Wahl des Berechnungsverfahrens

Diskutiere Wahl des Berechnungsverfahrens im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Bei einer Nutzungsänderung einer Wetterschutzhalle (Kalthalle) zu einer kleinen KFz-Werkstatt (mit einbauten < 50m² für die Personalräume mit...

  1. #1 kaschube, 02.12.2008
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    Bei einer Nutzungsänderung einer Wetterschutzhalle (Kalthalle) zu einer kleinen KFz-Werkstatt (mit einbauten < 50m² für die Personalräume mit Mobiler Oelheizung + Elektroheizung )stellt mir das Bauamt die Frage zum Wärmeschutz für das gesamte Gebäude. Nun habe ich das Problem wonach führt man(n) hier den Nachweis.Da die Einbauten lediglich eine Fachwerkkonstruktion mit großen Einscheibensicherheisglas ist wird nicht einmal der Mindestwärmeschutz erreicht.Im Abschnitt 1 EnEV Anwendungsbereich (§1) sind folgende Gebäude von der Verordnung Ausgenommen:
    "...Betriebsgebäude die Großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden". Als Betreibsgebäude gelten in diesem Zusammenhang Werkstätten und Werkhallen bei denen es betriebsbedingt notwendig ist das Türen und Tore oder sonstige großflächige Öffnungen lang anhaltend offen stehen und dementsprechend auch keine Heizenergie aufgewendet wird um für entsprechende Innenraumtemperaturen zu sorgen.
    Was wäre hier richtig?
    DIN 18599?
    Bauteilverfahren?
    oder nach § 4 EnEV,jedoch nach § 8 und Anlage 4 schwierig da bei dem Wärmeerzeuger keine Regeln der Technik vorliegen?
     
  2. #2 kaschube, 04.12.2008
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    so viele Leser....

    Es gibt so viele Leser aber keiner hat wohl ne passende Antwort.

    Vielleicht Formuliere ich das ganze mal anders.

    Muss man aus der Sicht der Gebäudenutzung überhaupt einen Nachweis führen.

    mfg
     
  3. #3 VolkerKugel (†), 04.12.2008
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Tja, wenn´s so einfach wäre ...

    ... hättste sicher schon längst eine Antwort.

    So wie beschrieben würde ich gegenüber dem Bauamt aus den schon von Dir genannten Gründen behaupten, dass hier kein Nachweis zu führen ist / geführt werden kann.

    Man möge mich - mit Quellenangabe - eines Besseren belehren :konfusius .
     
  4. #4 kaschube, 04.12.2008
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    Danke danke

    Habe gerade noch mit einem Prüfstatiker gesprochen. Es würde allerhöchstens der Bauteilnachweis für die beheizten Räume geführt werden müssen. Nur da beißt sich die ganze Sache wieder, den nach ASR muss zur Sichtverbindung Fenster,Türen oder Wandflächen in die Pausen,- Aufenthaltsräume geschaffen werden.
    Bekomme mal mit ner (alten) ESG-Scheibe einen U-Wert von 2,8 w/m²k.

    Und noch mal danke für die Antwort
     
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