Steinteppich und Wasser auf Terrasse

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  1. #1 Steindesigner, 29.05.2018
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    Auf dem Rohbeton einer Terrasse ca. 40m2 wurde Steinteppich aufgebracht. Zusätzlich am anderen Ende der Terrasse noch 13 Sack Nivelierspachtel um ein gewisses Gefälle hinzubekommen. Und da der Steinteppich im Aussenbereich ja nicht zusätzlich versiegelt wird, wurde über die ganze Terrasse ein Schlitz ca. 10cm breit von ca. 2 bis 8cm Tiefe mit Gefälle zum Ablauf erstellt. Da der Steinteppich ja wasserdurchlässig ist gelangt das Wasser durch die Rinne zum Ablauf. Nun meine Frage: Gibt es Vorschriften/DIN etc. pp. bis wann Wasser z.B. nach einem starken Regenguss abgelaufen sein muss?
     
  2. SIL

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    Wie immer Jein, es sei den es gibt einen expliten im Auftrag vermerkten Bezug (AW K..) , in Bezug auf die alte Fachregel und neue gleichermaßen, kurz auszugsweise
    nimmt man die DIN 18195-6 zuhilfe wird man erkennen (müssen), dass diese keine Angaben zu einem Gefälle kennt. Sie gibt nur dann die Erfordernis eines Gefälles vor, wenn der Belag bei genutzten Dachflächen Schaden ohne ein Gefälle nehmen würde. Weiter erläutert die Norm, dass erst bei Anstauhöhen von > 100 mm von einem erhöhten hydrostatischen Druck auf die Abdichtung ausgegangen werden kann. Dieses Maß ergibt sich allein aus den Anforderungen an die Abdichtungsbahnen im Rahmen der Prüfung der Wasserdichtheit (Stichwort Wassersäule).

    Welche Gefahren ergeben sich denn bei Dachabdichtungen, bei denen kein oder zu geringes Gefälle ausgebildet ist?
    Gefahr Nr. 1 kann die unzulässige Last auf der Dachfläche sein, die dadurch entsteht, weil die Dachabläufe nicht an den Punkten der größten Durchbiegung angeordnet sind (Bei Ihnen auszuschließen)

    Gefahr Nr. 2 ist die erhöhte Gefahr von Ablagerungen im Pfützenbereich und daraus folgernd die schnellere Bildung/Entstehung von Mud Curling.
    Diese Gefahr kann jedoch durch die Anordnung eines Belags oder Oberflächenschutzes gebannt werden.

    Gefahr Nr. 3 ist bei genutzten Dachflächen der mögliche Schaden an dem Belag (z. B. in Mörtelbett verlegte Naturstein Platten, oder gebundene Beläge Kiesel Quarze Sande etc)

    Die Gefahr Nr. 1 hat jedoch nichts mit der Qualität der Bahnen zu tun. Das Problem liegt im Bereich der Statik.

    Bei der Gefahr Nr. 2 werden als zusätzliche Maßnahme zur Kompensierung Bahnen, Abdichtungen einer besseren Qualität gefordert.

    Bei Gefahr Nr. 3 muss möglicherweise ein deutlich höheres Gefälle angeordnet werden, da hier weder 2% noch 5% ausreichend sein könn(t)en. Wobei hier wieder erwähnt werden muss, dass die Bahnen der Abdichtung keinen Schaden nehmen werden/würden. Das Problem ist der Belag.

    Die Nachteile, die sich aus einem grundsätzlich höheren Gefälle ergeben können, sind aber auch beschreibbar.

    Nachteil 1 sind, je nach Größe der betroffenen Flächen, immer höhere Anschlusshöhen in den Rand- und/oder Anschlussbereichen. Schon 1% mehr Gefälle bedeuten pro Meter Distanz zum Ablauf 1 cm höhere Anschlusshöhen über der Oberkante der Unterkonstruktion (Rohbetondecke z. B.). Bei Dachterrasse, Balkonen wird das bei den Zuwegungen zu enormen Höhenunterschieden innen/außen kommen. Barrierefreies Bauen wird an dieser Stelle ebenso spannend wie das Ausgleichen des Gefälles über den Belag, der ja konsequenter Weise ein Gegengefälle aufweisen müsste.

    Nachteil 2 sind die zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Regelwerks Abschnitt "2.6.2 Zusätzliche Maßnahmen bei Gefälle über 3°".
    Es können sich daraus erhebliche wirtschaftliche "Unverträglichkeiten" ergeben, da die Erstellung einer Abdichtung mit nicht unerheblichen Mehrkosten verbunden sein dürfte.
    Es gibt aber noch einen enormen rhetorischen Unterschied zwischen den Anwendungskategorien K1 und K2.
    Dächer der AW K1 "sollen" mit einem Gefälle von 2% geplant werden, Dächer der AW k2 "müssen" ein Gefälle von mind. 2% aufweisen = in fertiger Leistung!!
    Das bedeutet nichts anderes, als dass hier aufgrund von zulässigen Toleranzen des Untergrundes gem. DIN 18202 diese Toleranzen ausgeglichen werden müssen, da andernfalls das Dach nicht regelkonform wäre.
    Bezogen auf eine Forderung von mindestens 5% Gefälle als grundsätzliches Mindestgefälle, würden sehr schnell Neigungen erreicht werden, die zu den oben beschriebenen Problemen führen.

    Bei all dem darf nicht vergessen werden, dass auch die Naht- und Stoßverbindungen bei Abdichtungen wasserdicht ausgeführt sein müssen.

    M. E. Ist die Gefällegebung von 2% bei Leichtbaukonstruktionen überwiegend aus statischen Gründen erforderlich, um unzulässige Belastungen aus Wasseransammlungen zu vermindern/verhindern.
    Den Abdichtungsbahnen, Dichtungen selber wird m. E. kein Schaden durch verbleibendes Wasser zugefügt.
    Die Festlegung von 2% Gefälle ist u. a. aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig, aus technischer Sicht ausreichend und nicht widersprüchlich innerhalb der Regelwerke.

    Fazit - Was wurde vereinbart respektiv ist vertraglich fixiert?
     
Thema: Steinteppich und Wasser auf Terrasse
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