Hallo zusammen, ich hätte da mal eine versicherungstechnische Frage. Welche Nachteile können für den Bauherrn erwachsen, wenn der planende Ingenieur (Statik) keine Berufshaftpflicht- Versicherung hat. Für Eure Antworten danke ich schon mal im voraus. Grüße Andreas
Hallo Bauhexe, vielen Dank für Deine rasche Antwort. So einfach ist das? Der Paragraph Haftpflichtversicherung im Werkvertrag (Ingenieurvertrag) hat also keine gesetzliche Grundlage, oder keine Bestimmungen durch die Ingenieurkammer, dass der planende Ingenieur eine Haftpflichtversicherung haben muß. Grüße Andreas
Naja, da wäre ich vorsichtig: Wie sieht´s denn im Schadensfall aus? Da wäre mir eine Versicherung im Hintergrund deutlich lieber als ein mittelloser Planer, der das Geld dann gar nicht zahlen kann. + Laienmeinung + Grüße Oliver
Ja Oliver, ja so sehe ich das auch! Die Frage ist nur, gibt es diesbezüglich Bestimmungen, oder nicht. Grüße Andreas
Für Architekten gibt es welche. In Bayern ist die Rechtsgrundlage das Architektengesetz und die Berufsordnung.
Und die Ingenieure als Pflichtmitglied in einer Ingenieurkammer (Beratende Ingenieure) unterstellen sich der gleichen Verpflichtung wie die Archtikten in der Architektenkammer: Berufshaftpflicht mit einer Mindestdeckung ist Pflicht. Meine Meinung: Die Versicherung gehört zum "guten Ton". Das Problem ist nicht ohne, da immer mehr "Planer" (als was auch immer) ohne Berufshaftpflicht tätig sein werden. Die Prämien haben angezogen, es gibt immer weniger Versicherer und die wollen auch nicht mehr alles und jeden versichern. Allerdings sollten sich Bauherren keine Hoffnung auf Vermögensschäden machen. Da sind die Versicherer sehr unwillig bereit zu zahlen (sah man ganz früher etwas lockerer).
Hallo zusammen, erstmal vielen Dank für Eure konstruktiven Antworten. Ich habe natürlich auch etwas weiter recherchiert und bin auf diverse Ordnungen gestossen. Zum Beispiel: Ingenieurkammer BW- Berufsordnung (BO) . . . 10. Berufshaftpflichtversicherung Der selbständige Ingenieur hat zu beachten, dass es die berechtigten Interessen des Auftraggebers erfordern, deckungsfähige Risiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken. Die Mindestdeckungssummen betragen: 500.000,-- EUR bei Personenschäden und 250.000,-- EUR bei sonstigen Schäden. Gegebenenfalls sind diese Deckungssummen zu erhöhen oder Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung - NBVO) Vom 3. Dezember 2002 GVBl. I S. 729 Verkündet am 13. Dezember 2002 . . § 6 Allgemeine Pflichten . . (3) Die Nachweisberechtigten sind verpflichtet, zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden eine Haftpflichtversicherung entsprechend § 19a Abs. 6 Nr. 2 des Ingenieurkammergesetzes oder § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes oder eine gleichwertige Versicherung abzuschließen. Die Haftungssumme muss mindestens für Personenschäden 500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro je Schadensfall betragen. Die Haftungssumme muss mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. . . Grüße Andreas
Und wenn man als Bauherr da Zweifel hat, nimmt man es in den Vertrag auf. Und bei noch größeren Zweifeln läßt man sich eine Versicherungsbestätigung vorlegen. (Der Versicherungsvertrag bringt nix, der kann abgelaufen sein.)