Handwerker-Wechsel: Pflicht zur Prüfung der vorherigen Arbeiten?

Diskutiere Handwerker-Wechsel: Pflicht zur Prüfung der vorherigen Arbeiten? im Sanitär Forum im Bereich Haustechnik; Hallo zusammen, ich hoffe, ich bin hier richtig gelandet. Die Suche war nicht sehr ergiebig, daher formuliere ich meine Frage: Wir...

  1. BennoK

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    Hallo zusammen,

    ich hoffe, ich bin hier richtig gelandet. Die Suche war nicht sehr ergiebig, daher formuliere ich meine Frage:

    Wir sanieren einen Altbau von 1955. In dem Zusammenhang haben wir das Dachgeschoss ausgebaut und dort ein neues Bad eingebaut. Mitte im Bauvorhaben ist der Sanitär-Mann pleite gegangen, nachdem er die neue Verrohrung aus dem Keller bis ins DG gezogen hatte: Kalt, Warm, Zirkulation. Der neue Sanitär-Mensch hat daran angeknüpft und alles fertig gemacht (Bad, Dusche, WC, Waschbecken). Nachdem die Armaturen angschlossen waren, stellte sich raus, dass wir oben nur heißes Wasser haben. Der Sanitärmensch sagt: da hat mein Vorgänger falsch beschriftet, da kann ich nix für. Behebung des Fehlers kostet.

    Das sehen wir naturgemäß etwas anders - aus unserer Sicht hätte der 2. Sanitärmensch prüfen müssen, ob die Vorarbeiten korrekt ausgeführt sind. Die Heiß-wasser-Problematik ist ein Mangel, der dem 2. Sanitär-Installateur anzulasten ist, und daher ist er zur Nachbesserung auf eigene Kosten verpflichtet.

    Wie seht ihr das?

    Herzlichen Dank für eure Antworten.

    VG

    Benno
     
  2. #2 neoplan, 13.11.2014
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    fakt: werk ist wohl sonicht (? wie wirklich ?) vertragl.vereinbart worden, also misslungen; aber: ? wie kann aus 3 ( k,w.z ) Leitungen nur 1 medium ( heiss ) kommen ? logisch wäre eher eine Vertauschung zb. k / w ?
     
  3. #3 Ralf Wortmann, 13.11.2014
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    Nur dann, wenn der Handwerker im Rahmen seiner Tätigkeit relativ einfach hätte erkennen können, dass die Rohre falsch beschriftet waren, hätten er diesen Mangel berücksichtigen, oder zumindest darauf hinweisen müssen.

    Hast du geprüft, ob es überhaupt zutreffend ist, dass dieses Rohr vom vorherigen Handwerker falsch beschriftet worden ist?

    Aufwendige, anlasslose technische Prüfungen eines unfertigen Gewerkes schuldet der zweite Handwerker grundsätzlich nicht, solange sie nicht vertraglich vereinbart wurde. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn es ersichtlich gewesen wäre, dass die Vorleistung einen nicht fachgerechten Eindruck macht; dann hätte er Hinweispflichten.

    Ob der Handwerker bei einer Funktionskontrolle am Ende seiner Tätigkeit oder beim Abdrücken der Anlage diesen Fehler evtl. hätte bemerken müssen, ist indes eine technische Frage, die ich nicht beantworten kann.
     
  4. #4 neoplan, 13.11.2014
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    ausgezeichneter Anknüpfungspunkt: nach unserer ZPO wäre der behaupter ( hier AN ) für seine Behauptung ( falsche Beschriftung ) beweispflichtig.
     
  5. Julius

    Julius

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    Sehr wohl kann eine Vertauschung K mit Z zu genau diesem Effekt führen.
     
  6. #6 Gast036816, 14.11.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn dem 2. handwerker der fehler des 1. handwerkers frühzeitig aufgefallen wäre, dann hätte es auch mehrkosten verursacht. den fehler zu korrigieren, macht er bestimmt auch nicht für nippes. also erst einmal für den auftraggeber: sowieso-kosten. jetzt bleibt dem auftraggeber lediglich übrig, eventuelle mehrkosten geltend zu machen, die aus bereits fertiggestellter gesamtleistung resultieren können.

    über wieviele euronen wird denn diskutiert?
     
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