Wohnfläche Landeswohnraumförderprogramm L-Bank

Diskutiere Wohnfläche Landeswohnraumförderprogramm L-Bank im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Laut dem Landeswohnraumförderprogramm der L-Bank (Baden-Württemberg) darf die Wohnfläche nicht über 160 qm gem. WoFlV betragen. Wir planen ein...

  1. #1 Windmuehle, 13.02.2011
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    Laut dem Landeswohnraumförderprogramm der L-Bank (Baden-Württemberg) darf die Wohnfläche nicht über 160 qm gem. WoFlV betragen.

    Wir planen ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 144 qm, der Keller wird 3 Kellerräume haben. Ein Kellerraum wird sehr groß und hat auch Tageslichtfenster da wir in einer leichten Hanglage wohnen werden. Dieser Raum wird rund 30 qm Fläche haben und auch eine Fußbodenheizung. In den Plänen ist dieser Raum als Keller 1 benannt.

    Hierzu meine Fragen:
    - Kann das Landratsamt bzw. die L-Bank sagen, dass der Keller 1 zur Wohnfläche dazu gezählt werden muss?
    (dann hätten wir rund 174 qm Wohnfläche und würden keinen Zuschuss mehr bekommen)
    - Ab wann ist ein Raum ein Wohnraum?

    Details zu den Kellerraumfenstern im Keller 1:
    - Insgesamt sind in diesem Raum 3 Fenster geplant (2 St. 1 Meter hoch und 1,5 Meter lang, 1 St. 1 Meter hoch und 1 Meter lang)
    - da wir hier auch Rolläden haben möchten, beträgt die Oberkante der Brüstung rund 1,3 Meter von der Decke. (Rolladen 0,3 Meter und Fenster 1,0 Meter)
     
  2. #2 Windmuehle, 13.02.2011
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    Habe noch vergessen, die Kellerhöhe beträgt 2,37 Meter.
     
  3. R.B.

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    Wie wird der Kellerraum genutzt?

    Details findet man in der Wohnflächenverordnung. Da ist beispielsweise ein Hobbyraum hälftig anzusetzen wenn ich mich richtig erinnere.

    Gruß
    Ralf
     
  4. #4 Windmuehle, 13.02.2011
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    Ich habe nicht vor den Raum als Hobbyraum anzugeben. Ich möchte diesen Raum als Keller 1 deklarieren. Ich kann angeben den Raum als Trockenraum der Wäsche zu nutzen.

    Wie komme ich herum, dass dieser Raum mit rund 30 qm nicht zur Hälfte als Wohnfläche dazu berechnet wird?
    Laut LBO §34 ist z. B. eine Mindesthöhe der Brüstung mit einr Mindesthöhe von 1,3 Metern von der Decke vorgeschrieben.
    Wenn ich das Fenster 1 Meter lasse und den Rolladenkasten nur 20 cm einplane, sind wir nur bei 1,20 Meter Brüstungshöhe.
    Frage:
    - da ich den Raum laut LBO §34 somit nicht als Wohnfläche bzw. Aufenthaltsraum nutzen darf, darf das Landratsamt bzw. L-Bank mir dann auch nicht die Hälfte der Wohnfläche berechnen, oder doch?
     
  5. Baumal

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    was willst du nun hören?

    wie wir dich am besten bei deinem betrugsvorhaben unterstützen?
     
  6. #6 Windmuehle, 13.02.2011
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    Wieso Betrug?

    Es gibt Vorschriften wie die LBO an die man sich so hält!

    Man darf doch bauen wie man will, oder !?
     
  7. Baumal

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    man darf schon bauen wie man will, aber keine
    fördergelder für wohnräume kassieren um sie
    als keller1 zu deklarieren!!

    tut mir leid, dafür hab ich kein verständnis...
     
  8. #8 Windmuehle, 13.02.2011
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    Sie haben meinen Bericht nicht richtig gelesen, den Raum 3 möchte ich als Trockenraum für die Wäsche benutzen.
     
  9. Baumal

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    sorry, aber ich lese lichte höhe von 2,37m
    mit 30m² und fußbodenheizung, ein wohnraum
    der als keller 1 deklariert werden soll?????
     
  10. #10 Windmuehle, 13.02.2011
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    Auch ein Keller mit 2,37 Meter zählt laut LBO nicht als Wohnfläche, wenn bestimmte Vorraussetzungen siehe §34 nicht erfüllt sind.
    Ein Keller kann auch nie wie ein Wohnraum benutzt werden.
    Verstehe Sie nicht, warum sol ich den Keller der zum größten Teil unter der Erde liegt, aufwendig und kostspielieg so herrichten, das dieser wie ein Wohnraum zu behandeln ist und ich dann keien Fördeung mehr bekomme.
     
  11. Baumal

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    machen sie doch, aufwendig herrichten...
    was soll ein kellerraum mit lichter höhe 2,37m
    und fußbodenheizung denn anderes sein, wie wohnraum?

    nach lbo mag es kein wohnraum sein (fluchtwege).
    aber nützen wollen sie ihn offensichtlich als wohnraum.
     
  12. #12 Windmuehle, 13.02.2011
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    Was für Fluchtwege sind laut LBO denn vorgeschrieben?
     
  13. Baumal

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    ich biege ihnen nicht ihre landeswohnraumförderung hin.
     
  14. #14 Windmuehle, 13.02.2011
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    Sie sagen der Keller ist gar nicht als Wohnraum nutzbar da keine ausreichende Fluchtwege vorhanden sind, wollen aber unbedigt das ich Ihn als Wohnraum benutze.
    Das wiederspricht sich!!!
     
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