"NICHT zur Vorlage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde" verbindlich?

Diskutiere "NICHT zur Vorlage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde" verbindlich? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Unsere Nachbarn planen in einer Reihenhaussiedlung einen Wintergarten über die Bebauungsgrenze hinweg zu bauen. Dazu benötigen sie unsere...

  1. #1 TuxUbuntu, 16.05.2018
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    Unsere Nachbarn planen in einer Reihenhaussiedlung einen Wintergarten über die Bebauungsgrenze hinweg zu bauen. Dazu benötigen sie unsere Unterschrift.
    Wir hatten ein Gespräch mit dem Architekten. Dieser hat uns erzählt, er würde bei der Bauaufsichtsbehörde einen anderen Plan einreichen, als er uns vorgelegt hat. Auf dem uns vorliegenden Plan steht als Hinweis: "NICHT zur Vorlage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde." Ist ein solcher Hinweis rechtskräftig?
    Am liebsten würde ich mich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde über unsere Rechte und Möglichkeiten informieren. Wenn ich dort den uns vorliegenden Plan vorlege, würde ich mich damit strafbar machen, weil dieser Hinweis bindend ist?
     
  2. #2 Lexmaul, 16.05.2018
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    Natürlich ist der nicht bindend für Dich - aber was soll das Spielchen?

    Du solltest nur das unterschreiben, was da auch realisiert wird - das wird wohl das Ding vor Deiner Nase sein, aber was wird denn sonst da vorgelegt?
     
  3. #3 cschiko, 16.05.2018
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    Exakt, das ist eher ein Vermerk für alle das dies nicht das offizielle Schriftstück ist, sondern zum Beispiel eine Version für den Auftraggeber oder so.

    Bei deiner Formulierung wäre nun zu klären, ob der Architekt damit meinte das er eben das Original dann einreicht nicht aber diese Kopie oder aber ob er damit durchblicken lassen wollte, das der Plan den er einreichen wird auch von dieser Version in Details abweichen wird.
     
  4. #4 Andybaut, 16.05.2018
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    Ich würde sowohl den Architekten als auch den Nachbarn darauf hinweisen, dass ich mich nicht auf solche Spielchen einlassen möchte. Die Unterschrift, falls du das tatsächlich möchtest, würde ich nur unter solche Dokumente setze, die auch den vorgelegten entsprechen. Das ganze hat einen komischen Beigeschmack und riecht nach Täuschung
     
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  5. #5 Fabian Weber, 16.05.2018
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    Heißt das der Architekt zeichnet nochmal einen kleineren Wintergarten für die Bauaufsichtsbehörde, das wäre ziemlich kriminell? Wenn es nur eine Zweitausfertigung ist, dann ok.
     
  6. #6 simon84, 16.05.2018
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    Vielleicht gibt es auch 2-3 Varianten oder Optionen und sie legen dir die « größte » vor.

    Unterschrift von dir ist nur bindend für den Plan auf dem du sie gegeben hast.

    Mach dir auf jeden Fall eine Kopie zur Not mit Smartphone und schick diese später im Zweifelsfall der Baubehörde um Missverständnisse zu vermeiden.
     
  7. #7 Gast82596, 16.05.2018
    Gast82596

    Gast82596 Gast

    Wieso überhaupt was unterschreiben???
     
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  8. #8 petra345, 17.05.2018
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    Es ist nicht so ganz selten, daß Architekten die Nachbarn über ihre Rechte täuschen damit sie ihren Bauherrn zufrieden stellen. Bei solchen Sachen sollte man ganz vorsichtig sein und möglichst gleich eine Gegenleistung vorsehen.

    Noch übler wird es, wenn die Bauämter solche Spiele mitspielen.
    Mir ist ein Fall bekannt, da hat der Architekt und Bauleiter das Fundament des Nachbargebäudes einfach so mal untergraben. Das Bauamt fand das völlig richtig und das Gebäude steht jetzt schief.
     
  9. SIL

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    • Ab wann es sich um Grenzbebauung handelt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Abstandfläche wird immer individuell von einem Vermessungsingenieur berechnet und richtet sich nach der Wandhöhe des geplanten Gebäudes. Diese wird mit der Dachhöhe verrechnet – bei einer Dachneigung von weniger als 70 % nur ein Drittel, bei mehr als 70 % die gesamte Länge. Das Ergebnis wird mit einem Faktor zwischen 0,25 und 1 multipliziert (bundeslandabhängig). Unabhängig vom Ergebnis muss aber stets ein Mindestabstand von drei Metern eingehalten werden.
      Ausnahmen Grenzbebauung: Was ist erlaubt?
      Wenn Ihr Nachbar ebenfalls an seiner Grenze gebaut hat, dürfen Sie in gleichem Maße an der Grenze arbeiten. Ist die Grenze mit einem Haus bebaut, muss sich auf Ihrer Seite allerdings eine sogenannte Brand(schutz)wand befinden, damit Sie Wand an Wand bauen dürfen. Ohne diese darf das Gebäude nicht so nah an Ihr Grundstück angrenzen und muss gegebenenfalls zurückgebaut werden. Wurde mit dem Nachbarn eine Baulast vereinbart, können Sie profilgleich an die Brandwand anbauen.
      Die Grenzbebauung in konkreten Fällen

      Grenzbebauung Gartenhaus, Schuppen oder Garagen

      Ohne Genehmigung dürfen Sie ein Gartenhaus oder Schuppen an der Grundstücksgrenze bauen, wenn die Wandhöhe maximal drei Meter und die Seitenlänge nicht mehr als neun Meter beträgt. Garagen dürfen zudem nur bis zu 40 m² groß sein.
      Grenzbebauung mit Fenstern

      Für das Einbauen von Fenstern gilt – ebenso wie bei der Errichtung eines Balkons oder Erkers – das sogenannte Fensterrecht. Weil das Grundstück eines Nachbarn durch diese Anbauten im Grenzbereich möglicherweise einsehbar wird und so die Privatsphäre verletzt werden könnte, hat der betroffene Nachbar ein Fensterabwehrrecht. Für diese Fälle gibt es in den Bundesländern Nachbarrechtsgesetze (NRG), die Sie im Streitfall zu Rate ziehen sollten.
      Für die Grenzbebauung Baulast aufnehmen
      Wenn Sie bei der Bebauung die vorgeschriebene Abstandsfläche nicht einhalten können, diese aber auf dem Nachbargrundstück zur Verfügung gestellt werden kann, ist es möglich, dass das Nachbargrundstück eine Abstandsbaulast aufnimmt. Diese ist eine rechtlich-öffentliche Verpflichtung gegenüber der Baubehörde, bei zukünftigen Bauvorhaben den jetzt nicht eingehaltenen Abstand zum Nachbarn später wiederherzustellen. Nachzulesen ist das beispielsweise in der Niedersächsischen Bauordnung § 6 (NBauO).

      Eine sogenannte Anbaubaulast kommt zustande, wenn Sie beispielsweise eine Garage an die Grundstücksgrenze bauen möchten. Dazu kann eine Belastung des Nachbargrundstücks nötig werden, die Ihren Nachbarn verpflichtet, sein zukünftiges Projekt wie z. B. ein Gartenhaus oder eine Garage gegen die von Ihnen errichtete Garage zu bauen (vgl. § 5 NBauO).

      Unter Umständen kann eine solche Baulast auch eine erhebliche Wertminderung mit sich bringen, wenn sie zum Beispiel die Bebaubarkeit des Geländes einschränkt. Andersherum kann man ein Grenzbebauungsrecht auch im Grundbuch eintragen lassen und so zukünftigen Eigentümern umfassende Rechte sichern.
      Einverständnis des Nachbarn bei Grenzbebauung
      Da sich eine Grenzbebauung auf die Privatsphäre des Nachbarn auswirkt, ist von ihm ein Einverständnis zur Grenzbebauung notwendig. Zwar können Sie im Bauantrageine Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen beantragen, aber der betroffene Nachbar wird dennoch vom Bauamt informiert. Im Genehmigungsverfahren wird die Meinung des Nachbarn hinzugezogen und er kann Widerspruch gegen die Baugenehmigungeinlegen. Unterlässt er das oder äußert sich innerhalb von vier Wochen gar nicht, stellt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung auch ohne Zustimmung aus.
      Den Nachbarn vor vollendete Tatsachen stellen, können Sie hingegen nicht. Sobald Sie im Bauantrag eine Befreiung von der Einhaltung der Abstandflächen ankreuzen, wird Ihr Nachbar benachrichtigt. Das ist im Nachbarschaftsrecht festgelegt. Stimmt er der Grenzbebauung nicht zu, wird keine Baugenehmigung erteilt. Wer dennoch baut, macht sich strafbar. Das alles gilt nicht, wenn der Nachbar – wie schon beschrieben – ebenfalls schon an der Grenze gebaut hat.
      Die Zusage des Einverständnisses Ihres Nachbarn sollten Sie sich unbedingt schriftlich geben lassen – Freundschaft hin oder her. Der Vordruck einer Einverständniserklärung aus dem Internet kann dabei nicht auf die individuellen Begebenheiten eingehen, weswegen ein kurzes formloses Schreiben besser geeignet ist.
     
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