VOB/B und Verbraucher

Diskutiere VOB/B und Verbraucher im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Da ja hier auch öfter mal drüber diskutiert wird ist hier ein Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 24.07. bezüglich der Klage des vzbv:...

  1. #1 rudi1106, 25.07.2008
    rudi1106

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    Da ja hier auch öfter mal drüber diskutiert wird ist hier ein Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 24.07. bezüglich der Klage des vzbv:

    "Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB.
    Der Bundesgerichtshof hat es zwar mit Urteil vom 16.12.1982 (VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135) als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies wurde damit begründet, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte. Diese auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten."

    Das dürfte interessant werden...
     
  2. #2 Stefan61, 25.07.2008
    Stefan61

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    Nee, dürfte kaum interessant werden. Schließlich ist gerade eine gesetzliche Regelung auf dem Weg, wonach die VOB bei Verbrauchern einer Inhaltskontrolle unterliegen, bei Unternehmen aber nicht. Insofern bezieht sich das Urteil auf ein bald schon veraltetes Recht.
     
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