Abstandsflächen von weniger als 3 Metern in Brandenburg

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  1. #1 Gatriel, 20.11.2023
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    Hallo zusammen,

    Meine Frau und ich planen eine große Renovierung an unserem Haus. Dafür brauchen wir eine Baugenehmigung. Unser Architekt hat an unserer Baugenehmigung, den Grundrissen und Außenansichten gearbeitet und wir hoffen, dass wir sie nächsten Monat beim Bauamt einreichen können. Allerdings haben wir ein Problem - eine Ecke unseres Hauses ist nur 205 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Haus steht im Verhältnis zur Grundstücksgrenze schräg (in Wirklichkeit steht das Haus genau parallel zur Straße, aber die Grundstücksgrenzen sind schräg).

    Bei diesem Teil des Hauses handelt es sich um einen Anbau, der 2006 auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 19.06.2003 errichtet wurde, die an die BbgBO 1994 (in der Fassung von 1998 und 2002) gebunden war, die am 1. September 2003 durch die BbgBO 2003 ersetzt wurde.

    Der Anbau hat ein Flachdach, aber an 2 der 3 Außenseiten (einschließlich dieser "problematischen" Ecke) war ein "Mini-Walmdach" mit einer Länge von zwei Metern und einem Winkel von 35° angebracht, das die Wand um etwa 50 cm überragte. Wenn ich es schlecht beschrieben habe, lass es mich bitte wissen und ich kann ein oder zwei Fotos anhängen.

    Der Anbau wurde genehmigt, er ist in jedem Kataster aufgeführt und ist kein Schwarzbau. Er wurde genehmigt und wie genehmigt gebaut.

    Allerdings kann ich beim besten Willen nichts in der BbgBO 1998 finden, was diesen Anbau zulassen würde. Tatsächlich steht in §6 Abs. 5 heißt es ausdrücklich, dass Gebäude von 1/2 H (was dieser Anbau damals war/zur Zeit ist) einen Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.

    Um die Dinge jedoch zu verkomplizieren, hat die BbgBO 2003 in §6 Abs. 2 BbgBO 2003 eine Ausnahme von der 3-Meter-Regel vorgesehen (die sog. Bagatellgrenze), die genau auf den Bau des Hauses passt.

    Einfach gesagt - wenn die Baugenehmigung nach der BbgBO 2003 erteilt worden wäre, würde ich euch hier nicht schreiben, da das Dreieck des Hauses, das näher als 3 Meter an der Grundstücksgrenze liegt, in die in §6 Abs. 2 Abs. 2 der BbgBO 2003 konform ist. Da die Baugenehmigung jedoch aus dem Jahr 1994/1998 stammt, kann ich nicht verstehen, wie dies im Jahr 2003 überhaupt genehmigt werden konnte.

    Ich kann nur annehmen, dass hier eines von vier Szenarien eingetreten ist:

    1) Es gibt eine Baulast auf dem Nachbargrundstück, zu der ich noch keinen Zugang bekommen habe (sie ist nicht im Grundbuch aufgeführt - ich habe bereits nachgesehen und arbeite daran, Zugang dazu zu bekommen - aber die Bürokratie bringt mich um - ich gehe zu einem Amt, um ein Stück Papier zu bekommen, um es zu einem anderen Amt zu bringen, um ein weiteres Stück Papier zu bekommen, um Zugang zur Baulastakte zu bekommen).

    2) Mein örtliches Bauamt sah diese Ecke, wendete das kommende Gesetz (das zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht war) darauf an, anstatt den Abschnitt der BbgBO 1994/1998 und genehmigte es, da sie den Bauantrag im Juni 2003 nicht ablehnen wollten, nur um die Baugenehmigung im September 2003 erneut einzureichen und das Beämter das ganze Verfahren noch einmal durchlaufen musste. In der Baugenehmigung wurde dies nicht vermerkt, da solche Praktiken verpönt sind.

    3) Der Baumt hat es einfach übersehen (unwahrscheinlich); oder

    4) Es gibt etwas in der BbgBO 1998, das ich einfach übersehen habe und das es erlauben würde.

    Mein Architekt und ich würden gerne verstehen, wie dies nach der BbgBO 1998 genehmigt wurde, bevor wir zum Bauamt marschieren und vielleicht einen schlafenden Riesen wecken.

    Als Teil der Renovierung beabsichtigen wir, diesen "Mini-Walmdach" komplett zu entfernen (so dass der Überhang/die Gebäude selbst von der Grundstücksgrenze wegkommen), aber aufgrund des KFW 55ee-Status, den wir zu erreichen versuchen, wird die Außenwand höher werden (neue Dämmung auf dem Flachdach) als sie derzeit ist, aber niedriger bleiben als der höchste Punkt der Dachhaut dieses "Mini-Walmdachs". Außerdem wollen wir im Rahmen des KFW 55ee-Standards 10-12 cm Dämmung an der Außenseite des Hauses anbringen, so dass der Abstand zwischen der Ecke der Grundstücksgrenze und dem Haus um weitere 10-12 cm schrumpfen wird.

    Was meint ihr dazu?
     
  2. #2 Scoundrel, 20.11.2023
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    Ist die Ecke denn der Strasse zugewandt?

    (2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
     
  3. #3 Gatriel, 20.11.2023
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    Nein, leider nicht. Es ist ein anderes EFH.
     
  4. #4 hanghaus2000, 21.11.2023
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