Um wieviel die EnEV auszuhebeln mit Wirtschaftlichkeitsgebot?

Diskutiere Um wieviel die EnEV auszuhebeln mit Wirtschaftlichkeitsgebot? im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Hallo, geht um folgendes: http://www.gesetze-im-internet.de/eneg/__5.html EnEG§5I2 "Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar,...

  1. trowo1

    trowo1

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    Hallo,
    geht um folgendes:

    http://www.gesetze-im-internet.de/eneg/__5.html
    EnEG§5I2

    "Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar,
    wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb
    der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen
    erwirtschaftet werden können.
    Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu
    berücksichtigen.
    "

    soll wohl bedeuten:
    Sanierungen müssen jedenfalls nicht durchgeführt werden wenn:
    Aufwendungen > Einsparungen

    Kapier ich nicht.
    1. Was heißt hier Einsparung? Einsparung ist mathematisch ausgedrückt eine Differenz
    von was denn? Von zwei Werten möchte ich meinen.
    Der erste kann vorerst der vorausberechnete Verbrauch im sanierten Zustand sein. Aber welches ist der
    zweite?
    Ist der zweite der des unsanierten Zustand, der des unteren Marktbereichs (eines Gerätes, Maßnahme, etc.),
    unteres Mittelfeld, oberes Mittelfeld, des für den Anwendungsfall typischen Gerätes?
    Ist ja schon ein ganzer Strauß von Differenzen, sprich Einsparungen.

    Jedenfalls komme ich bei der Bestimmung des nach Wirtschaftlichkeitsgebot
    höchstzulässigen Verbrauch nichts weiter.

    Ich vermute ja böses,

    (man nimmt den ohne Wirtschaftlichkeitsgebot zulässigen EnEV-Verbrauch als ersten
    und als zweiten Wert den Verbrauch bei dem sich entsprechende Einsparungen und Aufwendungen die Waage halten.
    Dieser Zweite ist dann der nach Wirtschaftlichkeitsgebot noch zulässige Wert.
    Man kann erstens Trichsen und zweitens die EnEV weit unterschreiten.)

    aber ok, vielleicht weiß von euch einer was, bzw. wo
    erörtert wird, wie dieser jetzt genau Wert ermittelt wird?

    Danke im Voraus
     
  2. Taipan

    Taipan

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    Ich weiss nicht was daran so schwierig ist. Einsparung einer Maßnahme ist die Differenz zwischen Vorher und Nachher. Da es hier um Wirtschaftlichkeit geht, sprechen wir also von monetärer Einsparung. Da wir davon sprechen, dass wir von der "Restlaufzeit" reden, heisst das also:

    Eine Maßnahme ist dann wirtschaftlich, wenn der finanzielle Gesamtaufwand für das Gebäude über die Restlebensdauer ohne Sanierungsmaßnahme höher ist, als mit Durchführung der Maßnahme.

    Damit hoffe ich Deine Frage umfänglich beantwortert zu haben. Interessant ist im Übrigen nicht das Gesetz, weil zu allgemein gehalten, sondern die entsprechenden Verordnungen.
     
  3. trowo1

    trowo1

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    Danke für die Antwort; es klingt logisch, dass Sie nur der Sanierungsfall angewenden, und auch nur dann wenn von Restlebendauer ausgegangen werden kann. Hier stellt sich dann die Frage, wo von sprechen wir von der geschätzten Restlebensdauer, von der wirtschaftlichen Lebensdauer? Was ist, wenn die wirtschaftliche Lebensdauer schon überschritten ist?

    Und wenn die Restlebenszeit vorbei ist (kaputt) oder bei Neubau bzw. erstmalige Anschaffung kann §5 EnEG nicht angewendet werden.

    Allein mir fehlt der Glaube.

    Ein Gegenbeispiel lese ich schon mal hier:
    http://www.bbsr.bund.de/cln_030/nn_...en/2012/Anforderungsmethodik/02__konzept.html
    "Für die jeweils identifizierten Mehrkosten gegenüber dem Referenzfall wurden gemäß § 5 Energieeinsparungsgesetz Amortisationszeiten bestimmt. Referenzfall für zu errichtende Gebäude war dabei die Errichtung nach geltendem Anforderungsniveau, für bedingte Anforderungen die Beibehaltung des jeweiligen Ausgangszustandes des betroffenen Bauteils. Diese Betrachtungsweise steht in der Tradition bisheriger Novellierungen energiesparrechtlicher Verordnungen."

    >Interessant ist im Übrigen nicht das Gesetz, weil zu allgemein gehalten, sondern die entsprechenden Verordnungen.
    Nun:
    http://www.immobilien-zeitung.de/116571/umweltministerium-will-enev-stark-verschaerfen
    "Bislang mussten Eigentümer die Nicht-Wirtschaftlichkeit auf Nachfrage belegen.
    Nach BMU-Vorstellung ist sie künftig vor Beginn von Baumaßnahmen beim zuständigen Bauamt zu belegen."

    Habe jetzt schon einige Fragen nach dem Nachweismodus geschrieben und noch keine Antwort erhalten, mal schaun ob ich bald schlauer werde ...
     
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