Wie sollte ich mich verhalten ?

Diskutiere Wie sollte ich mich verhalten ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, folgender Fall... Bau eines EFH mit GÜ. Zahlung nach Baufortschritt. Im Vertrag u.a. festgehalten : - Schlusszahlung nach...

  1. #1 firefox_i, 03.06.2008
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    Hallo zusammen,
    folgender Fall...

    Bau eines EFH mit GÜ.
    Zahlung nach Baufortschritt.

    Im Vertrag u.a. festgehalten :
    - Schlusszahlung nach Fertigstellung aller Arbeiten
    - Dem AN werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt [...] Statikpläne [...]

    Nun hat der GÜ die Schlussrechnugn gestellt obwohl folgende DInge noch nicht in Ordnung sind :

    - Der Pumpenschacht im Keller ist immer noch undicht, es kommt noch ommer Wasser von außen in den Schacht. Es wurde schon ca. 5 mal mit Dichtschlämme gestrichen, aber immer noch nicht i.O.

    - In der Kellerwand sind noch so Injektionsteile drin über die so ein Verpressungsmittel eoingespritzr wurde weil dort Feuchte durch die Beton-2-Schalen-Teile kam.

    - Eine notwendige Rohrbegleitheizung der Rückstauschleife (Hebeanlage) ist noch nicht geliefert worden.

    - Der hydraulische Abgeleich der Heizungsanlage fehlt noch. Desweiteren liegen uns auch noch keine Berechnungen der Anlage vor (Auslegungen usw.)

    All diese Punkte wurden bereits als Mangel in Form einer Mängelrüge vor Monaten (!!) angezeigt.

    Desweiteren liegen uns auch noch nicht alle vertraglich vereinbarten Unterlagen vor (siehe oben, Statikpläne).

    Außerdem ist der Betrag der Schlussrechnung an sich auch nicht korrekt, da einige Vergütungen nicht erstattet wurden.

    Wie verhalte ich mich richtig ?

    Ich würde ihm ein FAX schicken wo eben diese ganzen Punkte aufgeführt sind und ich die Zahlungsaufforderung nicht anerkenne, solange diese Dinge nicht erledigt sind.

    Oder muss ich einen Teil bezahlen und den Rest zurückbehalten ?

    Meines erachtens ist die Schlusszahlung noch nicht fällig, da eben noch nicht alle Arbeiten fertiggestellt sind.

    Danke schon für jeden Tip.

    Sven
     
  2. #2 planfix, 03.06.2008
    planfix

    planfix Gast

    Aufschreiben ist schon mal ganz gut, aber das Fax nicht. Einschreiben Rückschein, ... empfangsbestätigungspflichtig... ist das Zauberwort.
     
  3. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Da hatten wir aber schon mal drüber gesprochen das ein Einschreiben auch ein leeres Blatt beinhalten kann... Der Zugang "Dieses" Schreibens ist damit im Zweifel nicht bewiesen...
     
  4. #4 Manfred Abt, 03.06.2008
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    ohne genauen Bezug auf die Frage: da könnt ihr noch 100 mal drüber schlämmen lassen, dicht wird es dadurch nicht. Die Dichtung gehört auf die Seite des Bauteils, wo das Wasser drückt.
     
  5. lawyer

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    Bei wesentlichen Mängeln oder ein Vielzahl unwesentlicher Mängel muß die Leistung nicht abgenommen werden. Folge: Vergütung nicht fällig -> kein Zahlungsanspruch. :biggthumpup:

    Abnahmepflicht, wenn nur unwesentliche Mängel vorliegen. Folge: Vergütung fällig, aber Zurückbehaltungsrecht des BH zunächst in voller Höhe, bis der GÜ nachweist, das der zulässige Einbehalt nicht die Höhe der Forderung erreicht.

    Falls Sie schon eingezogen sind, ohne darauf hinzuweisen, daß im Einzug keine Abnahme zu sehen ist, kann Ihnen eine konkludente Abnahme unterstellt werden. :mad:
     
  6. #6 Jürgen Jung, 03.06.2008
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    genau

    warum merkt sich das nun kiner, immer wieder die geichen Fehler, und das bei so einer wichtigen Sache.

    So irre es sich anhört, ein Zeuge sollte bestätigen können, dass das entsprechende Schreiben in dem Umschlag gesteckt wurde und dieser auch verschlossen wurde

    Ich schlage mich gerade damit rum, ist unwichtig (Zeitschrift), aber auch bei 98 € im Jahr ziehen die solche Register :motz:motz:motz
     
  7. #7 firefox_i, 03.06.2008
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    Das sagen Sie mal dem GÜ.
    Ich hab das dem schon zigmal gesagt dass es so wohl nicht dicht wird, aber er glaubt mir das ja nicht...er ist ja schließlich der Fachmann....
    Und von außen kommt man nimmer dran, da der Pumpenschacht im Garagenboden ist und man da eben von außen nimmer drankommt.

    @Rest
    Ich lasse mir den Zugang der Faxe immer bestätigen und habe den Mängelrügen eindeutige Nummern gegeben um auch eindeutig bezug nehmen zu können um welche Rüge es denn nun geht.
    Der Einzug wird nicht als Abnahme gesehen, das ist entsprechend schriftlich festgehalten.
    Die Sache wie die Form des Schriftverkehrs zu wählen ist sollte somit also klar sein.

    Es geht mir mehr um die "Schwere" der Mängel bzw. ob die noch ausstehenden Leistungen (Unterlagen, Heizung....) ausreichen die Zahlung der Schlussrate zu verweigern.

    Es geht mir in keinster Weise darum mich zu drücken.
    Die Summe ist vorhanden.....
    Es geht darum nicht zu überbezahlen...

    Sven
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 03.06.2008
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    Das können wir nicht beurteilen (weil wir die Örtlichkeit nicht kennen) und Sie nicht (weil Sie kein Fachmann sind).
    Was bleibt, ist den örtlichen EIGENEN Fachmann zu befragen und zu bitten, die Mangelbehebungskosten auf der Basis ortsüblicher Preise zu schätzen.
    Dann haben Sie eine konkrete Zahl, die Sie auch dem GÜ ruhigen Gewissens sagen können, die von einem Fachmann ggf. "verteidigt" werden kann und die Sie i.d.R. auch noch mit einem Druckzuschlag (Faktor 3) erhöhen können.

    Hier stösst das Forum deutlich an seine Grenzen.

    MfG
     
  9. #9 rudi1106, 03.06.2008
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    Ich verstehe hier das Problem nicht. Im Vertrag steht doch ausdrücklich, dass die Rate erst nach Fertigstellung aller Arbeiten fällig wird, nicht Zug um Zug gegen Abnahme oder ähnliches. Die Rate wird also erst nach Beseitigung der Mängel fällig.

    Ich würde folgendes machen: Unternehmer anschreiben, kurze Frist setzen, in der er die Pflicht zur Beseitigung der Mängel anerkennen soll, eine weitere Frist, in der er mit den Arbeiten beginnen soll. Falls das Geld reicht, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs Nacherfüllung ablehnen und Selbstvornahme androhen.

    Und ein Einschreiben mit Rückschein bringt schon deshalb nichts, weil der Unternehmer es nicht anzunehmen braucht. Dann kriegt man den Quatsch zurück und steht genau so da wie vorher...
     
  10. #10 firefox_i, 04.06.2008
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    Hallo zusammen,
    sorry dass ich mich gestern nimmer gemeldet habe, aber ich bin erst heute morgen wieder an nen rechner gekommen.

    Wie gesagt geht es mir nicht darum den GÜ nicht oder wenger zu bezahlen.
    Für Leistung hat und wird auch jeder die vereinbarte Summen bekommen.
    Nicht dass der Eindruck entsteht, dass es sich hier um den Versuch einer Preisreduktion oder Drittelfinanzierung handelt.

    Zurück zur Sache.

    Es geht mir in erster Linie darum, ob die Schlusszahlung überhaupt fällig ist, wenn im Vertrag die Formulierung "nach Abschluss aller Arbeiten" enthalten ist.

    Wenn ich Rudi richitg verstehe, dann heißt das für mich, dass ich erst nach dem Vorliegen der Unterlagen und dem erfolgten hydraulischen Abgleich bezahlen muss.

    Wie gesagt...nicht falsch verstehn nach dem Motto "jetzt hat er die Antwort die er wollte".
    Darum gehts mir nicht.
    Ich möchte nur nicht Gefahr laufen irgendwas falsch zu machen.

    Mängelbeseitigung ist eines und da würde ich sogar mit dem so oft angesprochenen 3 fachen Einbehalt der zu erwartenden Kosten reagieren.
    Aber dass nichtmal alle zu erbringenden Leistungen (Unterlagen, hydr. Abgleich) erbracht sind stört mich schon und da würde ich eben als Druckmittel (geb ich ja auch offen zu) die komplette Schlussrechnung zurückweisen.

    Gruß
    Sven
     
  11. #11 Bauwahn, 04.06.2008
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    Wie wär's wenn Du ihn erstmal anrufst und Deinen Standpunkt erläuterst. Vielleicht macht ihm das ja schon Beine.

    Thomas
     
  12. #12 firefox_i, 04.06.2008
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    Hallo Thomas,
    das habe ich bereits gemacht, fruchtet aber leider nicht.

    Auf den hydraulischen Abgleich warten wir z.Bsp. schon seit Dezember 2006 (!!!).
    Die Statikunterlagen fordern wir in stoischer regelmäßigkeit alle 6 Wochen seit Mitte 2007 an....

    Es passiert halt nichts.

    Sven
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 04.06.2008
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    Dann würd ich ihm mal langsam schriftlich eine Frist mit Ablehnungsandrohung, Ankündigung der Ersatzvornahme und der Mitteilung, ihm die Kosten von der offenen Summe abzusetzen, setzen.
    Am besten (wg der Formfehlerfalle) vom RA - zumindest vorgeschrieben.

    MfG
     
  14. Seev

    Seev

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    @lawyer:
    Was ist hierfür die Rechtsgrundlage? woraus ergibt sich dabei eine Abnahmepflicht?
    Gilt das so für jeden Werkvertrag?
    Wer sagt, was wesentlich ist und ab wann die Vielzahl beginnt?

    Gruß Seev
     
  15. #15 Olaf (†), 07.06.2008
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    GROB gesagt...

    ist wesentlich, wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht gegeben ist (undichter Keller, ebensolche Fenster....) Das Gegenteil wären dann vor allem optische Mängel oder solche, die Dich nicht daran hindern, das "Werk" bestimmungsgemäß zu benutzen. Wie gesagt: gaaanz grob definiert
     
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Wie sollte ich mich verhalten ?

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