Zählt das ausgebaute Dach als Geschoss, wenn im Bebauungsplan I+D angegeben ist?

Diskutiere Zählt das ausgebaute Dach als Geschoss, wenn im Bebauungsplan I+D angegeben ist? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo nach sehr verzweifelter Such hoffe ich, dass mir hier weiter geholfen werden kann. Es geht um ein Haus für das im Bebauungsplan als...

  1. Tika86

    Tika86

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    Hallo

    nach sehr verzweifelter Such hoffe ich, dass mir hier weiter geholfen werden kann. Es geht um ein Haus für das im Bebauungsplan als zulässige Geschosse I+D angegeben wurde. Zudem gibt es eine Änderung, dass ein zweites Vollgeschoss gebaut werden darf, sofern dies im Dachraum entsteht.
    Es geht nun um ein Haus (Bj 2006 in RLP) mit zwei Vollgeschossen (EG und 1.OG mit leichten Dachschrägen) bei dem das Dachgeschoss ausgebaut wurde. Als Vollgeschoss zählt der ausgebaute Dachraum aufgrund der Schräge und anrechenbaren Grundfläche defintiv nicht. Es war mir leider nicht möglich bisher herauszufinden, ob der Ausbau gegen den Bebauungsplan verstößt. Zur GFZ wird es jedenfalls nach der BauNVO nicht angerechnet, da es ein Dachgeschoss ist. Das wäre dann zumindest kein Problem.

    Weiß hier evt. jemand wie das zu werten ist? Der Bebauungsplan gibt keine weiteren Auskünfte und die LBauO RLP m.M. nach auch nicht...

    Vielen Dank für jede Hilfe!
     
  2. #2 Kriminelle, 17.12.2023
    Kriminelle

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    Passt! I + D vorhanden.
    Ja, kann man machen. Kann eigentlich jeder machen, der Platzreserve braucht und entsprechenden Platz unter Dach hat.

    Kannst Du Deine Frage anders stellen? Wie soll das gewertet werden? Das ist ein ausgebauter (meist Spitz-)boden. Was willst Du genau wissen?
    In Bauordnungen geht es immer um Vollgeschosse. Deshalb gehen diese entstandenen Flächen nicht in Rechnungen ein.
     
  3. #3 Gast 85175, 17.12.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    So wie Du das beschreibst, fragt sich da eigentlich nur, ob dieser "Dachraum" ein "Geschoss" ist. Ob es darüber hinaus sogar ein "Volleschoss" ist, das interessiert in dem Fall nicht. Man kann ja nur hoffen, dass Du die Begriffe bei der Beschreibng nicht durcheinandergebracht hast...
     
  4. Dimeto

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    Eine solche Festsetzung ist nicht zulässig, sofern damit das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden soll.
    Das kommt darauf an, welche Fassung der BauNVO dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Deine Begründung
    ist jedenfalls unzureichend.
    Das trifft sicher nicht zu.
    Vielleicht. Zur Einschätzung ist der vollständige Bebauungsplan (Zeichnung und Text), idealerweise inkl. Begründung erforderlich.

    Naja, I+D+D ist vorhanden. Ob's passt, kann mangels Informationen nicht beurteilt werden.
    Ja, kann man machen, ist hier sogar bereits gemacht worden, die Frage ist aber, ob das gegen den Bebauungsplan verstößt.
    Das ist nicht zutreffend.
     
    hansmeier gefällt das.
  5. Tika86

    Tika86

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    Die Frage umformuliert: Ist der ausgebaute Spitzboden zulässig oder verstößt man damit gegen den Bebauungsplan. Das ganze unter der Annahme, dass es sich nicht um ein Vollgeschoss handelt.

    Ich bin mir sicher, dass ich es nicht verwechselt habe ;-) Die Frage, die ich bisher nicht klären konnte ist: Zählen Nicht-Vollgeschosse für den Bebauungsplan. I+D mit der Änderung erlaubt ja zwei Vollgeschosse. Bedeutet dies, dass darüber hinaus trotzdem ein Wohnraum gebaut werden darf? Also zwei Vollgeschosse plus ein Geschoss?
     
  6. Dimeto

    Dimeto

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    Das sind zwei Fragen, die hier niemand beantworten kann, da nahezu alle Angaben zum Spitzboden fehlen und der Bebauungsplan hier nicht bekannt ist.
    ... wirst Du auch weiterhin nicht klären können, wenn Du uns nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung stellst.
    ... ist planungsrechtlich unzulässig. Das BauGB regelt in §9 die Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan und mit §9a ermächtigt es zum Erlass von BauNVO und PlanzV. Nach §16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO kann die Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden. Eine Beschränkung auf Dachgeschosse ist nicht möglich. Die Festsetzung I+D ist somit unwirksam, es sei denn, der genaue Wortlaut im BPlan lässt die Interpretation zu, dass es sich nicht um eine planungsrechtliche Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung handelt (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO, 2.7 Anlage zur PlanzV) sondern um eine gestalterische Festsetzung nach §88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBauO.
    Nein. Sofern Deine Schlussfolgerung überhaupt richtig ist, bedeutet es nur, dass zwei Vollgeschosse erlaubt sind.
     
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