Abstands- und Abstandsflächenübernahme

Diskutiere Abstands- und Abstandsflächenübernahme im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Leute, ich habe eine Überdachung geplant, aber leider hält die geplante Überdachung die erforderliche Abstands- und Abstandsflächen...

  1. #1 Joahansen, 31.10.2023
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    Hallo liebe Leute,

    ich habe eine Überdachung geplant, aber leider hält die geplante Überdachung die erforderliche Abstands- und Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein. Größe: 4 m (Länge) x 3.3 m (Tiefe). Der Abstand zum Nachbarsgrundstück ist 1.56 Meter, aber der erforderliche Abstand ist 3 Meter in Bayern. Um eine Genehmigung zu erhalten, muss ich ein Abstands- und Abstandsflächenübernahme von meinem Nachbar verlagern. Können Sie bitte mir helfen, die folgenden Fragen zu erklären?

    1. Wenn wir Abstands- und Abstandsflächenübernahme von meinem Nachbar erhalten können, darf mein Nachbar in der Zukunft eine Überdachung bauen?

    2. Mit der Abstands- und Abstandsflächenübernahme von meinem Nachbar, was wird mein Nachbar belasten oder was ist der Nachteil für meinen Nachbar? Werde die Baupläne meines Nachbars in der Zukunft teilweise beschränkt? Ich kann immer meinem Nachbar meiner Abstands- und Abstandsflächenübernahme anbieten.

    3. Wenn ich die Tiefe der Überdachung bis drei Meter verkürze (wenn die Tiefe weniger als 3 Meter ist, ist eine Genehmigung nicht nötig), müssen wir noch ein Abstand von drei Meter einhalten?

    Das Gesetz ist für mich zu komplex, hoffentlich kann ich Hilfe von Ihnen bekommen. Danke sehr im Voraus.
     
  2. #2 SIL, 01.11.2023
    Zuletzt bearbeitet: 01.11.2023
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    Ja , aber nicht in eine eventuelle übernommene Abstandsfläche und ggf wenn er auch auslöst benötigt er dann 3m + 'ihren Anteil' der nun auf seinem 'Grund' liegt

    Alles was Abstandsflächen auslösend ist verschiebt sich um diesen Bereich , es geht auch keine grenzständige oder privilegierte Bebauung mehr und falls auch eine andere Bebauung vorgesehen ist , auch diese verschiebt sich dann - im Prinzip ist es gleich zu betrachten wie ein Grundstück mit einem Sprung / Versatz nur das dieser nicht ihren Besitz darstellt sondern beim Nachbar verbleibt , die baurechtlich Konsequenzen sind aber gleich unabhängig vom Besitz/ Eigentum

    Das können sie ( Vorraussetzung ist natürlich eine Begründung und die Behörde/ Ämter müssen dem auch folgen können) aber nicht in eine andere Abstandsfläche hinein, es funktioniert nicht ein gegenseitiger Abstandsflächen Übertrag von einem Grundstück auf das anliegende im selben Bereich und es funktioniert auch nicht eine 'unbelastete Abstandsfläche' als positiva zu setzen

    Das kann so nicht beurteilt werden , es gibt Sonderfälle wie Reihenhaus...etc ansonsten 3m @simon84
     
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  3. #3 simon84, 01.11.2023
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    gegenseitige Anbau Baulast ginge ggf. Auch, falls der Nachbar an der gleichen Stelle an dieser Grenze auch eine Überdachung bauen will.

    ansonsten kannst du zB dem Nachbarn auch eine Abstandsflächenübernahme mit gleicher Fläche an einer anderen Stelle auf deinem Grundstück anbieten

    wenn die Überdachung als untergeordnetes Bauwerk privilegiert ist und keine Abstandsfläche auslöst braucht ihr die 3m nicht dann reichen auch die 1,50

    was hält der Nachbar denn so generell von dem Vorgehen ? Wenn er nix dagegen hat wird das auch keine große Rolle spielen ob das Ding nun 30cm länger ist oder nicht

    Baupolizei kommt da jedenfalls keine zum Kontrollieren

    ich persönlich würde aber trotzdem schauen dass ich in der Privilegierung bleibe


    Vielleicht hat @Dimeto noch Ideen
     
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  4. #4 Joahansen, 01.11.2023
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    Ja, wir sind leider im DHH. Mein Nachbar hat auch eine Überdachung geplant. Was meinen Sie "Sonderfälle"?
     
  5. #5 Joahansen, 01.11.2023
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    Danke sehr für Ihre Antwort.

    Muss jede Überdachung oder jeder Wintergarten den Abstand- und Abstandsflächen zum Nachbargrundstück (3 Meter) einhalten? Wenn die Überdachung klein (Tiefe <3 Meter, Größe <30m^2 in Bayern) ist und eine Genehmigung nicht nötig ist, muss die Überdachung den Abstand- und Abstandsflächen zum Nachbargrundstück noch einhalten?
     
  6. #6 SIL, 01.11.2023
    Zuletzt bearbeitet: 01.11.2023
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    Reihenhaus ode DDH , wenn die Gebäude ergo nur durch einige cm getrennt sind und üblicherweise die Überdachung oder Wintergarten etc rückseitig gebaut werden soll , sind ja keine Abstandsflächen vorhanden , hier gibt es entsprechende Satzungen und Novellierung, so dass beide Eigentümer eine Überdachung errichten können mit faktisch sehr geringen oder gar gar keinen Abstand.
    Hier werden dann entsprechende Anforderungen an das Material hinsichtlich Brandschutz etc gestellt ggf ist dann keine Holzkonstruktion möglich oder eine Polycarbonat ...Deckung etc
    Ja auch dann, @simon84 ich denke nicht dass der TE eine Unterstellüberdachung mit max h 2,00 m aversiert um hier ggf ein Privileg zu erzielen.
    @Joahansen was soll es denn werden - die Überdachung?
     
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  7. Dimeto

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    Ich hätte Ideen, wenn ein Lageplan oder wenigstens eine Skizze die vielen Worte ergänzen würde, das Vorhaben näher beschrieben wäre (z.B. Terrassenüberdachung) und es Angaben zum Planungsrecht (Gibt es einen Bebauungsplan?) gäbe.

    Ansonsten wurde vor dem Hintergrund der unvollständigen Angaben bereits alles gesagt. @SIL hätte auch zwei "Gefällt mir" von mir bekommen, wenn sich nicht zwei Fehler eingeschlichen hätten:
    Doch
    3,00m
     
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  8. SIL

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    Nicht bei dem Angaben des TE - gerne akzeptiere ich natürlich wenn dort doch ein Privileg zum Tragen kommt , sehe ich aber hier vorrab keine Grundlage.
     
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  9. #9 Joahansen, 04.11.2023
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    Danke noch mal für alle. @SIL @simon84 @Dimeto

    Ich habe eigentlich zwei Projekte geplant, und zwei eine Überdachung (4 m x 3.3 m) im Vorher und einen kalten Wintergarten (4 m x 2.5 m) im Hinter. Wie ich von euch gelernt habe, müssen die Beide 3 Meter weg von der Grenze. Im Anhang befindet sich die Skizze.

    1. Überdachung: Wenn ich eine Abstands- und Abstandsflächenübernahme von meinem Nachbar erhalten kann, kann ich die Überdachung bauen. Aber die Fläche an der Seite meines Nachbars, die 1.44 Meter von der Grenze weg ist, darf nicht überbaut werden. Wenn ich meinem Nachbar Abstands- und Abstandsflächenübernahme gebe, darf mein Nachbar eine Überdachung bauen, die 1.44 Meter weg von der Grenze steht.

    Ist mein Verstand oben richtig?

    2. Wintergarten: der Wintergarten wird aus Alu und VSG gebaut. Wo kann ich die entsprechende Satzungen und Novellierung finden? @SIL. Wir sind in einem kleinen Dorf in Bayern.

    Ich hoffe, ich kann eine Lösung herausfinden. Danke sehr.


     
  10. Dimeto

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    Dann musst Du das Lernen noch etwas üben.
    Anm.: In Bayern gibt es keine Baulasten, es reicht, wenn Grenzbebauung planungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist
    Anm.: Mit der Skizze aus #9 kann eine Privilegierung nach Art. 6 Abs. 7 ausgeschlossen werden
    Die brauchst Du nicht, da Du eine Doppelhaushälfte hast, die ja bereits auf der Grenze steht.
    Doch, es müssen lediglich die Brandschutzvorschriften beachtet werden (Abschnitt IV BayBO), es sei denn, das Planungsrecht spricht dagegen.
    Da meine Frage nach dem geltenden Planungsrecht nicht beantwortet wurde, ist eine Beurteilung dieser Aussage nicht möglich. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, muss das nähere Umfeld (mindestens zwei Grundstücke weiter, besser gesamter Straßenabschnitt) analysiert werden.
    Sehr wahrscheinlich greift hier Art. 6 Abs. 6 Nr. 3 BayBO, da Du Anbauten an eine Doppelhaushälfte planst. Voraussetzung für die Zulässigkeit sowohl des vorderen als auch des hinteren Anbaus ist aber, dass die geplanten Gebäudeteile innerhalb der überbaubaren Fläche gemäß Bebauungsplan oder Umgebungsbebauung liegen. Ansonsten laufen auch alle nachbarlichen Vereinbarungn ins Leere.
     
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  11. #11 Joahansen, 07.11.2023
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    Lieber Dimeto,

    ich danke dir sehr für deine ausführlichen Antworten. Laut deiner Informationen kann ich mich besser fühlen, dass ich die Projekte schaffen kann.

    Eigentlich vor 5 Wochen habe ich der Bauverwaltung meinen Antrag der Baugenehmigung mit Plänen und alle verlangten Unterlagen vorgelegt. Allerdings habe ich die folgende Rückmeldung erhalten:
    "
    Umplanung hinsichtlich Wintergarten und Terrassenüberdachung

    Die Terrassenüberdachung im Süden und der Wintergarten im Norden des Gebäudes halten die erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück Flnr. xxx/xx der Gemarkung Gemeindexxx nicht ein. Es wurde zwar ein Antrag auf Abweichung gestellt, jedoch kann diesem aufgrund der Beeinträchtigung der Schutzziele des Abstandsflächenrechts nicht entsprochen werden.

    Das Abstandsflächenrecht ist u.a. ein nachbarschützendes Recht. Die Belichtung, Belüftung und Besonnung würden furch die Errichtung des Wintergartens und der Terrassenüberdachung beeinträchtigt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der derzeitige Eigentürmer des Nachbargrundstücks zugestimmt hat oder nicht. Auch kann man nicht von einer gegenseitigen Beeinträchtigung ausgehen, da solche baulichen Anlagen nicht auf dem Nachbargrundstück vorhanden sind.

    Von einer Atypik kann man im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ausgehen.

    Der Wintergarten wie auch die Terrassenüberdachung sind daher in einem Abstand zur Grenze von 3 m zu planen, sodass die Abstandsflächen eingehalten werden. Alternativ kann eine Abstands- und Abstandsflächenübernahme vorgelegt werden.
    "
    Meiner Meinung nach hat die Verwaltung der Tatsache übersehen, mein Haus sowie das meines Nachbars ist DHH.

    Dank deiner Informationen habe ich mehr im Internet recherchiert. Die Linken [von Anwalt (kanzlei-hummelmann), Immobilien (heid-immobilienbewertung), Architekt (hanse-Haus): leider darf ich keine Linke hier "paste"] haben es Ausnahme deutlich gesagt, dass eine DHH/Reihenhaus ist eine Ausnahme und die Regel "3-Meter Abstand zum Nachbargrundstück" entfällt.

    Die Aussagen oben entsprechen Art. 6 Abs. 6 Nr. 3 BayBO:
    "Art. 6 Abstandsflächen, Abstände
    (6) 1Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
    3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden."

    Soll ich der Bauverwaltung schreiben, dass Ihre Aussage falsch ist. Oder soll ich mich an einen Anwalt wenden? Danke sehr noch mal. @Dimeto.

    P.S. Unter zeige ich dir das nähere Umfeld. Alle DHH und Häuser haben besitzende Familien darin. Kein neues Haus zwischen Straß 4 und 2, zwischen Straße 3 und 1 wird geplant. Kein freies Grundstück ist verfügbar.


    upload_2023-11-7_0-16-31.png



     
  12. Dimeto

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    Gerne. Leider sind Deine Angaben immer noch unvollständig und die neuen Informationen werfen mehr Fragen auf, als dass sie zur Aufklärung beitrügen.
    Daraus schließe ich, dass Du bauvorlageberechtigt bist.
    Daraus schließe ich, dass ein Lageplan mit Eintragung der Abstandsflächen gemäß §7 Abs. 3 BauVorlV eingereicht wurde.
    Daraus schließe ich, dass im Lageplan die grenzüberschreitenden Abstandsflächen eingetragen sind.
    Daraus schließe ich, dass der Antragsteller wenig vom Antragstellen versteht.
    Wenn meine Schlussfolgerungen richtig sind, geht der Antragsteller selber davon aus, dass die Anbauten seitliche Abstandsflächen auslösen. Demnach lehnt die Behörde zurecht den Antrag ab, da dies gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 verstößt. Der Heilungsversuch durch Abweichungsantrag läuft ins Leere, da eine schlüssige Begründung nicht möglich ist, weil es ja das Instrument der Abstandsflächenübernahme gibt.
    Das trifft nicht zu, wenn bereits der Bauantragssteller diese Tatsache nicht berücksichtigt hat.
    Das weiß ich nicht, da ich den Bauantrag nicht kenne.
    Das bringt gar nichts, da die Gebäude nicht erkennbar sind. Mir ging es um die planungsrechtliche Situation, also ob es einen Bebauungsplan gibt und was der festsetzt und falls nicht, ob aus der Umgebungsbebauung faktische Baugrenzen herzuleiten sind. Dazu wäre ein maßstäblicher Auszug aus dem Liegenschaftskataster notwendig, aus dem die Lage der örtlichen Bebauung im Umfeld des Vorhabens hervorgeht. Bis gestern wußte ich ja noch nicht, dass es bereits einen abgelehnten Bauantrag gibt. Daher ist das Planungsrecht zunächst mal nebensächlich, da das Schreiben von der Behörde gar nicht auf eine planungsrechtliche Unzulässigkeit abzielt, sondern nur auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenverstöße, die vermutlich aber der ungeschickten Bauantragstellung geschuldet sind.
     
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  13. #13 hanghaus2000, 07.11.2023
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    Ich wundere mich warum der TE hier nicht die erforderlichen Angaben liefert.

    @Dimeto braucht doch nur den Namen des Bebauungsplans und eventuell die Hausnummer.
     
  14. #14 VollNormal, 07.11.2023
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    Ich glaub ja, dem reicht ein beliebiger Ausschnitt aus einer Flurkarte, der 2 qm irgendwo in Deutschland wiedergibt. :respekt
     
  15. SIL

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    :mega_lol::mega_lol::mega_lol: ja Privileg wa
     
  16. #16 Baumeister1984, 14.12.2023
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    Und wenn sie und ihr Nachbar gegenseitig der Grenzbebauung zustimmen? Dann kann die Behörde eventuell auch zustimmen und es gäbe keine Einschränkung für ihren Nachbarn.

    Wenn ich mir die Zeichnung oben ansehe, dann scheinen die Parzellen ohnehin so klein zu sein dass 2x 3m nach links und rechts fast die gesamte Breite ausfüllen,
    ich solchen Fällen gibt es manchmal aus Ausnahmen die im Ermessen der Behörde liegen, dass man in die Abstandsflächen bauen darf. Sonnte könnten auf manchen Schlauchgrundstücken garkeine Gebäude geschweige denn Dächer errichtet werden.
     
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