Vorgabe in der Tragwerksplanung - Mauerwerksverband

Diskutiere Vorgabe in der Tragwerksplanung - Mauerwerksverband im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, ich würde gerne eure Experten-Meinung zu folgenden Sachverhalt erfahren: Nach den Vorgaben (Legende) in der Tragwerksplanung...

  1. #1 judddredd, 06.11.2014
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    Hallo zusammen,

    ich würde gerne eure Experten-Meinung zu folgenden Sachverhalt erfahren:

    Nach den Vorgaben (Legende) in der Tragwerksplanung des Statikers wurde folgendes gefordert:
    „Alle tragenden Wände sind im Verbund, Verband zu mauern; alternativ stehende Verzahnung“.
    „Bei Nichtbeachtung haftet der Ausführende“.

    Das Bauunternehmen hat diese Forderung des Tragwerkplaners ignoriert und lediglich nur Mauer-
    werksanker eingebaut.

    Ist dies ein Mangel?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 06.11.2014
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    Die Forderung in der Statik? Vermutlich ja. ;)

    Im Ernst - war das im Leistungsverzeichnis vorgegeben (NUR Verzahnung)?
    Wenn ja, dann formaler Mangel.
    Wenn nein und der Statiker keinen besonderen Grund angegeben hat, dann wohl eher nein.
     
  3. #3 judddredd, 06.11.2014
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    Hallo,

    Angabe nicht im Leistungsverzeichnis sondern in der Legende der Tragwerksplanung
    (Werkplanung M 1:50) des Statikers.
     
  4. #4 Thomas B, 06.11.2014
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    Heißt das jetzt im Umkehrschluß, daß alle nichttragenden Wände nicht im Verbund oder verzahnt oder sonstwie gemauert werden dürfen....?
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 06.11.2014
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    Also hat der Maurer schon mal nicht formal gegen den Vertragsinhalt (Vorgabe LV) verstossen.
    Wenn der Statiker seine Vorgabe jetzt nicht begründen kann, in dem z.B. nachweist, dass die Stumpfstoßverbinder die auftretenden Kräfte nicht aufnehmen können, Verzahnungen es aber könnten, wo bitte soll da der Mangel liegen.

    Aber wer schon solche Formulierungen
    in seine Pläne setzt, der dentk nicht.
     
  6. #6 judddredd, 06.11.2014
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    Hallo,

    Vorgabe in den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen zum Leistungsverzeichnis
    Mauerarbeiten:

    „Mauerwerksteile sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen“.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 06.11.2014
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    Also doch im LV :mauer

    Dann zumindest formal ein Mangel. Ob eine Mangelbehebung als verhältnismäßig durchsetzbar ist, hängt von den oben genannten Bedingungen ab.
    Wenn nicht, so ist aber ein Minderpreis für den entfallenen Aufwand anzurechnen. Verzahnug ist aufwändiger als Stumpfstoßanker.

    PS - Zu klären wäre auch noch, ob eine Verzahnung zulässig wäre.

    Aussenwand T7, Innenwand KS oder "einfacher" Poroton wäre eine Wärmebrücke bei Verzahnung
     
  8. reezer

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    würde mich wundern wenn sich die Forderungen dieser "Vorgaben" begründen lassen
    wahrscheinlich hat sich der Tragwerksplaner einmal zu Beginn seines Berufslebens (nach dem großen Krieg) solche Formulierungen zurechtgelegt und geverwendet sie seitdem ungeprüft
     
  9. #9 judddredd, 06.11.2014
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    Das waren halt die Vorgaben des Planers.

    Mehr kann ich dazu auch nicht sagen.

    Der Bauunternehmer hätte der Forderung ja bei der Unterzeichnung des Bauvertrages wiedersprechen können
    bzw. vor Ausführung der Arbeiten bedenken anmelden können.
     
  10. #10 Ralf Wortmann, 06.11.2014
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    Wenn die technischen Vertragsbedingungen zum LV wirksam Vertragsbestandteil geworden sind, liegt rechtlich gesehen auf jeden Fall ein Mangel vor, der gerügt werden sollte. Was man dann auf dem Verhandlungswege daraus macht, ist Sache der Vertragsparteien.

    Es wurde als werkvertragliches Leistungssoll vereinbart, dass alle tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen sind.

    Wer spitzfindig ist, könnte jetzt in diese Vorgabe allenfalls noch hinein interpretieren, dass damit nur der Mauerwerksverband der einzelnen tragenden Wände als Einzelbauteil, nicht aber ein (aus Kostengründen wohl oft unüblicher) Verband zwischen zwei tragenden Wänden untereinander gemeint ist. Aber ich glaube nicht, dass die Gegenseite mit solchen Klimmzügen bei der Auslegung weit kommen würde.

    Unsere technischen Experten hier im thread scheinen sich offenbar darüber einig zu sein, dass „Mauerwerksanker“ und „Verband“ zwei verschiedene Dinge sind. Das sehe ich auch so.

    Es liegt mithin eine Abweichung der Bauausführung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vor. Das ist ein Mangel gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 VOB/B bzw. gemäß § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB.
    Dieser Mangel sollte somit gerügt und Mangelbeseitigung kann verlangt werden.

    In welcher Lage befindet sich denn das Bauvorhaben? Noch in der Bauphase und Abnahme noch nicht in Sicht? Falls es ein VOB/B-Vertrag ist, wäre dann zu überlegen, den Mangel jedenfalls deutlich vor Abnahme zu rügen und eine angemessene Mängelbeseitigungsfrist zu setzen, die vor der voraussichtlichen Abnahme endet, denn vor der Abnahme kann sich der AN nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen, vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.06.2008, 14 U 213/07, BauR 2008, 1637-1639.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 06.11.2014
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    judddred - was ist damit???
    Denn wenn eine Verzahung aus solchen Gründen wie Wärmebrücke nicht zulässig gewesen sein könnte, liegt zwar ein Vertragsverstoß vor, der aber einem techn. Mangel "vorgebeugt" hätte.

    Rein formal hätte der BU natürlich Bedenken anmelden und um Klärung bitte müssen, nur ist halt die Frage, was jetzt (BU entscheidet eigenmächtig) schwerer wiegt.
    Der reale formale oder der virtuelle bauliche Mangel.
     
  12. #12 judddredd, 06.11.2014
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    Hallo Herr Dühlmeyer,

    da mache ich aber schon wieder ein neues Faß auf, denn das Außenmauerwerk besteht aus
    Porotonziegel ESZ 08 (Rohdichte 0,60) und ESZ 09 (Rohdichte 0,65) vermischt jeweils als
    Plan- und Blockziegel.
    Also 4 unterschiedliche Ziegel. Alle Ziegel wurden (auch die Planziegel) mit LM21 gemauert.
    Die tragenden Innenwände wurden als HLZ mit MGII gemauert.
    Plan- und Blockziegel wurden sogar teilweise in einer Wand verbaut!

    Vertraglich vereinbart war aber das Außenmauerwerk als Porenbeton PPW 2 – 0,35 in
    Planblock mit Dünnbettmörtel. Auch das Innenmauerwerk sollte als Porenbeton
    PPW 4 – 055, Planblock mit Dünnbettmörtel erstellt werden.
     
  13. #13 judddredd, 06.11.2014
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    Hallo Herr Wortmann,

    die Baumaßnahme ruht momentan aufgrund einer Vielzahl von wesentlichen Mängeln.

    Eine Bauabnahme hat deshalb noch nicht stattgefunden.

    Und ja, es ist ein VOB/B-Vertrag.
     
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