Anzahl der Stellplätze (Rechtmäßig?)

Diskutiere Anzahl der Stellplätze (Rechtmäßig?) im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, ich bräuchte mal euren Rat. Ich habe etwas Ärger mit der Baubehörde. Es geht um zwei Stellplätze auf unserem Grundstück...

  1. #1 TVmaster, 21.02.2024
    Zuletzt bearbeitet: 21.02.2024
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    Hallo Zusammen,

    ich bräuchte mal euren Rat. Ich habe etwas Ärger mit der Baubehörde.
    Es geht um zwei Stellplätze auf unserem Grundstück (Einfamilienhaus).
    Die Baubehörde hat uns angeschrieben und es ging auch schon gut hin- und her mit Argumenten und jetzt kam sogar eine Rückbauverfügung, es geht jetzt also ans Eingemachte!

    Zum Sachverhalt:
    Wir haben auf unserem Grundstück (EFH) 2 Stellplätze. Die Baubehörde ist nun der Meinung, wir dürften nur 1 Stellplatz haben, wegen der Festsetzung im Bebauungsplan.

    Im Bebauungsplan heißt es:
    „Bei den Einzel- und Doppelhäusern ist je Wohnung ein Stellplatz auf den Privatgrundstücken anzuordnen“
    Garagen dürfen nicht auf die Stellplatzanzahl angerechnet werden.“


    Ich interpretiere das so, dass man mit dieser Festsetzung mehr Stellplätze auf dem Privatgrundstücken haben wollte, da im Folgesatz ja ausdrücklich noch darauf hingewiesen wird, dass die Garagen nicht auf die notwendige Stellplatzanzahl angerechnet werden dürfen.

    Also es könnte z.B. keiner sagen, ich habe eine Garage, deshalb keinen Stellplatz.
    Also man wollte m.M. nach, mit dieser Festsetzung die öffentlichen Flächen entlasten und mehr Stellplätze (auch bei Vorhandensein einer Garage) auf Privatgrundstücken schaffen.

    Die Baubehörde sagt nun, wir dürften maximal nur einen Stellplatz haben. Aber das Wort „maximal“ steht nicht in der Festsetzung im Bebauungsplan.

    Da steht, dass pro Wohnung 1 Stellplatz angeordnet wird. Das haben wir auch. Wir haben diesen 1 geforderten Stellplatz und zusätzlich dann noch einen weiteren, welcher aber lt, B-Plan nicht explizit verboten ist!?

    Woher die Baubehörde das Wort „maximal“ nimmt, oder so interpretiert, erschließt sich mir nicht. Eher im Gegenteil, ich würde diese Festsetzung eher als „Mindestanzahl“ ansehen und nicht als „Maximalanzahl“.

    Mit solchen Festsetzungen soll ja hauptsächlich die öffentliche Fläche (Straße) entlastet werden und dass die Autos auf dem Privatgrundstück stehen und eben gerade nicht auf der Straße.

    Dass die Baubehörde hier nun sogar gegenteilig argumentiert, wie wahrscheinlich in 90% der (anderen) Fälle, verstehe ich nicht. Meistens wird ja seitens der Behörde darum gestritten, dass es zu wenig Stellplätze auf privatem Grundstück gibt…

    Wie seht ihr das?
    Wie versteht ihr den Bebauungsplan?
    Habt ihr Tipps/Ratschläge?

    Viele Grüße!
     
  2. #2 Fred Astair, 22.02.2024
    Zuletzt bearbeitet: 22.02.2024
    Fred Astair

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    Klingt nach einer recht extravaganten Rechtsauffassung der Behörde.
    Genau die Festlegung, dass Garagen nicht auf die Anzahl der geforderten Stellplätze angerechnet werden dürfen untermauert Deine Lesart, dass es sich um eine Mindestforderung handelt.
     
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  3. #3 nordanney, 22.02.2024
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    Steht denn dort, dass mehr als ein Stellplatz erlaubt ist? Wenn ich meiner Tochter abends sage, " Du darfst Dir eine Süßigkeit nehmen", dann ist völlig klar, dass es mächtig Stress gibt, wenn es mehr als eine Süßigkeit ist. Und das zurecht, denn "1" bedeutet "1".
    Die Zahl braucht man m.E. nicht "interpretieren". Da steht, dass ein Stellplatz anzuordnen ist. Nicht keiner und auch nicht zwei oder drei. Genau einer. Ich bin jetzt böse und sage, dass sich mir absolut nicht erschließt, woher Du das Wort mindestens nimmst oder so interpretierst.
    Nicht interpretieren oder denken. M.M.n. steht dort explizit "ein Stellplatz". Ich interpretiere nicht und sage, dass damit (siehe oben) genau ein Stellplatz gemeint ist.

    In den Jura-Semestern (auch wenn sie lang her sind) haben wir immer gelernt, dass es darauf ankommt, was geschrieben steht und nicht, was ich dort hinein interpretiere. Und wenn Du nach irgendeiner Sache gefragt hast, war die Antwort immer "Wo steht das?". Beides kann man hier gut anwenden und dann landest Du bei "ein Stellplatz ist anzuordnen". Punkt.

    P.S. Will Dir den zweiten Stellplatz nicht madig reden, kann aber die Behörde absolut verstehen. Ich interpretiere es so, dass explizit zu viele versiegelte Flächen vermieden werden sollen und deshalb auch nur ein Stellplatz vorhanden sein soll.
    Am Ende wird es aber nur rechtlich ausgefochten werden können. Und dort kann ich nicht auf Deiner Seite stehen.
     
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  4. Dimeto

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    Die Formulierung ist sehr unglücklich.
    Gar nicht, da ich ihn nicht kenne.
    Ohne Kenntnis eines Lageplans vom Grundstück mit den Stellplätzen und des vollständigen BPlans inklusive der textlichen Festsetzungen und der Begründung ist keine Einordnung des behördlichen Einschreitens möglich. Wenn Du die Infos hier nicht preisgeben möchtest, bleibt nur der Gang zum Fachanwalt.

    Nicht unbedingt, denn zu diesem Zweck gibt es die Landesbauordnung (in welchem Bundesland liegt das Grundstück?) und optional eine örtliche Stellplatzsatzung (hat Deine Kommune eine erlassen?. Nach 12 Abs. 6 BauNVO ist eine Beschränkung aus städtbaulichen Gründen zulässig. Das sollte aber in der Begründung zum BPlan thematisiert sein. Fehlt eine solche Begründung, wäre das ein Ansatz, die Wirksamkeit dieser Festsetzung gänzlich in Frage zu stellen.
     
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  5. #5 chris84, 22.02.2024
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    Wenn ich anordne, dass eine Süßigkeit gegessen werden muss, interpretiert meine Tochter das garantiert anders, als wenn ich sage, dass eine Süßigkeit genommen werden KANN :Brille
     
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  6. #6 Viethps, 22.02.2024
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    Techniker kriegen das hin....wie auch immer
    Man könnte auch die Gegenfrage stellen: Wo sollen wir denn dann demnächst die ganzen Lastenräder abstellen?!
     
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  7. #7 ichweisnix, 22.02.2024
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    Bin grad auf der anderen Seite der Kugel. Die lachen sich über unsere Lastenfahrräder halb tot.
     
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  8. #8 klappradl, 22.02.2024
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    Kannst ja gegen klagen. Die Chance stehen 50/50.
    Der Mathematiker kennt die Formulierung "eins und genau eins".
    Wie der Jurist das sieht, weiß ich nicht.
     
  9. #9 Fred Astair, 22.02.2024
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    Dann sage Ihr aber korrekterweise, um auf das Stellplatzbeispiel abzustellen:
    Liebe Tochter, es ist eine Praline zu essen. Eingewickelte Pralinen sind nicht auf die genehmigte Anzahl (eins) anzurechnen.
     
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  10. #10 simon84, 22.02.2024
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    Da steht doch ganz exakt formuliert :

    1 Stellplatz

    Wo steht da was von mindestens 1 Stellplatz ?
    Die Interpretation ist eigentlich kristallklar nur unüblich.

    Wo ist der explizit erlaubt ?

    was ist an 1 falsch zu verstehen ?
    2 ist doch nicht 1

    Und was soll überhaupt rückgebaut werden ? Der Stellplatz?
     
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  11. #11 TVmaster, 22.02.2024
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    Ja, es gibt eine Stellplatzsatzung!
    In der Stellplatzsatzung steht, „dass bei Einfamilienhäusern zwingend 2 Stellplätze erforderlich sind“
    Aber es steht auch pauschal, dass ein evtl. vorhandener Bebauungsplan vorgeht.
     
  12. #12 SIL, 22.02.2024
    Zuletzt bearbeitet: 22.02.2024
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    Ein Stellplatz , im BA hätte ja ohne Probleme Dispens für eine Abweichung erfolgen können, ob das erfolgt ist wird vllt noch mitgeteilt, was war in der Baugenehmigung? Zum anderen ist dies ein Definitionsproblem du hast ein Stellplatz plus Garage insofern sind es 3 nach Lesart Stellplatz wenn denn dort definiert, du hast halt Landesrecht und kommunales, etwas vertrackt aber hier ist eher wenig Angriff gegen die Verfügung zu sehen, denn korrekt sind jetzt 3 vorhanden, war ein freundlicher Nachbar für die Meldung verantwortlich?
     
  13. #13 TVmaster, 22.02.2024
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    An alle:

    Ja, in der Mathematik ist 1 = 1.
    ABER es geht hier um eine Festsetzung! Und festgesetzt wird, dass je Wohnung ein Stellplatz angeordnet wird. Gerade mit dem Folgesatz, dass die Garagen nicht auf die Stellplatzzahl angerechnet werden dürfen, sehe ich das eben so, dass es eher eine „Mindestzahl“ ist.

    Es ist sicherlich ungünstig formuliert, der B-Plan ist aus den 80ern. In den heutigen Bebauungsplänen habe ich bei einer Maximalfestsetzung jedenfalls immer auch das Wort „maximal“ gefunden!
    „Maximal 1 Stellplatz“ etc.

    Das ist hier jedoch nicht der Fall. Hier steht, dass je Wohnung ein Stellplatz angeordnet wird.
    Und ja, ich habe diesen Stellplatz. Ich habe noch einen weiteren, der nicht angeordnet ist.
    Aber an alle, die sagen, dass es „maximal“ 1 sein darf, wo steht das denn? Genauso gut könnte man „mindestens“ 1 annehmen und wenn man beide Möglichkeiten in Betracht zieht, ist die Waage eher auf „mindestens“, gerade eben wegen dem Zusatzsatz, dass Garagen nicht auf die Stellplatzanzahl angerechnet werden dürfen…
     
  14. #14 TVmaster, 22.02.2024
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    Gegenfrage: Wo steht was von maximal?
    Ja, es soll ein Stellplatz rückgebaut werden.
     
  15. #15 nordanney, 22.02.2024
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    ... und auch nicht erlaubt ist. Ober steht dort explizit "mindestens". Es steht "ein Stellplatz", Nicht mindestens einer. Du möchtest es nicht verstehen bzw. akzeptieren. Verständlich.
    Unerheblich. Ein Stellplatz. Da muss weder mindestens noch maximal stehen. Genau 1.
    Auch hier: Ein Stellplatz. Nicht mehr und nicht weniger. Dafür braucht es keine weiteren Erläuterungen wie ein "maximal". Jeder darf ein Stück Kuchen haben, wir haben eine freie Stelle zu besetzen, jeder darf ein Konzertticket kaufen. Du darfst (und musst) einen Stellplatz haben. Überall dasselbe.
     
  16. #16 TVmaster, 22.02.2024
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    Nochmal an alle Experten hier:

    Es steht ja da, „dass ein Stellplatz angeordnet wird“.
    Also wie ein Befehl, je Wohnung MUSS ein Stellplatz da sein. Aber schließt das wirklich aus, dass ein zweiter Stellplatz da sein darf?
    Eine Anordnung sehe ich als „zwingend“, was ja nicht heißt, dass man AUSSCHLIESSLICH NUR die Anordnung erfüllen muss/darf!?
     
  17. SIL

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    1+1 ( wenn eine Garage vorhanden ist )
    1+1 ob überdacht / Garage / Carport oder "frei' egal und du hast nach Stellplatzordnung 1+1+1 , was sagt dein Entwurfsverfasser dazu ?
     
  18. #18 TVmaster, 22.02.2024
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    Nein, es steht nicht „mindestens“!
    Aber gehe doch auch mal auf den gesamten Text im B-Plan ein und nicht nur auf die Zahl „1“!
    Es wird ein Stellplatz je Wohnung angeordnet!
    Ich erfülle doch diese Anordnung!!!

    Beispiel:
    Wenn wir einen Vertrag schließen und vereinbaren, dass du „jeden Tag eine Liegestütze machen musst“, sonst ist eine Vertragsstrafe fällig.
    Jetzt machst du an einem Tag zwei Liegestützen, ist dann die Vertragsstrafe fällig? Du hast doch die vertraglich vereinbarte, eine Liegestütze gemacht!
     
  19. SIL

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    Korrekt , aber deiner Auffassung nach könnte jemand auf die Idee kommen , ich baue zusätzlich zu meiner Garage 4 Stellplätze dazu , ich erfülle sozusagen über - leider funktioniert dies so nicht.
     
  20. #20 TVmaster, 22.02.2024
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    Das wäre dann wirklich übertrieben und ist bestimmt über andere Bestimmungen/Vorgaben ausgeschlossen, aber bei 2 Stellplätzen in der heutigen Zeit sicherlich nicht. Zumal wir sehr sehr ländlich wohnen und noch nicht mal öffentliche Verkehrsmittel haben. Es bleibt nur das Auto. Wir sind eine Familie, beide berufstätig und deshalb 2 Autos.
    Die Stellplatzsatzung schreibt sogar zwingend 2 Stellplätze je Einfamilienhaus vor. Aber der B-Plan (aus den 80ern ) steht über der Satzung.
     
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