Niedersachsen: Berechnungen GRZ/GFZ nach BauvorlVo

Diskutiere Niedersachsen: Berechnungen GRZ/GFZ nach BauvorlVo im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, meine Bauämter sind momentan etwas schwierig! Nun ist es ja so, das die Berechnungen zum Bauantrag sich mit der jeweilig genutzten...

  1. #1 cptblaubear, 21.08.2015
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    Hallo,

    meine Bauämter sind momentan etwas schwierig! Nun ist es ja so, das die Berechnungen zum Bauantrag sich mit der jeweilig genutzten BauVorlVO ändert? Jedenfalls ist mein Sachbearbeiter der Meinung. Wie ich was berechne wird durch diese Seite ganz hilfreich aufgeschlüsselt.

    Nun meine Frage:

    Wonach richtet sich die Berechnungsgrundlage? Nach dem Datum der Ursprünglichen Baugenehmigung (es handelt sich um An- bzw. Umbauten) oder nach dem Datum des B-Planes an sich (und dessen Änderungen)?

    Beispiel: Der Bestand ist genehmigt worden im Jahre 1966. Der B-Plan ist jetzt aber 1994 noch mal geändert worden. Richte ich meine Berechnungen jetzt nach der BauVorlVO von 1962 oder nach der von 1990?

    Vielen Dank schon mal vorab für die Hilfe.
     
  2. #2 cptblaubear, 21.08.2015
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    Ich meine natürlich die BauNVO nicht die BauVolrVO. Kann ich meinen Threat nirgends editieren oder löschen???
     
  3. sarkas

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    Du kannst ihn ein paar Minuten lang unter "bearbeiten" editieren.
     
  4. #4 ThomasMD, 21.08.2015
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    Es ist nicht Dein Thread. Du hast in nur eröffnet.
    Editieren kannst Du genau 5 Minuten. Dann steht dein Wort in Stein gemeißelt. Darum sollte man sich gut überlegen, was man schreibt.
     
  5. #5 Thomas Traut, 21.08.2015
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    Für den Bestand gilt die alte BauNVO. Wenn Du etwas am Haus ändern willst, ist aber der Bestandsschutz für das ganze Gebäude weg. Die Nutzungsberechnung hat für das ganze Gebäude incl. Altsubstanz nach der BauNVO zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans gültig war.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 21.08.2015
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    Die Bauvorlagenverordnung ist immer die aktuelle, hat aber auch nix mit GF/RZ zu tun!

    Für GFZ und GRZ gilt IMMER die Baunutzungsverordnung, die im Jahr Gültigkeit hatte, als der B-Plan rechtskräftig wurde.
    Für Dich gilt also die BauNVo 1990 (wenn Du das Datum richtig recherchiert hast.

    Dabei beachten. Den 50% Bonus für Stellplätze&Co kann der B-Plan kassieren.
    Und die Bröschüre mit sehr viel Vorsicht geniessen, weil sie die BauNVo halt nach der HBO auslegt und nicht der NBauO!
     
  7. #7 cptblaubear, 26.08.2015
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    Hallo Ralf,
    der Fehler mit der BauVorlVO und der BauNVO war mir aufgefallen, nachdem ich meinen Text nicht mehr ändern konnte.... Sorry :konfusius

    Zu dem 50% Bonus noch eine Frage...

    Mein Grundstück hat 1344,83m²
    Die bebaute Fläche sind 507,05m²
    und die befestigten Flächen (kompletter Innenhof gepflastert) sind 300,01m²

    Meine zulässige GRZ liegt bei 0,4

    Demnach: 1344,83m² x 40% = 537,93m² die ich bebauen darf.
    + 50% von 537,93m² = 268,97m²
    Dann kann ich für die komplette Fläche also 806,9m² beanspruchen?

    Liege also mit meinen vorhandenen/geplanten Werten bei 507,05m² + 300,01m² = 807,06m² hier und da ein wenig gerundet und ich habe die zur Verfügung stehende Fläche von 807m² komplett ausgeschöpft, liege aber noch im rechtlichen Rahmen?
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 26.08.2015
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    Bei den befestigten Flächen und den bebauten Flächen musst Du aber in Flächen für Einstellplätze (auch Garagen und Carports) und deren Zufahrten und allen anderen Flächen unterteilen.

    Z.B
    450 m² bebaute Fläche Haus, Schwimmbad, Büro usw + 57,05 Garage = 507,05
    200 m² Terrasse, Wege, Mülltonnenplatz + 102,01 Garagenzufahrt und Einstellplätze
     
  9. #9 cptblaubear, 26.08.2015
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    Unbenannt.jpg

    Das ist entsprechender Grundriss, mit allen Informationen. Die Befestigte Fläche sind 3 Stellplätze mit Wegen und Zufahrten. Wo setze ich die 50% an? oder was rechne ich da nicht mit?

    So wie ich das momentan rechne komme ich auf eine GRZ von 0,49 zulässig ist nur 0,4
     
Thema: Niedersachsen: Berechnungen GRZ/GFZ nach BauvorlVo
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