Photovoltaik auf überbauten Wellasbestplatten (RLP)

Diskutiere Photovoltaik auf überbauten Wellasbestplatten (RLP) im Dach Forum im Bereich Neubau; Guten Abend, ich habe ein Frage zu der ich bisher keine eindeutige Antwort bekommen habe. Es gilt die Bauordnung für Rheinland-Pfalz. Bis 2010...

  1. #1 Engineer, 10.06.2024
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    Guten Abend,

    ich habe ein Frage zu der ich bisher keine eindeutige Antwort bekommen habe. Es gilt die Bauordnung für Rheinland-Pfalz. Bis 2010 durften Dächer mit Wellasbest ja mit anderen Eindeckungen überbaut werden. Im vorliegenden Fall mit Trapezblech.

    Nun stellt sich die Frage, ob auf einem solchen Dach eine Solaranlage erlaubt ist. Die Befestigung erfolgt in der Dachhaut, die Asbestplatten werden in keiner Weise zur Konstruktion herangezogen.

    Kann jemand hierzu eine Aussage treffen ?

    Danke und Grüße
     
  2. DD A

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    Wo steht das bis 2010 Wellasbestdächer überbaut werden durften? Ich nehme regelmässig an Schulungen (Auffrischungen gemäß TRGS 519 arbeiten an Asbestdächern teil , wohl NRW)und die letze Aussage vom Dozenten war: es war nie erlaubt Asbestdächer zu überbauen.
    Ansprechpartner wäre wahrscheinlich das zuständige Umweltbundesamt aber grundsätzlich wurde mir auch bestätigt das, selbst wenn unsachgemäss auf Wellasbestdächer direkt montiert worden ist ( und keiner bei der Montage aufgehalten wurde) so wird in der Regel kein Rückbau angeordnet.

    Aber grundsätzlich halte ich nichts davon in irgendeiner Form diese Dächer zu erhalten, weil es dazu führen wird das irgendwann in 30 Jahren wieder jemand mit dem Zeug in Berührung kommt und das ggf. Ohne Vorwarnung weil es erst bei Abriss erkannt wird.

    Da im vorliegenden Fall das Asbest nicht angebohrt werden wird, und wenn ein Abriss von Trapezblech und Asbest verlangt würde ggf. Die PV nicht montiert werden würde, denke ich das es machbar ist, würde mir aber einfach eine Bestätigung vom zuständigen Umweltbundesamt und oder Baubehörde einholen, ansonsten können vergehen sehr , sehr teuer werden ( wenn es denn eins ist)
     
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  3. SIL

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    Das war tatsächlich bis 2010 so zulässig wenn , das bestehende Dach keine Undichte aufwies etc ich such es dir Moment.
    Dazu gibt es leider unterschiedliche Aussagen von Behörden, zum Teil wird hier mit einer erhöhten Auflast argumentiert die zur Freisetzung von Asbest führt , wobei mir diese Argumentation nicht erschöpfend erscheint da sowohl Wind und Schnellast auch bei einer Überbauung auftreten.
    Unbedingt.
     
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  4. #4 SIL, 11.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 11.06.2024
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    Das ist so nicht korrekt, frag mal Prefa oder FLK Hersteller, wie gesagt es gab noch einige Einschränkungen dazu.
    Am 30. November 2010 ist die Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 1643). Die Verordnung ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten.
    Ab da keine Überbauung/ Überdeckung mehr, nach alten Fassung ( also wirklich alt ) von 1993 dürfte dies geschehen, gesondert sind hier aber zum Beispiel Spritzasbest zu sehen.

    alte Fassung 2007 TRGS 519 auch hier sind Überdeckung noch möglich oder 'Beschichtung'
    (2) Absatz 1 gilt u.a. nicht für

    1. Abbrucharbeiten,
    2. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von
      • Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,
      • Reinigungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
      • Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
      • Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind,
     
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  5. #5 Engineer, 12.06.2024
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    Super - Danke für Eure Antworten.

    Bei der Überdeckung bis 2010 war ich mir sicher, da ich im selben Jahr selbst überlegt hatte, die Doppelgarage meines seinerzeit erworbenen Wohnauses zu überdecken. Mein Architekt wies mich damals auf die sich anbahnende Änderung der Bauordnung hin.

    Das Dach des nun betroffenen Objekts wurde Mitte der 90er Jahre überdeckt. Das Trapezblech hat also 30 Jahre auf dem Buckel. Die Solarmodule und Traggestell werden auf 30 Jahre ausgelegt, das wird dann ebenfalls knapp. Wir bauen keine PV auf Dächer, deren Restlebensdauer nicht wenigstens 25 - 30 Jahren beträgt.
     
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  6. DD A

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    Super danke , dann hatte ich das ursprünglich richtig im Hinterkopf, denn grob schwebte mir was vor, das es mal im gewissen Rahmen gestattet war, daher fragte ich bei der letzten Auffrischung nach , und wurde falsch informiert.
     
  7. #7 VollNormal, 12.06.2024
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    Lies noch mal genau. Absatz 1 verbietet generell den Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Produkten. Absatz 2 weicht dieses Verbot auf (sonst könnten ja alsbesthaltige Baumaterialien niemals zurückgebaut werden) und zählt dann unter Punkt 2 auf, welche Tätigkeiten weiterhin verboten sind. Dazu zählen auch die Überdeckung von Asbestzementdächern aller Art sowie Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern. Letztere dürfen noch nicht mal gereinigt werden. In Absatz 3 steht dann noch das explizite Verbot der Installation von Photovoltaik oder Solarthermie auf Asbestzementdächern.
     
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  8. SIL

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    Hauptsache was schwätzen , sofern der Herr in der Lage ist alles lesen, komplette TRGS 2004/2007 und die vorherige Fassung , nicht diese zum 30. November 2010 erschiene Verordnung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 1643). Die Verordnung ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten ( seitdem nicht mehr ) und weil dem Herrn Vollnormal anscheinend langweilig ist , komplett einstellen incl EU Richtlinien die zutreffend sind.:bef1021::closed:
     
  9. #9 VollNormal, 12.06.2024
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    Was bitte soll ich einstellen und warum? Du hast ein Zitat aus der TRGS 519 in der Fassung von 2007 vorgebracht und behauptet, daraus ginge hervor, dass bis 2010 Asbestzementdächer hätten überdeckt werden dürfen. Genau das Gegenteil ist der Fall, wie sich unschwer erkennen lässt, wenn man den Text aufmerksam liest.
     
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