SV Kosten nach der Abnahme

Diskutiere SV Kosten nach der Abnahme im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Hallo, vielleicht weiss ja jemand Bescheid: Abnahme schon lange vorbei, Gewährleistung läuft noch. Angenommen ich ziehe jetzt wegen Problemen...

  1. #1 Corinna72, 05.10.2015
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    Hallo,

    vielleicht weiss ja jemand Bescheid:
    Abnahme schon lange vorbei, Gewährleistung läuft noch.
    Angenommen ich ziehe jetzt wegen Problemen an einer Terassentüre, bei der 4 Reparaturversuche erfolglos waren, einen SV hinzu.
    Angenommen dieser findet Beanstandungen bzw. den Fehler, so dass sein hinzuziehen war also berechtigt war.

    Kann ich dann diese Kosten dem GU anlasten? Z.B. mit einem restlichen Einbehalt verrechnen?

    Danke falls das jemand was dazu weiss.
     
  2. #2 Gast036816, 05.10.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du kannst es zumindest versuchen!
     
  3. #3 Corinna72, 05.10.2015
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    und wie stehen da meine Chancen?
     
  4. #4 Gast036816, 05.10.2015
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  5. rose24

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    Wenn der GU klagt, wird das Gericht entscheiden, wer die Kosten des SV tragen muss. Das ist wiederum davon abhängig, ob der GU den Mangel vertreten muss.
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 06.10.2015
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    Es bestehen für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur dann recht gute Chancen, einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zuerkannt zu bekommen, wenn die Beauftragung eines SV sinnvoll war, wenn der SV den Mangel zutreffend bejahte und wenn die hierdurch ausgelösten SV-Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel standen. Die Kosten des SV müssen auch ortsüblich und angemessen sein.

    Wenn schon 4 Mängelbeseitigungsversuche fehlgeschlagen sind, wäre es sinnvoll, noch einmal dem AN zu schreiben, dass aus deiner Sicht der Mangel noch immer nicht behoben ist und ihn fristsetzend aufzufordern, das Fortbestehen des Mangels anzuerkennen. Wenn er das anerkennt, käme die Einschaltung eines SV nur noch in Betracht, wenn die begründete Hoffnung damit verbunden ist, dass dieser Klarheit bringen kann, wie der Mangel fachgerecht zu beseitigen ist, ansonsten nicht!!

    Beruft sich der AN etwa auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung?

    Eine Garantie, die Kosten zugesprochen zu bekommen, gibt es nicht. Hier gilt, wie überall das Prinzip der Unabhängigkeit des Gerichts.

    Was ist denn mit der Terrassentür? Was hat der AN zur Mängelbeseitigung versucht und wie stellt sich der Mangel jetzt dar? Wenn es nur eine Bagatelle ist, wäre ich mit der Einschaltung eines SV vorsichtig.

    Hier noch ein paar Gerichtsurteile zur Gutachterkostenerstattung:
    =============================================================================
    BGH, Urteil vom 13. September 2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86, 87 (auszugsweise):

    I. Das Berufungsgericht hielt die Beklagte lediglich für verpflichtet, 25 000,- DM als Kostenvorschuss wegen der festgestellten Mängel der Dacharbeiten zu zahlen. Die Kosten des Sachverständigen für die Begutachtung des Daches könne die Klägerin nicht verlangen. Denn die Klägerin habe den Sachverständigen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eingesetzt.
    Der Sachverständige sei unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Klägerin Kosten dieser Sanierung von der Beklagten ersetzt verlangen könne, eingesetzt worden. Er sei bereits beauftragt worden, bevor festgestanden habe, dass die Beklagte nicht in der Lage sein würde, die Mängel zu beheben.

    II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat hat den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu Unrecht verneint.

    2. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten versagt. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung der Klage nicht.
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden BGH, Urteil v. 22. 10. 1970 - VII ZR 71/69 -, = BGHZ 54, 352, 358. Sie sind nach § 13 Nr. 7 VOB/B zu ersetzen. Dieser Schaden entsteht von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch, so dass eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist, vgl. BGH, Urteil v. 16. 10. 1984 - X ZR 86/83 -, = BGHZ 92, 308, 310.

    (Hinweis von mir: das gilt nicht nur für den VOB- sondern auch für den BGB-Werkvertrag.)
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Ebenso die Urteile des OLG Naumburg vom 18.03.1997, 9 U 120/97,
    des OLG Stuttgart vom 18.10.2007, 7 U 69/07,
    des OLG Frankfurt vom 29.01.2009, 26 U 19/08

    =============================================
    OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2009, 5 U 92/07

    Leitsatz (Auszug):

    Kosten für Privatsachverständigengutachten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn die Beauftragung erforderlich war, um dem Auftraggeber über die eingetretenen und noch zu erwartenden Mängel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen. Regelmäßig steht dem Erstattungsanspruch nicht der Einwand entgegen, der Auftraggeber hätte ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten können.
    ============================================================
     
  7. #7 Corinna72, 06.10.2015
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