Abweichung Bebauungsplan Quergiebel am Dachrand - Begründung

Diskutiere Abweichung Bebauungsplan Quergiebel am Dachrand - Begründung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir planen einen Neubau und möchten vom Bebauungsplan abweichen. Laut Bebauungsplan ist bei uns ein Satteldach vorgeschrieben...

  1. EviOh

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    Hallo zusammen,

    wir planen einen Neubau und möchten vom Bebauungsplan abweichen.
    Laut Bebauungsplan ist bei uns ein Satteldach vorgeschrieben und Quergiebel müssen mindestens 1,0 m vom Dachrand entfernt sein.

    Nun würden wir davon gerne abweichen und den Quergiebel direkt am Dachrand platzieren.
    Wohnen/Essen/Küche wird im ersten OG sein und da wir ein spitzes Dach (45° lt. Bebauungsplan) haben und einen Kniestock von nur 1,20 m können wir durch den Quergiebel die Fläche einfach besser nutzen, eine größere Tür zur Dachterrasse einbauen, haben ein schöneres Raumgefühl, ....

    Jetzt suchen wir allerdings noch eine gute Begründung für die Abweichung vom Bebauungsplan.
    Die Architektin unseres Bauunternehmers hat vorgeschlagen die Abweichung damit zu begründen, dass wir in das Haus eine bestehende Küche einbauen möchten und nur durch den Quergiebel am Dachrand alles gestellt werden kann und der Zugang zur Küche von zwei Seiten möglich ist.

    Das erscheint uns als Begründung etwas dürftig, aber leider fällt uns auch nichts Gutes dazu ein.
    Vielleicht hat ja hier jemand schon Erfahrungen in diese Richtung und kann uns helfen?

    Vielen Dank und Grüße
     

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  2. CVA

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    Ich sehe für eine Abweichung/Befreiung keine Chance, erst recht nicht mit der Begründung...

    Was spricht dagegen, das Dach 1m über die Dachterrasse zu verlängern (Dachüberstand) welches das Zwerchhaus (in der Darstellung ist kein Quergiebel gezeigt) dann umschließt (was die von der Gemeinde gewollte Gestaltung zu sein scheint). Wenn es so ist, wie du schreibst, dass der Abstand zum Dachrand und nicht zur Giebelwand entscheidend ist, sollte es zulässig sein.
    In welchem Bundesland liegt das BV?
     
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  3. #3 Fabian Weber, 02.07.2022
    Fabian Weber

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    Ich sehe auf dem Bild keine Quergiebel, sondern einen kubischen Anbau.

    Das hat wahrscheinlich mit Eurem Bebauungsplan überhaupt nichts zu tun.
     
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  4. #4 simon84, 03.07.2022
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    Mal ganz abgesehen davon dass die Einschränkung im Bebauungsplan vermutlich genau deshalb existiert weil solche ähem interessanten hausansichten nicht haben will !
     
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  5. #5 JohnBirlo, 03.07.2022
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    Ist das ein Zweifamilienhaus oder warum ist die Küche oben?

    Du könntest mal mehr Einblicke in den Bebauungsplan geben. Könnte ja auch sein, dass Flachdächer verboten sind.

    Mal davon abgesehen: Gefällt euch das Haus so?
     
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  6. EviOh

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    Vielen Dank für die vielen Antworten!

    Wir bauen in BW.

    Der Planer hat mit uns bei diesem Konstrukt immer von einem Quergiebel gesprochen.
    Auf der anderen Seite ist ebenfalls einer, welcher allerdings eben den 1m Abstand einhält.

    Wir haben uns jetzt nochmal den Bebauungsplan genauer angeschaut (siehe Anhang)
    Wir gehen davon aus, dass es sich bei uns dann am ehesten um einen Zwerchgiebel mit Flachdach handelt.
    Im folgenden Abschnitt steht, dass beim Zwerchgiebel 1m Abstand vom Ortgang einzuhalten ist:

    Der Ortgang beschreibt ja eigentlich den Dachrand und nicht die Giebelwand?
    Das heißt der Vorschlag das Dach zu verlängern sollte eigentlich möglich sein und würde auch die Ansicht wieder "normal" und nicht mehr so "interessant" erscheinen lassen.
    Das wäre für uns ja in Ordnung.
    Wir müssen dann nur auch noch die Längenbeschränkung prüfen, denn da scheint es ja auch die Begrenzung von 2/3 Gesamtlänge und 1/3 pro Seite zu geben, die wir aktuell so ja auch nicht einhalten würden.
    Aktuell sind es auf der einen Seite 50% und auf der nicht sichtbaren Seite ca. 40%. Da müsste wir also selbst mit der Dachverlängerung von 1m immer noch entweder den Giebel kürzen oder das Dach noch weiter rausziehen.
    Bei der Dachlänge haben wir vom Bebauungsplan keine Probleme.

    Für uns wäre das so in Ordnung gewesen.
    Uns gefällt die klassische Ansicht auch besser, aber die Funktion wäre uns wichtiger gewesen.
    Man hätte das in real nicht wirklich so direkt gesehen. Wir stehen in zweiter Reihe und von unten beim Eingang hätte das ganz anders gewirkt.
    Aber der Mehrraum in der Küche (auch um hohe Geräte stellen zu können), das größere Fenster und der einfacherer Anschluss der Außenüberdachung auf der Dachterrasse sind wichtiger.
    Es gibt im UG eine zweite Wohneinheit mit ein paar Büros aber ansonsten ist es ein EFH, von daher kann man an dieser Stelle schwer argumentieren.
    Wir wollten auf Grund der Aussicht auf die schwäbische Alb eine große Dachterrasse und haben deshalb alles "umgedreht", womit Küche und Wohnen im OG ist.
     

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  7. CVA

    CVA

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    Hallo EviOh,

    danke für die zusätzlichen Infos und den Auszug aus dem BPlan, hieraus lässt sich doch schon einiges ableiten.

    Grundlegend vorab: Die Begriffe Zwerchhaus, Zwerchgiebel, Nebengiebel, etc. sind baurechtlich nirgends eindeutig definiert und leiten sich in der Regel aus dem allgemeinen Verständnis der Praxis ab. Meistens deckt sich das Verständnis verschiedener Bauämter, aber ich habe auch schon Ausnahmen erlebt. Da Grafiken und sehr detaillierte Beschreibungen beigefügt sind, ist hier jedoch der Gestaltungswille der Gemeinde sehr gut nachvollziehbar.

    Wie du richtig beschrieben hast, würde ich den seitlichen Aufbau auch eher als Zwerchgiebel bezeichnen, da er fassadenbündig mit dem Hauptkörper ist. Wobei Zwerchgiebel in der Regel mit einem Sattel- oder Walmdach ausgebildet werden. Bei einem Flachdach würde ich von einem Zwerchhaus sprechen.
    Die Traufhöhe vom Zwerchgiebel ist auf 1,5m begrenzt, was bei euch vermutlich knapp wird.
    Mein Vorschlag wäre: zieht den seitlichen Baukörper 1m von Hauptkörper weg, dann fallt ihr in die Definition des Nebengiebels, könnt 50% der Gebäudebreite ausnutzen, einen höheren Baukörper ausbilden und ein Flachdach ausbilden. Dies würde vermutlich nicht nur die Funktion im Inneren nochmal verbessern, ich denke es tut dem Baukörper gestalterisch auch gut.
    Die Anforderung, einen Abstand zum Ortgang von 1m einzuhalten würde jedoch bleiben, daher müsste das Dach dennoch verlängert werden.
    Wie du schreibst, bezeichnet der Ortgang die Dachkante, also das Ende des Dachüberstands.
    Diese Regelung soll bewirken, dass das Erscheinungsbild vorwiegend von Hauptdach geprägt wird, egal von welcher Seite man auf das Haus schaut.

    Besten Gruß
     
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Abweichung Bebauungsplan Quergiebel am Dachrand - Begründung

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