Vertragsstornierung vom Hausvertrag, Kosten wenn nichts angegeben?

Diskutiere Vertragsstornierung vom Hausvertrag, Kosten wenn nichts angegeben? im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebes Forum, ohne näher in die Details eingehen zu wollen, weiß jemand was eine Stornierung eines Bauwerkvertrages kostet? Beispiel:...

  1. #1 FlorianB, 04.11.2008
    FlorianB

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    Hallo liebes Forum,

    ohne näher in die Details eingehen zu wollen, weiß jemand was eine Stornierung eines Bauwerkvertrages kostet?

    Beispiel:

    Planungsvertrag abgeschlossen, Bauwerkvertrag abgeschlossen, Baubeginn März 2009. Im Bauwerkvertrag ist nur die Leistung des bauens (ohne Architekt etc.) drin, d.h. die Baufirma hat noch keine Leistung getätigt. Im Bauwerkvertrag steht nichts von Vertragsauflösung drin.

    Weiß jemand wie sowas gehandhabt wird? x% Der Vertragssumme als Ersatzzahlung?
    Oder Pauschal 5.000EUR?

    Danke,
    Florian
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 04.11.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Weder % noch Pauschal. Die gesamte Summe abzgl. ersparter Aufwendungen (Steine z.B.)
    Lohn ist nur dann ersparte Aufwendung, wenn Ersatzarbeit reinkommt, die MIT dem gekündigten Auftrag hätte nicht erbracht werden können.
    Bei welcher Baufirma ist das heute noch der Fall
     
  3. R.B.

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    Florian, spekulierst Du wieder darauf, daß im nächsten Jahr die Zinsen niedriger werden? :mega_lol:

    Aber deswegen mußt Du doch nicht gleich den Bauwerksvertrag kündigen.

    Gruß
    Ralf
     
  4. #4 DerSuchende, 05.11.2008
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    Ab 2009 wahrscheinlich 5 % ?
    Frag aber besser, wie immer, einen Fachanwalt.

    MfG
     
  5. Julius

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    Wenn Du Pech hast, zahlste fast alles, kriegst aber keine Gegenleistung.
    Also vorher SEHR gut prüfen!

    Wurde denn schon gekündigt?
    Und aus welchem Grund?
     
  6. ToStue

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    Wenn Baubeginn erst im März ist, ist ja grds. noch eine Weile hin, so dass höchstens Planungsleistungen vorher erbracht werden. Evtl. lassen sich ja auch im Vertrag noch Ausstiegsklauseln finden...

    Das hört sich alles nach einem Fachanwalt für Baurecht an.

    Evtl. kann man diesen mit Recherche über typische Abwicklung solcher Vorhaben (www + baublogs) argumentativ unterstützen.

    Je schneller das Ganze angegangen wird, desto geringer dürfte die Zahlungspflicht werden. Und auch Kündigungen sind verhandelbar.

    Viel Erfolg!
     
  7. #7 bruchpilot, 06.11.2008
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    Wenn`s im Vertrag (wirklich?) nicht vereinbart ist (genauso wenig wie Rücktrittsrechte? Vertrag lesen!!!! BGB oder VOB????), kann der Verkäufer nicht einfach Summe X (egal, ob pauschal oder prozentual) verlangen, dies ist auch gesetzlich so NICHT geregelt.

    Allerdings kann und wird der Verkäufer, wenn Du Dich nicht an den (wirksamen?) Vertrag hältst, Schadensersatz einklagen, den er allerdings NACHWEISEN muss.

    Angaben OHNE Gewähr!
     
  8. newbee

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    Das Gesetz sagt:

    § 649 BGB
    Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
    (klugscheißmodus aus)
    Schönen Abend noch
    newbee
     
  9. #9 bruchpilot, 12.11.2008
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    Sorry, daher war meine Angabe auch ohne Gewähr, hatte keine Zeit, genauer zu recherchieren.

    § 649 BGB gilt aber nur, wenn es auch tatsächlich ein BGB-Werkvertrag ist. Bei VOB-Vertrag gilt § 8 VOB-B für Kündigungen des AG`s.

    Eigentlich sollten Rücktritts-/Kündigungsrechte aber immer auch vertraglich geregelt sein.....
     
  10. #10 Lundell96, 12.11.2008
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    Ähem, frage eines Unwissenden,

    BGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch, das gilt in so nem Fall IMMER, egal was für ein Vertrag unterschrieben wurde (BGB/VOB) da das Gesetz über dem Vertrag steht. Gesetze (die zutreffend sind) kann man nicht vertraglich aushebeln.

    Oder etwa nicht?

    Andreas
     
  11. R.B.

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  12. Zottel

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    Etwa nicht. Verträge sind aushandelbar -> Vertragsfreiheit. Das BGB gilt dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Allerdings gibt es etliche Rechtsnormen, die übergeordnet die Vertragsfreiheit wieder einschränken.
     
  13. #13 Baufuchs, 12.11.2008
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  14. #14 Olaf (†), 12.11.2008
    Olaf (†)

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    Ja,...

    aber bitte dran denken, dass das NUR für formularmäßig (also das, was der Verwender immer zum Vertragsbestandteil macht - die Grenze ist manchmal unscharf) verwendete AGB gilt.
    Was anderes ist es, wenn zum Beispiel im Verhandlungsprotokoll oder im Vertrag sowas frei (defacto als Einfügung) festgelegt ist.
     
  15. #15 neifa10, 12.11.2008
    neifa10

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    Also bei uns hat der Ausstieg 1.000 € gekostet
     
  16. #16 MoRüBe, 12.11.2008
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    das Du bei diesem krummen Geschäft...

    ... überhaupt was bezahlt hast...:cool:
     
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