denn, der Bebauungsplan setzt etwas anderes fest, was hier aber nicht der Fall ist (jedenfalls nach den mir vorliegenden Informationen).
    Beide Grundstücke müssen mit Zuwegungs- und Abstandsflächenbaulasten belastet werden.
     
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  14. #14 mechul, 29.03.2025
    Zuletzt bearbeitet: 29.03.2025
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    d.h.? Würde da die Bank bei der Finanzierung Probleme machen?

    Würde sich bei der Berechnung etwas ändern, wenn wir für die Zufahrt bzw. Stellplätze Naturpflastersteine/Ökoplastersteine verwenden?
     
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    Es müssen Verpflichtungserklärungen abgegeben werden, zusätzliche Lagepläne angefertigt werden, entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen geschlossen und gesichert werden und zusätzliche Gebühren bezahlt werden.
    Vermutlich nein, aber das kommt auf Eure Finanzierung an.
    Vermutlich nein, aber das kommt auf Eure Planenden und Genehmigenden an. Eine gute Architektin könnte vielleicht mit einer schlüssigen Argumentationskette eine Befreiung nach § 31 BauGB erwirken. Angesichts des gesamten hier vorgestellten "Planungskonzeptes" halte ich das aber für aussichtslos.
     
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    Würde uns eine Vereinigungsbaulast weiterhelfen? Welche Vorteile/Nachteile hätten wir dadurch?
     
  17. #17 Kriminelle, 29.03.2025
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    Hat mit Euch nix zu tun.
     
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  18. mechul

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    Die Idee wurde vom Bauamt vorgeschlagen!?
     
  19. Dimeto

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    Dann hat dem Bauamt anscheinend eine andere Planung vorgelegen, als dem Forum. Vielleicht steckt hinter den Satzzeichen (!?) aber auch eine Interpretation, die sich mir nicht erschließt.
    Eine Baulast dient der Heilung baurechtlicher Verstöße. Die Vereinigungsbaulast heilt den Verstoß, ein Gebäude auf mehreren Grundstücken zu errichten (§ 4 Abs. 2 LBO). Das ist hier nicht der Fall. Selbstverständlich kann der Verstoß auch absichtlich herbeigeführt werden, indem z.B. eine Sauna grenzübergreifend auf beiden Teilstücken errichtet werden soll. Dann liegt aber eine ideelle Teilung näher, von der Du jedoch nichts wissen willst.
    Du musst Dich entscheiden, ob Du vom Forum lediglich Einzelfragen beantwortet haben möchtest oder das Expertenwissen zur Lösungsoptimierung nutzen willst.
     
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  20. #20 simon84, 30.03.2025
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    Warum macht man hier nicht einfach eine Teilungserklärung und plant 2 WE in einem Gebäude ???
    Das ist alles so kompliziert.
    Oder alternativ soll halt jeder Bruder ein Grundstück kaufen und sein eigenes EFH drauf setzen, dann hat man die ganze Problematik nicht.
    Das Grundstück ist halt einfach nicht riesig.
     
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