Nachweis- und Dokumentationspflichten bei Bauvorhaben

Diskutiere Nachweis- und Dokumentationspflichten bei Bauvorhaben im Heizung 2 Forum im Bereich Haustechnik; ihm hydraulische Berechnung etc zu das ist geschuldet egal mit wem gebaut oder nach MaBV etc. :hammer: Wo steht, was dem Bauherren zusteht? Ich...

  1. #1 msfox30, 21.11.2018
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    Wo steht, was dem Bauherren zusteht?
    Ich streite mich aktuell mit meinem GU, weil er bestimmte Nachweise nicht rausrückt, weil vertraglich nicht vereinbart. z.B. Auslegung FBH.
     
  2. #2 Leser112, 21.11.2018
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    Primär in der individuellen, vertraglichen Vereinbarung mit dem AN (Anlagenbauer), hier ein GU/GÜ, sofern diese rechtlichen Anforderungen nicht entgegen stehen (EnEV).
    Anderseits sind aus rein rechtlicher Sicht, EnEV Anforderungen einzuhalten (Baurecht). Bei KfW Objekten sind verstärkte Randbedingungen/Vorgaben einzuhalten/nachzuweisen.
    Wer die Herausgabe geforderte Nachweise verbergen muß, hat sicherlich erhebliche Probleme!
    Da bist Du absolut kein Seltenfall!
    Dem Verursacher kannst Du evtl. in die wirtschaftliche Haftung nehmen, sofern nach Abschluß der Baufertigstellung ein Energieausweis erstellt wurde.
    Dieser, setzt, wie auch der vorangegangene EnEV Nachweis, eine fachgerechte Anlagendimensionierung voraus, die in den jeweiligen Normen vorausgesetzt, definiert sind. Wenn nicht erfolgt, kannst Du den Verursacher (GU) in die wirtschaftliche Haftung nehmen!
    Vergleichbare Problemfälle bearbeite ich als Gutachter derzeit in zahlreichen, gerichtlichen Auseinandersetzungen deutlich zunehmend.
    Diese enden zu 99,9% in Vergleichen, leider jedoch nicht in einem übergreifenden Urteil.
     
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  3. #3 SIL, 21.11.2018
    Zuletzt bearbeitet: 21.11.2018
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    Einige Unterlagen wie Berechnung Heizlast, hydraulischer Abgleich etc sind geschuldet, unabhängig ob der Vertrag GU/BU/BT oder vor 2018 oder jetzt abgeschlossen wurde, gerade die vorgenannten von Ihnen--sind Unterlagen die zum Gebäude gehören, dies ist eruierend aus dem Nachweis der geschuldeten Leistung und gleichzeitig zum 'Betreiben des Gebäudes ' zur Wartung für Anlagen, die einer jährlichen oder im Turnus fällig sind, hinzu kommt ein eventueller Verkauf etc egal ob MFH EFH oder mit WEG oder ohne, natürlich sind auch Grenzen gesetzt zum Beispiel haben Sie auch heute ( es sei denn Sie sind Bauherr) keinen Anspruch auf die Berechnung oder Bemessung der Einzelstatik oder des Schallschutz Einzelnachweis etc dort genügt nach wir vor die Übergabe der sowohl im Bauamt eingereichten und der jeweiligen 'Formularblätter' mit Abzeichnung der beratenden oder anerkannten Ingenieur gemäß Kammer Nr.... Etc, dazu gibt es einige Beiträge auch im Hinblick Erweiterung und Änderung BGB 650n ff - Auslegung Heizung ist in Verbindung mit EneV EEG eventuell KfW zu sehen, da gab und gibt es keine Zurückbehaltung...
     
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  4. #4 Leser112, 22.11.2018
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    Clevere Bauherren machen daher die Übergabe der Dokumentation für die Dimensionierung der Anlage für Hzg + WW zum Vertragsbestandteil. Zeigt sich der GU/GÜ dabei sperrig, weiß man, wie dieser gestrickt ist ;)
    Korrekt. Die EnEV ersetzt keine fachgerechte Dimensionierung der Anlage, sondern setzt diese voraus!
    Daher nicht ganz zufällig, dass es unzulässig ist, Heizungsanlagen nach EnEV Ergebnissen zu dimensionieren.
    Das pinke HTD Forum ist mit jährlicher Konstanz eine wahre Sammelgrube von Problemfällen ;)
     
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  5. #5 msfox30, 22.11.2018
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    OT: Es gibt keine kleveren Bauherren. Zu 99% kommen diese aus einem fachfremden Beruf und müssen sich darauf verlassen was GU/GÜ ihm anbieten. Nicht jede Schraube steht im Bauvertrag. Wenn bestimmte Dokumente Pflicht sind, brauche ich diese im Bauvertrag nicht festhalten.
    99% der GU/GÜ wissen von der Unklevernis der Bauherren und nutzen dies aus...
    Und auch wenn ich zu 1% etwas Planungserfahrung habe (am Reißbrett groß geworden), so hätte ich nicht gedacht, dass man im Bauvertrag die Zeichnungen in Ausführungsplanung 1:50 vereinbaren muss. Der GU/GÜ hat tatsächlich nach Plänen für die Genehmigungsplanung 1:100 gebaut.
     
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  6. #6 Gast85808, 22.11.2018
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    Gast85808 Gast

    1: 50 kann auch noch viel zu klein sein (oder zu groß, kannste halten wie Du willst) 1:20 geht auch. Na ja, und 1:100: wenns es jetzt das 100te Haus Sonnenschein 128 ist, dann geht das auch.
     
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    @msfox30 das ist leider so und auch rechtlich nicht anfechtbar, ich schulde keinem Kunden Werkpläne, Werkplanung etc wenn es nicht vereinbart im Vertrag ist, ich schulde dir nur den entsprechenden Grundriss mit Öffnungen, Türen, Fenster und entweder umbauter Raum oder WFL nach DIN etc, keine Firma ist in der Pflicht kleinere Pläne oder gar Detailpläne zu liefern die im Maßstab detaillierter oder genauer sind als was baurechtlich oder baunebenrechtlich geschuldet ist, daran hat auch im BGB oder in der Änderung nichts stattgefunden worauf sich dieser Anspruch berufen lässt. Das hat ganz klar natürlich Vor und Nachteile je nach Vertragsart würde im ungünstigen Fall sogar die Ausführung/Änderung unmöglich machen bzw wären Wünsche des Kunden nicht umsetzbar, aber Rechtsbeistand für @Skogen oder Lexmäulchen vollziehe ich hier nicht. .. ;)
     
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  8. #8 Leser112, 23.11.2018
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    An vielen in div. Foren vorgestellten Problemfällen sieht man, dass diese dabei häufig deutlich ins Groschengrab gegriffen haben.
    Glaube, Vertrauen, Vermutungen, Hoffnungen sind Konjunktive und besitzen keinerlei rechtliche Relevanz. Hier zählt primär und ausschließlich der geschlossene Vertrag!
    Selbst wenn diese Pflicht wären, versuche mal dieses einzuklagen.
    Es reicht völlig aus, die wesentlichen, neuralgischen Schwerpunkte zu fixieren.
    Völlig korrekt, da wir in einer reinen Verkaufsgesellschaft leben.
    Clevere Bauherren informieren sich daher vorher, bevor sie ahnungslos, unbedarft und teilweise naiv sechsstellige Verträge unterschreiben.
    Möglichkeiten hierfür gibt es inzwischen massenhaft. Externe Baubegleiter, BSB, VPB etc..
    Risiken beim Bauen mit GU/GÜ
    Bauherren haben auch eine Mitwirkungs- bzw. Informationspflicht. Wer diese versäumt, muß sicherlich nicht nachträglich jammern.
    Wenn damit ein mängelfreies Werk abgeliefert wird, dürfte das absolut kein Problem darstellen und sollte legitim sein. So kompliziert ist ein normales EFH schließlich nicht.
     
  9. #9 msfox30, 23.11.2018
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    Da der TE abgetaucht, können wir hier OT weiter machen :)
    1. Nicht jeder Bauherr hat Jura studiert. Erstrecht nicht Baurecht, um wirklich den gesamten Vertrag zu verstehen.
    Wenn ich ein Auto kaufe, gehe ich auch davon aus, dass es korrekt gebaut wurde. Und das ist auch so - außer beim Diesel :-)
    2. Die GU/GÜ/BT wollen auch gar keine bauherrenfreundlichen Verträge. Als wir unseren ersten Vertrag haben prüfen lassen und unsere Korrekturen eingebracht haben, ist der GU abgesprungen. Mit den Wissen aus der ersten Vertragsprüfung, wollte ich den Vertrag vom zweiten GU angepasst habe. Nix wurde angepasst... Finde mal in der heutigen Zeit jemanden, wo der GU/GÜ/BT nach den Regel des Bauherren spielt.
    Das Baugewerbe hat es einfach nicht nötig...
     
  10. SIL

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    Ja wir sind völlig böse, immer ziehen wir Erwerber über den Tisch ..... eine doch etwas einseitige Sichtweise .... ich glaube, zumindest hat sich das im Laufe der Jahre gezeigt die wenigsten Käufer sind sich :
    Im Vorfeld einig was sie überhaupt wollen
    Was überhaupt geschuldet und vereinbart wurde
    Das 20x Anschreiben und Nörgel oder bewusstes 'Nichtverstehen' nicht förderlich ist....
    Das Kommentare 'bei meinen/meinem/unserer xxxx' wurde das so gemacht, mühselig sind
    10x faches Nachfragen nach Eigenbeistellung oder verbauen von Fremd Material - nun keine Begeisterung bei ausführenden Unternehmen hervorruft
    und das sämtliche bestellten oder anerkannten SV's oder Gutachter jeglicher Natür, nunmal nicht allumfassendes Wissen haben und auch nie besitzen werden ... vernünftige beschränken sich auf 2 Themata....

    Im Fazit befassen sich einige Käufer mehr mit dem Kauf eines PKW oder sonstwas... und dessen Möglichkeiten, als mit Ihren/Ihrem Bauwerk und selbstredend gehört auch an dem fertiggestellten Gebäude - Wartung, Unterhaltung etc dazu .. es gibt da die absurdesten Vorträge - wie der GU/BT muss mein Dachrinne innerhalb der Gewährleistung reinigen exemplarisch :mauer:mauer
     
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  11. #11 Leser112, 24.11.2018
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    Gern, denn ganz uninteressant ist ja für mitlesende Baubeginner nicht.
    Wenn man etwas nicht versteht, sollte man auch nichts vorschnell unterschreiben. Hierfür gibt es notfalls Fachanwälte, div. Checklisten, externe Baubegleiter etc..
    Ein EFH ist eine handwerkliche Leistung , ein Auto kommt jedoch vom Fließband. Daher besteht kaum Vergleichbarkeit.
    Dann hast Du es doch richtig gemacht.:D Sei froh, sich mit dem nicht eingelassen zu haben.
    Vielleicht zu wenig gesucht? Zudem besteht die Möglichkeit zu Kompromissen oder man baut mittels Archi (freie Planung), was nicht unbedingt teurer sein muß.
    Angebot und Nachfrage beeinflussen selbstverständlich die Randbedingungen.
     
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Nachweis- und Dokumentationspflichten bei Bauvorhaben

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