Wiedersprüche in der Baumsatzung / LBO SH

Diskutiere Wiedersprüche in der Baumsatzung / LBO SH im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Moin, Ich plane ein Aufschüttung und an der Grenze auf dem Grundstück des Nachbar steht ein Ahorn. Bei uns gilt §34 BauGB. Gem der...

  1. #1 Donpepe, 14.03.2023
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    Moin,

    Ich plane ein Aufschüttung und an der Grenze auf dem Grundstück des Nachbar steht ein Ahorn. Bei uns gilt §34 BauGB. Gem der Baumschutzsatzung sind Handlungen verboten, welche die Gesundheit des Baumes beeinträchtigen u.a.:

    - Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronebereich.

    Die gleiche Satzung sagt aber auch:

    "Die Satzung erstreckt sich nicht auf Bäume im Bereich einer bauordnungsrechtlich
    zulässigerweise zu bebauenden Fläche eines Grundstückes, soweit diese bei der Errichtung
    einer baulichen Anlage, beseitigt werden müssen oder auf Dauer durch die Auswirkungen der
    baulichen Anlage beschädigt oder verändert werden"

    Die Aufschüttung gilt mit über 30m³ als bauliche Anlage und muss genehmigt werden. Auch die erlaubte Höhe von Stützmauern nach LBO wird eingehalten. Es gibt nach LBO nichts was gegen die Aufschüttung spricht.

    Daraus ergibt sich aus meiner Sicht: Ich kann den Baum im Zweifel fällen (aml ab das er nicht auf meinem Grundstück steht), da ich die Aufschüttung baurechtlich errichten darf. Oder darf die Aufschüttung aufgrund der Satzung untersagt werden?

    Dazu frage ich mich, wie ich die DIN 18920 einhalten soll, welche Aufschüttungen im Wurzelbereich während Baumassnahmen verbietet, wenn die Baumassnahme eine Aufschüttung ist?

    Grüße
     
  2. #2 Kriminelle, 14.03.2023
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    Wenn er das Eigentum des Nachbarn ist, darfst Du diesen Baum nicht fällen.
     
  3. #3 Donpepe, 14.03.2023
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    Moin

    Schon klar… das ich mit dem mit dem „mal ab das er nicht auf meinem Grundstück steht“ gemeint…

    Aber die Satzung gibt das für Bäume in meinem Eigentum her…

    Grüße
     
  4. Dimeto

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    Ja. In den Erläuterungen steht:
    Bereits im Baugenehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob geschützte Bäume vorhanden sind und ob diese Bäume, durch eine zumutbare Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers, erhalten werden können. Fazit: Die Bäume verlieren ihren Schutz erst, wenn die Baugenehmigung erteilt ist. Sie dürfen nur in zeitlichem Zusammenhang mit dem Beginn der Baumaßnahme gefällt werden.
    Wenn sich also im Baugenehmigungsverfahren herausstellt, dass der Erhalt von Bäumen zumutbar ist, kann die Genehmigung versagt werden oder mit Auflagen versehen werden. Da der Baum auf dem Nachbargrundstück steht, wird die Genehmigungsbehörde auch die nachbarlichen Belange berücksichtigen müssen.
     
    Fred Astair gefällt das.
  5. #5 Donpepe, 14.03.2023
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    Moin,

    @Dimeto: ja es ist eben die Frage der Verhältnismäßigkeit und der tatsächlich Schädigung des Baumes…

    Es ist heute Abend aber noch eine Dimension (durch Umplanung) hinzugekommen:

    Der Baumstamm ist stark nach Süden geneigt. Geschätzt 20-25 Grad. Es gibt als keine Äste nach Norden. Im Norden steht, leicht erhöht, unsere alte Garage. Die Bodenplatte ist gerissen und der Riss zeigt Richtung Baum. Es kann also sein, das der Baum die Garage mittig „anhebt“. Auch die Mauern zeigen Risse.

    Die Garage soll inkl der Bodenplatte entfernt werden und es wird zusätzlicher Garten. Dies könnte die Standsicherheit des Baumes beeinflussen. Kann man mich also im Zweifel verpflichten die Garage zum Erhalt des Baumes stehen zu lassen? Was passiert wenn ein Entlastung der Krone gefordert wird, mein Nachbar das aber verweigert… es ist ja sein Eigentum…

    Witzig ist übrigens, dass die Erläuterung zur Satzung deutlich weiter geht, als die Satzung selber…

    Grüsse
     
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