Überlasteter Kanal was ist mit der Baugenehmigung?

Diskutiere Überlasteter Kanal was ist mit der Baugenehmigung? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Durch ein zusätzliches Einfamilienhaus soll der Kanal(27 Jahre alt) so überlastet werden, dass die Baugenehmigung(durch Politiker) verweigert...

  1. #1 DerSuchende, 17.12.2008
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    Durch ein zusätzliches Einfamilienhaus soll der Kanal(27 Jahre alt) so überlastet werden, dass die Baugenehmigung(durch Politiker) verweigert werden soll.
    Ist das zulässig ?

    MfG
     
  2. gast3

    gast3 Gast

    im Prinziep ja, ist in manchen Komunen auch keine Seltenheit. Da werden dann alternativ Rückhaltungen und ähnliches gefordert.


    Gruß

    Helge
     
  3. #3 DerSuchende, 17.12.2008
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    Nur aus Eigeninteresse (auf der anderen Seite des kl.Dorf`s, in späh):
    Möchte nicht auch 15T € und 16 Monate in den Sandsetzen und dann vorm Richter stehen oder auch nicht. (Weil Klage unzulässig!??)

    Wo steht das "Prinzip" bei einer Baulücke?
    Im Baugesetz, LBO bzw. im Bebauungsplan oder wo?

    MfG
     
  4. #4 MoRüBe, 17.12.2008
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    § 34 Abs 1 letzter Satz...

    ... BauGB ... "wenn die Erschließung gesichert ist":shades
     
  5. #5 DerSuchende, 17.12.2008
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    Damit ginge das nur durch:
    Eine aktuelle Erschließungspflicht einer Gemeinde kann sich nur aus Handlungen der Gemeinde selbst ergeben:
    • wenn die Gemeinde einen rechtswirksamen qualifizierten Bebauungsplan erlassen hat, durch dessen Erlass vorher bebaubare Grundstücke nunmehr wegen mangelnder Erschließung nicht mehr bebaubar sind.

    MfG
     
  6. #6 Manfred Abt, 18.12.2008
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    Kann das Regenwasser nicht auf dem Grundstück selbst entsorgt (versickert) werden? Schmutzwasser dürfte doch das Problem nicht sein.
     
  7. #7 DerSuchende, 18.12.2008
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    In dem Städtchen ist das Nicht-Versickern eine schöne Einnahmequelle der Gemeinde.

    Der A. sagt: Das der Kanal erst 23 Jahre alt sei und fragt: Ist der den seiner Zeit falsch ausgelegt worden? Veränderungen habe es in dem Bereich kaum gegeben.

    Muß man so lange warten, bis die Gemeinde eine Gesamtplanung einschließlich einer neuen Entwässerung durchgeführt hat?

    MfG
     
  8. #8 Manfred Abt, 18.12.2008
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    Satzungsmäßiger Anschluss- Benutzungszwang dürfte rechtlich doch eigentlich nur für Bestand möglich sein, für Neubau sollte § 51a des Landeswassergesetzes auch durch die Gemeinde nicht so einfach umgehbar sein.
    falscher Ansatz:
    • Veränderungen mag es im baulichen Bestand nicht gegeben haben
    • Veränderungen hat es aber in den rechtlichen Anforderungen an die Nachweise der Kanalisation gegeben
    • und Veränderungen hat es auf der Seite des Inputs gegeben, der Intensität der Regenereignisse
    • Fazit: Argumentation des Architekten nicht zielführend
     
  9. #9 DerSuchende, 18.12.2008
    Zuletzt bearbeitet: 18.12.2008
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    Dann haben wir ja bald einen Scheunen-Boom.
    Was für Ansätze gäbe es so:think, bei der Argumentation?

    Mfg
     
  10. #10 Manfred Abt, 18.12.2008
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    Versteh ich nicht.
    Keine, wenn Netzbetreiber sagt, dass öffentlicher Kanal hydraulisch ausgereizt, werden Sie das nie widerlegen können. Auch nicht mit fachlichem Beistand.

    Einziger Weg ist dass Sie nachweisen, dass Sie gar nichts (Versickerung) oder viel weniger als üblich einleiten. Ideen: begrüntes Dach, Sickerpflaster, Retentionsspeicher etc.,
     
  11. #11 DerSuchende, 18.12.2008
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    Die Bauern wollen klagen. (Sie dürfen nicht ma mehr an die Gräfte, auch im Aussenbereich)

    Ansonsten:
    Danke......

    MfG
     
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