Ablauf nach VOB-Vertrag Kündigung durch AG da keine Mängelbeseitigung erfolgte

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  1. #1 luciluci, 25.02.2023
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    Mich interessiert der Ablauf wenn ein Bauvertrag nach VOB durch AG wegen Mangel der Beschaffenheit und Verstoß gegen die aRdT und keine Mängelbeseitigung erfolgte.
    Ist dan mit Kündigung gleich Klage einzureichen oder muß man selbst z.B. die Vorschusssumme ermitteln und außergerichtlich erst einmal einfordern?
    Es geht hier nicht um eine Rechtsberatung, sondern allgemein wie der Weg ist um z.B. eine Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu erwirken...
     
  2. #2 Fabian Weber, 25.02.2023
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    Also zum VOB-Vertrag gehört auch die Abnahme. Werden dort Mängel festgestellt, dann gibt es EINE angemessene Nachfrist. Die Angemessenenheit muss man schon zugestehen (z.B. nicht Putzmängel im tiefsten Winter beseitigen o.ä.). Normalerweise einigt man sich mit dem AN auf die Nachfrist.

    Wenn jetzt alle Fristen verstrichen sind, dann teilt man dem AN förmlich nochmal die Ersatzvornahme mit, was normalerweise eh schon im Abnahmeprotokoll steht, aber doppelt hält besser.

    So, und natürlich behält man den entsprechenden Wert der Ersatzvornahme doppelt ein, weil man ja nicht weiß, wie teuer es tatsächlich wird. Normalerweise gibt’s einen vertraglich festgelegten Sicherheitseinbehalt (bei öffentlichen BVs 5%) der vom AN auch in eine Vertragserfüllungsbürgschaft umgewandelt werden kann.

    In jedem Fall sollte zur Schlusszaglung nach Abnahme noch genügend Einbehalt für alle Mängel getätigt werden, wenn nicht hat man ein ziemliches Problem.

    Denn einmal geflossenes Geld bekommt man nicht so leicht zurück.

    Bei Bürgschaft kann man natürlich diese Anzapfen, da schickt der Bürge (meist eine Versicherung) aber auch erstmal seine Gutachter usw. los und prüft, ob es tatsächlich Mängel sind und ob diese korrekt angezeigt wurde.

    Also in Kurzform:

    Wenn Kohle schon weg und auch keine Bürgschaft, dann ab zum Anwalt. Der schreibt dann erstmal ein nettes Briefchen an den AN.
     
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  3. #3 luciluci, 25.02.2023
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    Vielen Dank Fabian Weber,

    alles gut und schön was du da schreibst - es war nur leider nicht gefragt. Bitte beachtet die Fragestellung, da es hier einfach nur darum geht wie der Weg zum Vorschuss ist, ob vorher außergerichtlich notwendig oder gefordert oder immer nur über den gerichtlichen Klageweg.

    Das Problem besteht ja auch darin, das die Schadenssumme und somit der Vorschuss ja irgend wie bestimmt werden muß, Bei den Preissteierrungen kann es bis zum Erhalt des Betrags schon wieder 20 % Teurer geworden sein. Also bitte nochmals die Frage an die Bauexperten ...
     
  4. SIL

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    Vorschusskostenklage mit SV ( selbstständige Beweiserhebung ) , rechtlich möglich wäre auch eine Schätzung der Kosten durch den Bauherren ( als Laie ) , dies ist aber nicht zu empfehlen.
    Sollten die Summen nicht ausreichend sein , erfolgt eine Korrektur in Form ( Wiederaufnahme ) oder Folgeverfahren .
     
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  5. #5 Fabian Weber, 26.02.2023
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    Mit Vorschuss meinst Du wahrscheinlich die Kosten der Ersatzvornahme?!

    Die kannst Du als Bauherr selbst ermitteln und entsprechend ansetzen.

    Das BGB gibt Dir hier das Recht das doppelte anzusetzen, weil der Markt ja Schwankungen hat.

    Also wenn die betreffende Leistung beim gekündigten AN 100€ gekostet hat, dann darfst Du 200€ ansetzen.

    @SIL nicht gleich klagen, erstmal Geld per Anwalt fordern.
     
  6. #6 VollNormal, 26.02.2023
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    Vorsicht, hier geht einiges durcheinander.

    Die VOB erlaubt, das doppelte dessen, was die Mangelbeseitigung voraussichtlich kostet (nicht des Angebotspreises für die mangelhafte Leistung) einzubehalten. Falls also die Behebung des Mangels 1000€ kostet, darf man die Rechnung um 2000€ kürzen, auch wenn die Leistung mit 100€ berechnet war. Nach erfolgter Mangelbeseitigung muss aber dann der zu viel einbehaltene Werklohn bezahlt werden: bei einem Einbehalt von 2000€ und tatsächlichen Kosten von 500€ wären demnach 1500€ an den Unternehmer zu zahlen.

    Das BGB gibt dem Besteller das Recht zur Selbstvornahme, wenn die (zu Recht) verlangte Mangelbeseitigung scheitert, und legt dem Unternehmer auf, die Kosten dafür zu übernehmen. Der Besteller kann für die erforderlichen Kosten Vorschuss verlangen. Wie dieses Verlangen formal vorzutragen ist, darüber schweigt das BGB. Theoretisch würde eine mündliche Ansprache "Hömma du Heiopei, die Wand sollte grün sein, nicht blau, kost 1000 das neu zu streichen, gib Tattas!" ausreichen. Die zu erwartende Antwort dürfte allerdings sinngemäß sein "Blas mich doch am Kopp!", deshalb empfehle ich hier das Hinzuziehen eines erfahrenen Anwalts für Bauvertragsrecht, der bei der Formulierung einer nachdrücklichen und überzeugenden Aufforderung behilflich ist.
     
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  7. #7 Fabian Weber, 26.02.2023
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    BGB erlaubt meines Wissens nach das Doppelte die VOB sagt dazu gar nix, ist aber allgemein anerkannt auch bei VOB das Doppelte zu ziehen.

    Trotzdem ist es natürlich eine echte Blödheit, wenn schon die ganze Kohle weg ist.
     
  8. #8 VollNormal, 26.02.2023
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    VOB ist im Büro, da komm ich vor Montag nicht dran. Ich habe aber schon erfolgreich (im Sinne von: Mangelbeseitigung wurde dann doch zeitnah durchgeführt) das Doppelte der zu erwartenden Kosten einbehalten ohne dass mir vom Vertragspartner die VOB um die Ohren gehauen worden wäre.

    Im BGB wäre der einschlägige Paragraph der § 637 Selbstvornahme.
     
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  9. #9 Fabian Weber, 26.02.2023
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    Ja sag ich ja, das Doppelte geht schon klar, auch bei VOB.
     
  10. #10 Tilo, 26.02.2023
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    Es geht laut TE um VOB, nicht BGB !

    Hallo Luciluci
    Warst du nicht das Problem mit den Mängeln beim Fensteraustausch, oder verwechsel ich das jetzt ?

    Du willst / hast bereits dem Unternehmer gekündigt und willst nun was als nächstes machen ? Von im Geld um die Mängel , als Ersatzvornahme, zu beseitigen ? Ein Gutachter / Sachverständiger war schon da ?

    Das bitte nochmal erklären.
     
  11. #11 luciluci, 26.02.2023
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    Also Leute, wenn Ihr so abgleitet OT zu Fristen, doppelter Betrag usw. dann sind das gewisse Fachkenntnisse .- haben aber mit meiner Frage nichts zu tun. Ich denke hier sind Bauexperten gefordert die mit vertraglichen Ansprüchen zu tun haben. Es geht nur um den Vorschuß für dei Ersatzvornahme wie und wo das geregelt ist. Ob außergerichtlich und ab wann oder sofort nur gerichtlich einzufordern ist und wer oder wie die Angemessenheit des Betrags zustande kommt...
     
  12. #12 VollNormal, 26.02.2023
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    Ja und die heißen Fachanwalt für Bauvertragsrecht. Dem legst du den kompletten Vorgang auf den Tisch, dann kann der dich kompetent beraten.
     
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  13. #13 Fabian Weber, 26.02.2023
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    Ist in der VOB nicht geregelt, sondern im BGB.

    Die entsprechenden Paragraphen wurden alle genannt.
     
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  14. #14 simon84, 26.02.2023
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    -> Fachanwalt beauftragen
     
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