Regelung bei Grdst-Alleineigentum und Finanzierungsmithilfe

Diskutiere Regelung bei Grdst-Alleineigentum und Finanzierungsmithilfe im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, meine Verlobte ist Alleineigentümerin eines unbebauten Grdst. Ist ja erstmal keine schlechte Voraussetzungen zum bauen...:)...

  1. peet

    peet

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    Hallo zusammen,

    meine Verlobte ist Alleineigentümerin eines unbebauten Grdst. Ist ja erstmal keine schlechte Voraussetzungen zum bauen...:)

    Dieses Grdst werden wir als gemeinsema Bauherren bebauen. Unabhängig von den tatsächlich eingebrachten Summen bleibt sie nach Fertigstellung gemäß deutscher Rechtslage weiterhin Alleineigentümerin des Grdst und des neu erstellten Hauses.

    Da ich als "Finanzierer" einen erheblichen Anteil leiste (Eigenkapital/tlw. Arbeitsleistung) überlegen wir, eine Regelung für den Fall der Trennung zu treffen. Übertragung von Miteigentumsanteil wäre eine Möglichkeit. Oder aber eine Sicherung durch Grundschuld. Ggf. auch Darlehen.

    Für Anregung wären wir dankbar.

    Diese Fallgestaltung dürfte doch häufig vorkommen...

    Gruß
    peet
     
  2. crax

    crax

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    Hallo pete,

    Es ist gut, sich rechtzeitig mit Eventualitäten auseinander zusetzen! Nur RA dürfen eine Rechtsberatung machen.:shades

    Ich hatte einen Bekannten, der vor dem selben Problem stand. Dazu hat er folgende Überlegungen angestellt.

    Ein Darlehen ist nur relativ sicher, da die Rückzahlung nicht garantiert ist. Eine Grundschuld wäre ein Weg, aber nur wenn diese erstrangig und sofort vollstreckbar ist. Dies kann allerdings eine mögliche Finanzierung (derzeit oder später) behindern.
    Die Miteigentümerschaft stellte für Ihn die sicherste Variante dar. Er war sich dabei bewußt, dass die Miteigentümerschaft auch Verpflichtungen beinhaltet.

    mfg crax
     
  3. peet

    peet

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    Danke für diese Einschätzung. Eine Rechstberatung ist hier natürlich nicht angedacht.

    Lt. BGH Entscheidung vom 09.07.2008, XII ZR 179/05 können Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach Trennung Ausgleichansprüche aus
    § 812 BGB haben.

    Haben beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung eines erheblichen Vermögenswerts (hier: Hausbau)
    beigetragen, der im Alleineigentum eines Partners steht, so kommen nach der Trennung nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche
    des anderen Partners in Betracht, sondern auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen
    über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.


    Stellt sich nur die Frage wie sicher man diesen Anspruch durchsetzen kann.

    Die Übertragung eines Miteigentumsanteils stellt für mich auch die "sauberste" Lösung dar; fragt sich nur wie es im Scheidungsfall mit dem Zugwinnausgleich abläuft, da erst eine Übertragung nach Heirat keine GrErwSt verursacht.

    Was für Verpflichtungen meinen Sie genau ?
     
  4. crax

    crax

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    Hallo pete,

    Alle Verpflichtungen die aus dem Eigentum resultieren. Grundsteuern, Erschließungsbeiträge, Gebühren etc. pp.

    mfg crax
     
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