nach § 34 BauGB bzw. § 35

Diskutiere nach § 34 BauGB bzw. § 35 im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir besitzen ein Grundstück 725 qm groß (siehe Pfeil) ohne Bebauungsplan. Wir kennen den § 34 bzw.§ 35 BauGB. Jetzt unsere Frage: Wie stehen die...

  1. #1 zapata21, 26.12.2016
    zapata21

    zapata21 Gast

    Wir besitzen ein Grundstück 725 qm groß (siehe Pfeil) ohne Bebauungsplan. Wir kennen den § 34 bzw.§ 35 BauGB. Jetzt unsere Frage:
    Wie stehen die Chancen für dieses Grundstück nach §34 bzw. §35 zu bauen? Links von unserem Grundstück steht ein kleines Haus, das von der Stadt seit jahrzenten gedultet wird.
    Auf der bebauten Seite (oben) stehen Reihenbungalows und einzelne Mehrfamilienhäuser. Dazwischen trennt uns ein Bach. Rechts vom Weg ist eine Kleingartensiedlung.Ist das noch eine zusammenhängende Bebauung wie sie in §34 vorgeschrieben ist? Eine Zersiedlung würde unserer Meinung nach nicht enstehen. Wir werden natürlich im Januar auf die Bauaufsichtsbehörde gehen, wollten im Vorfeld ein paar Meinungen hören:respekt
     

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  2. #2 Andybaut, 26.12.2016
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    ich bin mir nicht so ganz sicher ob du §34 auch richtig verstehst.
    Da geht es nicht um eine zusammenhängende Bebauung in Form einer "Kette",
    sondern um den Zusammenhang im großen und ganzen.

    Also wenn in einem Gebiet lauter 2 geschossige Gebäude stehen und es keinen Bebaungsplan
    gibt, dann wird auch auf dem noch freien Grundstück ein max. 2geshossiges Gebäude stehen dürfen.

    Art= Wohnaus, Fabrik, Bürogebäude
    Maß= Geschossigkeit
    Bauweise= offene oder geschlossene Bauweise

    Ich glaube auch nicht, dass für die Reihenhäuser über dir kein Bebaunngsplan vorliegt.
    Entscheidender ist aber, welche verschiedene Arten von Gebäuden im ganzen Gebiet auf
    das der 34 zutrifft verbaut sind. Der unmittelbare Nachbar ist dabei nicht entscheidend.
    Auch der kleine Hexenhäuschen im hintersten letzten Zipfel der 34er Fläche ist eine Referenz.
     
  3. #3 zapata21, 26.12.2016
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    zapata21 Gast

    erst einnmal danke für deine Antwort. Die oberen Reihenhäuser haben selbstverständlich einen gültigen Bebauungsplan. Ohne Bebauungsplan ist der komplette Streifen mit den noch unbebauten Grundstücken. Die Art, Maß und Bauweise ist mir schon klar.:) Daran würden wir uns ja auch halten. Mir ging es darum, ob die Bauaufsichtsbehörde uns eine Baugenehmigung "ablehnen" könnte.
    Aus welchen Gründen auch immer.
     
  4. #4 Andybaut, 26.12.2016
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    das kommt darauf an, ob das Gelände grundsäzlich für die Bebauung gedacht ist.
    Die Tatsache, dass ein Haus "geduldet" ist, hilft da leider noch nicht weiter.
    Wichtig wäre, weshalb es nur geduldet ist.

    Ein Gebiet, für das es keinen Bebauungsplan gibt, fällt nicht zwangsläufig unter 34.
    Es könnte ein Naturschutzgebiet, eine Sondernutzung, ein Überschwemmungsbereich oder
    was auch immer sein.

    Da würde ein Flächennutzungsplan vielleicht helfen. Dort sind die einzelnen Nutzungen
    festgeschrieben.
    Wenn das Gebiet für eine Nutzung freigegeben ist, könnte hier der 34 angewendet werden.
    Die Gemeinde hat aber auch die Möglichkeit noch einen B-Plan zu verabschieden und das
    ganze solange über eine Änderungssperre zu blockieren.
     
  5. #5 zapata21, 26.12.2016
    zapata21

    zapata21 Gast

    im FNP sind die Grundstücke als "Landwirtschaftliche Flächen" ausgewiesen. Es ist auch kein Bach , die Stadt nennt es "Nebenfluss". Könnte dies Auswirkungen haben?
    Das Ganze mit einer Änderungssperre zu blockieren, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Die Stadt teilte uns schriftlich u.a. mit:

    "Im Zuge der Baulandentwicklung wurde durch die Stadtverordnetenversammlung im August 2015 eine Prioritätenliste zur Baulandentwicklung beschlossen. Diese Prioritätenliste bietet eine umfangreiche Arbeitsgrundlage für die Stadt. Eine Entwicklung der geringen Flächen im Bereich der ......... (also unser Grundstück) ist hierbei nicht vorgesehen."
     
  6. #6 Andybaut, 26.12.2016
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    naja, wenn eine Entwicklung nicht vorgesehen ist.....
    Auf einer landwirtschaftlichen Fläche kann man erst mal nicht bauen.
    Auch wenn dort ein anderes Gebäude bislang geduldet ist, kann man
    daraus leider noch keine weitere Bebauung schließen.

    Dieser Nebenfluss ist vielleicht auch mit einer Überschwemmungsgefahr verbunden?
    Wird ja zu Zeit nicht besser mit Überschwemmungen.

    Eine Veränderungssperre braucht es momentan daher formal nicht mal,
    da das Grundstück per se nicht zur Bebauung vorgesehen ist.
     
  7. #7 zapata21, 26.12.2016
    zapata21

    zapata21 Gast

    die Grundstücke die nach § 34 BauGB bebaut werden, sind sowieso von den Städten nicht vorgesehen bzw. nicht gewollt, da es Privatgrundstücke sind. Und Acker sind auch die meisten die nach § 34 BauGB bebaut werden. Dann ist ja der §34 für den A.....
    Überschwemmungsgefahr sehe ich da nicht, da erst vor ein paar Jahren eine neue Reihenhaussiedlung entstand.Dann frage ich mich ernsthaft: FÜR WAS BZW. FÜR WEN IST DANN §34 BAUGB??????
     
  8. #8 Andybaut, 26.12.2016
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    der 34 ist für Gebiete in Städten, für die es keinen Bebauungsplan gibt.
    Das gibt es in kleinen Städten und Dörfern sehr häufig,
    in größeren Städten eher seltener.

    Man hat damit oftmals der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Gebiet
    schon zum großen Teil bebaut war, aber das ganze ohne jeden Bebauungsplan.
    Da man das mit einem neuen Bebauungsplan unmöglich abdecken konnte, hat man
    einfach den 34 angewandt.

    Aber frag dennoch nach. Vielleicht hilft auch eine Klageandrohung aufgrund des
    geduldeten Gebäudes.
     
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