Abstand zw. bestehender Scheune u. Neubau (Hessen)

Diskutiere Abstand zw. bestehender Scheune u. Neubau (Hessen) im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin, ich hab eine Frage zur Abstandsregelung zwischen zwei Gebäuden in Hessen: Auf meinem Grundstück steht eine alte Scheune mit folgenden...

  1. b0mbe

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    Moin,

    ich hab eine Frage zur Abstandsregelung zwischen zwei Gebäuden in Hessen:

    Auf meinem Grundstück steht eine alte Scheune mit folgenden Maßen: Traufseite 6,95m; Giebelseite 7,25m; Traufhöhe 4,68m; Firsthöhe 8,05m; Dachneigung ca. 45°.

    Die Planung zum Neubau läuft und nach aktueller Planung soll das Haus folgende Maße haben: Traufseite 12,23m; Giebelseite 9,61m; Traufhöhe 5,94m; Firsthöhe 7,94m; Dachneigung ca. 23°.

    Der Raum zwischen Scheune und Straße ist leider begrenzt und muss daher möglichst optimal ausgenutzt werden. Welcher Abstand ist zwischen Scheune und Neubau einzuhalten? Laut der planenden Baufirma sind es 3m Abstand, jeweils gemessen von der Scheune und dem Neubau, welcher sich nicht überschneiden darf. In Der Hessischen Bauordnung finde ich allerdings nirgendwo so eine pauschale Angabe.

    Bebauungsplan gibt es keinen.

    Vielen Dank für eure Antworten!
     
  2. #2 petra345, 13.10.2023
    petra345

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    Bitte einen Lageplan damit man etwas sagen kann.

    Denkmalschutz?
    Darf die Scheune abgerissen werden? Nach der derzeitigen HBO von 2018 darf ein gleichartiges Gebäude an der bisherigen Stelle wieder errichtet werden. Aber das sollte der Architekt wissen.

    Auch das Bauamt darf eine Auskunft geben. Verboten ist es jedenfalls nicht. Aber es macht Arbeit auf dem Amt...
     
  3. Dimeto

    Dimeto

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    Da die Scheune mit diesen Ausmaßen nicht unter §6 Abs. 9 Nr. 2. HBO fällt, gilt §6 Abs. 5 Satz 4 HBO:
    In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen.
    Ob der Mindestabstand reicht, hängt von der Stellung der baulichen Anlagen ab, da die Giebelseiten wahrscheinlich tiefere Abstandsflächen auslösen.
     
  4. b0mbe

    b0mbe

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    Die Scheune soll ja stehen bleiben. Der Abriss von dem Wohnhaus ist bereits genehmigt.

    Bildschirmfoto 2023-10-15 um 18.24.10.png
    In der aktuellen HBO mit Änderungen von Juli 2023 gibts "§6 Abs. 5 Satz 4 HBO" nicht mehr?! Würde die HBO gern verlinken, allerdings hab ich noch nicht genügend Beiträge verfasst...
     
  5. Dimeto

    Dimeto

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    Doch. Satz 4, nicht Nr. 4.:
    (5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt
    1. allgemein 0,4 H,
    2. in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten
    anderer Nutzung, sowie für Windkraftanlagen im Außenbereich 0,2 H,
    3. für Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer,
    im Außenbereich 0,4 H, soweit diese an Grundstücke mit Wohnnutzung
    grenzen. Im Übrigen sind Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten
    und Funkcontainer, im Außenbereich ohne eigene Abstandsflächen
    zulässig.
    2Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete
    sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen
    baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich. 3Das jeweilige Maß ist auf
    volle 0,10 m abzurunden. 4In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m
    betragen.

    D.h., die Gebäude müssen mindensten 6m Abstand voneinander haben. Aus Brandschutzgründen sind nur 5m erforderlich, so dass bei Gebäuden auf einem Grundstück meistens ein Antrag auf Abweichung Erfolg hat.
     
    Jo Bauherr gefällt das.
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