§34 Nachbarschaftsbebauung

Diskutiere §34 Nachbarschaftsbebauung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben das Glück ein Grundstück (blaues X) in einer begehrten Gegend erhalten zu können, allerdings ist das Grundstück total...

  1. #1 roteMango, 13.12.2021
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    Hallo,

    wir haben das Glück ein Grundstück (blaues X) in einer begehrten Gegend erhalten zu können, allerdings ist das Grundstück total verschnitten. Es gibt keinen Bebauungsplan, es gilt nur §34 BauGB. Das Grundstück liegt im Saarland

    Nun fällt es uns etwas schwer eine Möglichkeit zu finden, wie wir ein schönes Haus drauf setzen können.
    Für den vorderen trapezförmigen Bereich gibts vom Vorbesitzer eine genehmigte Bauvoranfrage mit außen herum jeweils 3m Abstandsfläche außer zur Straße hin. Also ein ziemlich verschnittenes Haus.
    Wir würden aber gerne lieber weiter hinten bauen, da wo das Grundstück breiter wird oder vorne breiter bauen, falls irgendwie möglich.
    Nun gibt es noch folgende Besonderheiten:
    1) Auf dem Grundstück des Nachbarn (rotes X) gibt es eine Übernahme der Abstandsflächen (Grenzbebauung) zu unseren Gunsten an dem gelb markieren Grenzteil. Wir dürften dort also grenzbebauen, wenn wir generell dort bauen dürften..
    2) Ebenfalls auf dem Grundstück dieses Nachbarns gibt es neben seinem Haus auf der Seite zu unserer Grenze ein Wege/Fahrtrecht für uns. Der Nachbar hat aber wohl in der Vergangenheit einen Anbau erstellt, sodass der Grenzabstand von 3 Metern nicht mehr eingehalten wird und auch das Wege/Fahrtrecht nur noch eingeschränkt genutzt werden kann. Es gibt zu dem Anbau bzw. zur Abstandsübernahme von uns zu seinen Gunsten keinerlei Grundbucheintragungen. Der aktuelle Besitzer sagt, dass der Nachbar den Anbau ohne seine Info erstellt hat.

    Viele Nachbarn halten den Grenzabstand zur "unteren" Grenze von 3 Metern nicht ein. Ich gehe mal davon aus, dass mir das nichts nutzt, wenn es darum geht auch an die untere Grenze zu bauen oder? Ich habe hier kein Recht eine Abstandsflächenübernahme zu verlangen, oder?

    Seht ihr eine Chance weiter hinten zu bauen, da wo das Grundstück breiter wird? Es gibt einen Katasterauszug vom Vorbesitzer, in dem eine Baugrenze eingezeichnet ist, ca. in der Mitte des Grundstückes. Das Haus würde sich also dann trotzdem noch innerhalb des "Baufensters" befinden, aber laut Amt (Aussage Vorbesitzer) die Ruhe der Nachbarn im Garten stören und würde deshalb nicht gehen.

    Ich freu mich über Ratschläge! Vielen Dank schonmal.
     

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  2. #2 Kriminelle, 13.12.2021
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    Ich würde das mal mit einem Architekten EureS Vertrauens bereden. Den braucht ihr sowieso. Der kitzelt Euch die Möglichkeiten heraus.
     
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  3. Dimeto

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    Sehr skuril! Wer hat wann was genau mit welcher Begründung in welcher Form übernommen?
    Dito
    Davon gehe ich auch aus.
    Das musst Du den Eigentümer fragen. Qua Gesetz gibt es so ein Recht nicht. Es müsste schon eine entsprechende Grunddienstbarkeit beim Nachbarn eingetragen sein.
    Nein.
    Wer hat die Baugrenze eingezeichnet? Ist irgendwie erkennbar, um welche Art von Dokument es sich handelt? So 'ne Baugrenze kann ich Dir auch schnell in den Katasterauszug malen.
     
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  4. #4 roteMango, 14.12.2021
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    Die Baugrenze ist nicht einfach eingezeichnet, sondern im offiziellen Katasterauszug im Papierformat drin.
     
  5. #5 roteMango, 14.12.2021
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    Was ist an einer Abstandsflächenübernahme so skurril? Wir haben bei der gelb markieren Grenze die Erlaubnis des Nachbarn an die Grenze zu bauen (steht im Grundbuchauszug). Also Abstandsübernahme durch den Nachbarn zu unseren Gunsten.
     
  6. Dimeto

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    Die Baugrenzen im planungsrechtlichen Sinne (§23 BauNVO) werden nicht im Liegenschaftskataster geführt. Wenn Du dieses Dokument für irgendeine Argumentation benutzen möchtest, musst erkennbar sein, woher es stammt und was es beinhaltet. Ich vermute, die "Baugrenze" ist eine Nutzungsartengrenze, die keinerlei baurechtliche Bedeutung hat.
    ... dass sie anscheinend ohne konkreten Anlass entstanden ist. Selbiges gilt für das Wegerecht, dessen Zweck sich nicht erschließt und an dem der Begünstigte anscheinend selber gar kein Interesse hatte. Aber ohne exakten Wortlaut, ohne genaue Entstehungsgeschichte (Wann, Wer, Warum), ohne präzisen Dokumentationsort (Grundbuch inkl. Abteilung, Baulastenverzeichnis, privater Vertrag, ...) ist der Nutzen für Eure Pläne nicht einschätzbar.
     
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