Nachbarrechtsgesetz §4

Diskutiere Nachbarrechtsgesetz §4 im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, kann mir jemand erklären was genau der §4 des Nachbarrechtsgesetz (Baden Württemberg) vom 08.01.1996 besagt? Mit dem...

  1. #1 MatMax, 25.08.2021
    Zuletzt bearbeitet: 25.08.2021
    MatMax

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    Hallo zusammen,

    kann mir jemand erklären was genau der §4 des Nachbarrechtsgesetz (Baden Württemberg) vom 08.01.1996 besagt?
    Mit dem juristendeutsch hab ich ehrlich gesagt meine Probleme:o

    § 4
    Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.


    Mit dem unterstrichenen Text komme ich nicht klar.
    Mein neuer Nachbar möchte bald eine Terrasse zu uns her bauen. Da sein Haus zwar im Baufenster dennoch recht nah zu uns gebaut wurde wird der restlich verfügbare Platz für eine Terrasse sehr eng.

    Ich lese heraus das der Abstand der äußersten Terrassenkante zur Grenze hin min. 1,80m betragen muss. Und was ist mit den 0,6m gemeint?

    Würde ein grenznaher Weg ebenfalls unter einer ausblickgewährenden Anlage fallen?

    Danke schonmal im Voraus für Eure Tipps:28:

    Gruß:
    Matze
     

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Nachbarrechtsgesetz §4

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