OK Fertigfußboden - wie viel % bei Splitlevel

Diskutiere OK Fertigfußboden - wie viel % bei Splitlevel im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, mich habe eine Frage zu OK-Werten für Fertigfußboden EG. Unsere Gemeinde hat den Wert bei einem recht flachen Grundstück auf...

  1. #1 Veronika Bau, 18.10.2024
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    Hallo zusammen,

    mich habe eine Frage zu OK-Werten für Fertigfußboden EG.

    Unsere Gemeinde hat den Wert bei einem recht flachen Grundstück auf wahnwitzige 2 m festgesetzt. Barrierefreier Eingang sind so weder im Keller noch im EG möglich. Befreien können wir uns auch nicht da die Gemeinde ein
    Einheitliches Straßenbild wünscht.

    Unsere Idee war nun ein Splitlevel Haus zu bauen, zur Straße (Norden) hin die Höhe einhalten die die Gemeinde fordert und zum Garten nach hinten (Süden) eine Ebene tiefer, so dass man ebenerdig in den Garten kommt und auch ins Haus, wenn sie Eingangstür weiter hinten auf der Westseite platziert wird.

    Jetzt fragen wir uns ob irgendwo festgelegt ist wie viel Prozent des EG der geforderten Höhe entsprechen muss.

    Hat hier jemand Erfahrung?
    Vielen Dank und liebe Grüße
     
  2. #2 VollNormal, 18.10.2024
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    In meiner Vorstellung passt "Splitlevel" und "barrierefrei" irgendwie nicht recht zusammen ...
     
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  3. #3 Veronika Bau, 18.10.2024
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    Ja barrierefrei kann es dann nicht mehr werden, aber man könnte ebenerdig in das Haus und hätte im Inneren die Treppe die man später mit Lift o.ä. Überwinden kann falls nötig.

    Andernfalls bräuchten wir eine Außentreppe egal ob wir den Zugang im Keller oder im EG planen.
     
  4. #4 ichweisnix, 18.10.2024
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    Gemeinde davon überzeugen das man barrierefrei bauen "muss". Schlechtes Gewissen einreden.
     
  5. 11ant

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    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Dat kaschmir nit vüürstelle. Führe uns mal zum Bebauungsplan.
     
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  6. #6 Veronika Bau, 18.10.2024
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    Im Bebauungsplan stehen die Höhen nicht, nur, dass sie für jedes Grundstück verbindlich festgelegt sind. Hätten wir es vorher schon gewusst, hätten wir das Grundstück nicht gekauft. Die Werte wurden erst später auf schriftliche Anfrage eines Planers herausgegeben.
     
  7. Dimeto

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    Isch ooch nit. Aber spätestens seit der Geschichte vom englichen Torwart auf der orangen Seite des www ist mir klar, dass der reale Irrsinn meine Vorstellungskraft oft übersteigt.
    Ja wo stehen sie denn?
    Ja wo sind sie denn?
    Von wem? Auf welcher Rechtsgrundlage?
    So lange wir nicht mal wissen, wo die wahnwitzigen Zahlen festgelegt sind, erübrigt sich die Frage nach Prozenten. Und in einem föderalen Staat ist die Angabe eines Bundeslandes hilfreich.
     
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  8. #8 Kriminelle, 19.10.2024
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    .. und deshalb: wo steht es wie geschrieben? Bitte den Text zugänglich machen. Interpretationen von gesagten Sätzen spielen nämlich keine Rolle.
     
  9. #9 Veronika Bau, 19.10.2024
    Zuletzt bearbeitet: 19.10.2024
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    Bundesland ist Bayern und die Zahlen werden auf Anfrage von einem Planer von der Gemeindeverwaltung in Form einer formlosen E-Mail herausgegeben.

    Es steht auch dort, dass Talseitig nur 2 Stockwerke sichtbar sein sollen und dass bei Hang-Grundstücken die Fassade so gegliedert werden soll, dass es eine Unterbrechung zwischen sichtbaren Keller und den beiden darüberliegenden Stockwerken gibt, deswegen haben wir uns bei Unserem Grundstück darüber erst mal keine Gedanken gemacht, da es meiner Meinung nach kein Hanggrundstück ist.
     

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  10. #10 Veronika Bau, 19.10.2024
    Zuletzt bearbeitet: 19.10.2024
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    Im angefügten Bild sieht man einmal in Blau und Rot den Geländeverlauf des Grundstücks.
    Blau von der NW Ecke zur SW Ecke und rot von der NO zur SO Ecke.
    Bzw den gemittelten Höhenverlauf in grün.
    es gibt eine leichte Steigung von N nach S und von W nach O, aber die ist nicht so gravierend, dass man den Fußboden so weit anheben müsste, v.a. Wenn im weiteren Text des Bebauungsplans steht man soll nur maximal 1m aufschütten oder abtragen. So müssten wir mit einer Treppe ins EG oder in den Keller um dann unsere Terasse auf Stelzen zu stellen oder wieder 2 Stufen auf die Terrasse runter zu gehen.

    die zwei pinken Linien sind die Höhe, auf die unser EG Fußboden gesetzt werden soll.

    Die Pinke Linie unten ist das Straßenniveau.
     

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  11. Dimeto

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    Da die Bezugshöhen nicht aus der vom Gemeinderat beschlossenen Satzung hervorgehen und auch nicht aus dieser hergeleitet werden können, sind die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen wegen Unbestimmtheit unwirksam und damit ist auch der gesamte Bebauungsplan unwirksam.
    Da das Baugebiet zu mehr als drei Vierteln bereits bebaut ist, auch mit Grundstücken, die Eurem sehr ähnlich sind, müsst Ihr Euch diese Gedankenlosigkeit wohl anlasten lassen.

    Ich denke, eine erfahrene Architektin wird nach genauer Umfeldanalyse mit der Gemeinde eine praktikable Lösung finden.
     
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  12. #12 Veronika Bau, 19.10.2024
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    wenn er tatsächlich unwirksam ist, könnte ich ja bauen wie ich will.

    Das Gebiet ist vom Höhenverlauf sehr unterschiedlich, viele Grundstücke liegen tatsächlich an einem sehr großen Hang, für die diese Bauweise durchaus Sinn ergibt.
     
  13. #13 Veronika Bau, 19.10.2024
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    Das haben wir bereits versucht, aber die Gemeinde zeigt sich zu keinem Kompromiss bereit.
     
  14. #14 nordanney, 19.10.2024
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    Ohne B-Plan gar keine Bebauung bzw. wenn, dann doch eher den umliegenden Häusern angepasst...
     
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  15. #15 nordanney, 19.10.2024
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    Dann muss man zum Planer noch den Rechtsbeistand hinzuziehen. Argumentation von @Dimeto hast Du ja bereits.
     
  16. Dimeto

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    Das weiß ich, deshalb schrieb ich
    ... und einige haben einen sehr ähnlichen Höhenverlauf wie Eures. Deshalb schrieb ich:
    Mein Tipp: Ergänze den Bebauungsplan mit den festgesetzten Höhen (Klinkenputzen und Nachbarschaft kennenlernen). Dann schaust Du Dir an, wie die Nachbarn es gelöst haben. Wenn keine Kombination für Dein Grundstück passt, hast Du eine sehr gute Grundlage für Deine Planerin geschaffen, mit Sachverstand und Fakten bei den Behörden eine genehmigungsfähige Lösung zu erarbeiten.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Landkreis aber Genehmigungsbehörde. Die Gemeinde wird zwar beteiligt und die Verweigerung des Einvernehmens beim Kreis im Regelfall auch ernst genommen, guten faktenbasierten Argumenten (s.o.) wird man sich nach meiner Erfahrung aber nicht verschließen. Oft sitzen bei der Gemeinde fachfremde Sturköpfe, die aufgrund ihrer Ahnungslosigkeit an selbst erdachten Regeln festhalten, auch wenn sie nicht geltendem Recht entsprechen.
    Ansonsten steht Dir der Rechtsweg offen, von dem ich hier aber abrate, auch wenn meines Erachtens keine Zweifel an der unwirksamen Festsetzung bestehen.
     
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  17. #17 Veronika Bau, 19.10.2024
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    Leider ist die Gemeinde die zuständige Genehmigungsbehörde.

    Dem kann ich leider nur zustimmen.

    Ja das wäre dann die letzte Eskalationsstufe. Evtl. reicht ja auch schon eine Einschätzung und Stellungnahme eines Anwalts aus um die Gemeinde doch zu einem Kompromiss zu bewegen.

    Vielen Dank auf jeden Fall für diese Einschätzung
     
  18. Dimeto

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    Strebst Du eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO an?
    Auf welcher Stufe befindest Du Dich denn jetzt, also wie ist der Verfahrensstand?
     
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  19. #19 Veronika Bau, 19.10.2024
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    Eigentlich eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, zumindest soweit ich es verstanden habe.

    Bis jetzt haben wir mit der Verwaltung gesprochen um einzuschätzen wie Ihre Meinung zu einer Befreiung bezüglich der geforderten OK-Höhen ist. Auf unsere Anfrage würde dann recht rigoros geantwortet es gäbe keine Befreiung, selbst wenn wir auch nur knapp 1m davon abweichen wollten. Das einzige Argument, das uns genannt wurde war der städtebauliche Grundzug der Planung, wobei uns auch auf Nachfrage nicht genau erklärt werden konnte was das bedeuten soll.

    Der nächste Schritt wäre so viele Argumente FÜR unser Bauvorhaben zu sammeln und diese zusammen mit dem Antrag auf Befreiung vorzulegen damit der Gemeinderat gegen die Empfehlung der Verwaltung doch für die Befreiung stimmt. Oder eben die rechtliche Prüfung des Bebauungsplans und dann nochmal ein Gespräch mit der Verwaltung führen.
     
  20. Dimeto

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    Ich vermute, mindestens einer von uns und der Gemeinde hat etwas nicht verstanden.
    Es sitzt also noch keine bauvorlageberechtigte Person im Boot.
    Es gibt also noch keinen formellen Verwaltungsvorgang.
    Da haben sie wohl Recht, denn es gibt ja gar keine Festsetzung im Bebauungsplan, von der Ihr eine Befreiung benötigtet, jedenfalls nicht bezüglich der Erdgeschossfußbodenhöhe.
    Ja
    Nein, denn Ihr braucht keine Befreiung (vorbehaltlich anderer Erkenntnisse aus Eurer noch unbekannten Planung).

    Mein Rat: Mach Deine Hausaufgaben (s. Tipp in #16), suche eine örtlich erfahrene bauvorlageberechtigte Person, die den Bauantrag (vielleicht auch erst einen Antrag auf Vorbescheid) beim LRA digital einreicht. Sollte eine Ablehnung aufgrund der Höhenlage erfolgen, lege Rechtsmittel über entsprechendes Fachpersonal ein mit Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2014 - 7 D 102/12.NE. Wenn das die Kompromissbereitschaft nicht erhöht, kannst Du immer noch entscheiden, ob Du das juristisch durchziehen willst oder Dich den Vorgaben der Gemeinde beugst. Immerhin hättest Du dann zwei Meinungen von Fachleuten, die sämtliche Umstände des Falles kennen.
     
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