Bauabnahme ohne Auftragnehmer möglich?

Diskutiere Bauabnahme ohne Auftragnehmer möglich? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Da der BGH das Schuldrecht sehr kompliziert neu deutete, gibt es allgemein nur Mängelrechte nach einer Abnahme. Daher allgemein die Frage, kann...

  1. #1 luciluci, 26.05.2023
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    Da der BGH das Schuldrecht sehr kompliziert neu deutete, gibt es allgemein nur Mängelrechte nach einer Abnahme.

    Daher allgemein die Frage, kann man zu einer Bauabnahme einfach einladen oder bedarf es einer Terminabsprache?

    Verständlich sollten beide Seiten auch zum Termin auch können, nur wie ist es, wenn der AN bereits alle Kontaktaufnahmen nicht reagierte? Dies z.B. weil er drei Fristen zur Mängelbeseitigung nicht nutze und der AG lieber auf Nummer sicher über eine Bauabnahme zu seinen Mängelrechte erreichen möcte?

    Einfach Frist von 14 Tagen einladen und wenn der AN nicht erscheint diesem Abnahme und Mängelprotokoll mit Frist zusenden? Oder geht auch ohne Termin eine Abnahme mit Mängelliste?
     
  2. #2 VollNormal, 26.05.2023
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    So würde ich das tun.

    Ich empfehle hier aber dringend, einen Fachanwalt für Bauvertragsrecht hinzuzuziehen.
     
  3. #3 luciluci, 26.05.2023
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    in diesem Beispiel liegen 45 Seiten Mängel zum Fenstereinbau vor.
    Bausachveständiger Dipl. Ing, VOB Nicht nach RAL keine drei Dichtebenen , nur Bauschaum und Acryl. Flasches Glas bei RC2 Fenster auf Putz gesetzt....

    Anwalt macht sich Sorgen, wegen dem Vorbehalt in der Abnahme. Ich brauche aber nur alles aus dem Gutachten abschreiben, da hat der Gesetzgeber keine hohe Anforderung an der Mängellist und Vorbehalt, Der AN erscheinen so oder so nicht zur Abnahme - weil er davon ausgeht , dass wir so oder so nicht abnehemen. Der BGH zwingt uns aber praktisch dazu...
    .
    Gibt es noch weitere Meinungen? Was machen, wenn der Termin "aus Termingründen " vom AN aus Termingründen abgelehnt wird?
     
  4. #4 VollNormal, 26.05.2023
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    Und was macht der beruflich?
    Eigentlich sollte der für diese Fragen der kompetente Ansprechpartner sein. Vielleicht hast du dir aber auch einfach nur den falschen ausgesucht - ein Scheidungsanwalt hilft dir hier nicht weiter, selbst wenn du dank seiner Hilfe inzwischen von sieben Ex-Ehefrauen Unterhalt beziehst.
     
  5. Tilo

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    Hallo
    Ganz einfach, findet einen gemeinsamen Termin .....! Mach 3 Terminvorschläge mit der Bitte einen Termin zu bestätigen.
     
  6. #6 Fred Astair, 26.05.2023
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    Du, als Auftraggeber, brauchst gar keine Abnahme. Der Auftragnehmer braucht diese, um die Verjährung der Gewährleistung beginnen zu lassen. Bis jetzt ist das noch eine Baustelle und jeder Kratzer geht zu seinen Lasten. Besser kanns für Dich gar nicht stehen.
    Blöd nur, dass Du vermutlich schon bezahlt hast...
    Übrigens, wenn der AN ein Abnahmeverlangen stellt, musst Du innerhalb von 12 Arbeitstagen einem Termin zustimmen.
     
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  7. #7 Gast 85175, 27.05.2023
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    Die Abnahme ist eine einseitige Willenserklärung von dir und dazu braucht es überhaupt keinen Termin, noch nicht einmal ein Zutun des AN. Du nimmst das ab in dem du einen Zettel schreibst auf dem steht das sei abgenommen. Ende.

    Du kannst die Abnahme aufgrund gravierender Mängel verweigern. Abgenommen werden muss nur, was ganz Überwiegend dem Bausoll (vertraglich vereinbarte Leistung) entspricht.

    Diese Abnahmetermine bei der man gemeinsam mit der großen Wichtigtuer-Kommission durchgeht ist ein Manager-Ritual, das braucht es aber nicht.

    Das ist juristisch spitzfindiger Unsinn. Vor der Abnahme brauchst halt keine "Mängelrechte", weil alle Mängel automatisch zu Lasten des AN gehen. Ein Mangel vor der Abnahme ist schlicht gleichbedeutend mit einer nicht fertiggestellten Leistung, fertig ist es erst, wenn es mangelfrei ist und erst dann muss man das abnehmen. Wegen ein paar Bagatellen kann man die Abnahme nicht verweigern, sonst aber schon.

    So ein Unsinn! Wieso sollte man sowas abnehmen? Da wird die Abnahme verweigert bis die gravierenden Mängel abgestellt sind. Diese Mängel die es da gibt, die schreibt man doch eh ins Abnahmeprotokoll und bezüglich dieser Mängel ist die Abnahme doch eh verweigert!!!

    SCHWACHSINN! Was hat der vor? Will der die Mängel abnehmen und sich dann in einer Situation wiederfinden, in der man den Pfusch abgenommen hat und dann erstmal erklären muss wo der Mangel da jetzt überhaupt sein soll (weil man es ja abgenommen hat)???

    Es ist ganz einfach, bevor nicht mindestens die gravierenden Mängel abgestellt sind, ist die Leistung schlicht nicht fertiggestellt und der AN hat keinen Anspruch auf Bezahlung, der befindet sich dann irgendwann im Terminverzug, wenn er die Leistung dann nicht fertigstellt, dann ist irgendwann die Ersatzvornahme (auf seine Kosten) statthaft, etc...

    Dieser Anwalt, was macht der eigentlich beruflich?
     
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  8. #8 msfox30, 27.05.2023
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    Aber vorsicht. Bei uns im Vertrag stand, dass mit dem Einzug automatisch das Haus als abgenommen gilt. Meine Meinung: In diesem Fall gibt es aber bei "stillschweigenden" Abnahme keine Mängelprotokoll.
    --
    Beim TE stand jetzt nicht, ob er nur die Fenster abnehmen will (Fenstertausch) oder ein gesamtes Haus. Auf alle Fälle sollte nicht durch Nutzung der Sache eine Abnahme zustande kommen und die Mängel damit nicht protokollieren.
     
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    Hallo

    - Siehe BGB 640 ....

    - auch sollte der TE / AG seinen Vertrag lesen, was dazu vereinbart worden ist um keinen Fehler zu machen.

    - Er hat ja schon einen RA am Start, der da bestimmt aufpasst.
     
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    ö.b.u.v Sachverständiger Kunststofffenster
    "in diesem Beispiel liegen 45 Seiten Mängel zum Fenstereinbau vor"
    "VOB Nicht nach RAL" bitte mal erklären, was das bedeuten soll...
    "bei RC2 auf Putz gesetzt" ist grundsätzlich nicht verboten... was wie im Detail befestigt/Verankert/... werden soll seht in den Montageanleitungen/Prüfberichten/...
    Irgendwie alles sehr seltsam angefangen bei der Fragestellung und dem Rechtsanwalt der wohl kein Baurechtsanwalt ist.
     
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    Hallo
    Ich sehe gerade, der TE ärgert sich ja schon seit einem halben Jahr oder länger mit seinen Fenstern rum .....
     
  12. #12 VollNormal, 27.05.2023
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    Und mindestens seit einem halben Jahr wird ihm auch ein Fachanwalt angeraten. Grundsätzlich hat er ja einen Rechtsverdreher an der Hand, aber wenn dann solche Fragen hier im Forum gestellt werden müssen, scheint der wohl einen anderen Schwerpunkt zu haben. Nicht umsonst spezialisieren sich die Bursch*Innen.

    Insgesamt ist das inzwischen aber eher ein Thema für ein Juraforum, wobei mich schon interessieren würde, wie es hier weitergeht.
     
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  13. #13 luciluci, 27.05.2023
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    Hallo, also vielen Dank für Eure Antworten zur Abnahme. Ich sehe es auch so mit der einseitigen Willenserklärung.
     
  14. #14 luciluci, 27.05.2023
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    Hallo, also vielen Dank für Eure Antworten zur Abnahme. Ich sehe es auch so mit der einseitigen Willenserklärung.

    In der Tat, kann eine AN auf 2 sehr lange angemessene Fristen nicht reagien um. dann aufeinmal doch eine dritte Frist einzufordern, die dann erst gewährt wurde nach dem wochenlang die Bevollmächtigung nioht nachgewiesen werden konnte. Frist bis Februar, Frist bis April, dann Nachfrist wieder nicht erschienen. so ist das. Und ja, es gibt defiziete bei der Rechtsanwältin und ich kann sie trotzdem nicht einfach rauswerfen.
    Vollnormal hat mit dem Scheidungsanwalt ggf. sogar ins Schwarze getroffen, der Scheidungsanwalt hätte sich schlau gemacht und nicht betändig Halbweisheiten verkündet um dann wieder zurückzurudern.
    Wie Fred Astair und Chillig80 sehe ich den AG durch aus in der Position jeder Zeit eine Abnahme auszusprechen. Wenn nach 5 Monaten und drei "Fristeinladungen" niemeand erscheint, der gerade erst um eine letzte Frist bat. Die Behauptung ich müste nun zu Abnahme einladen und eine Terminabstimmung könnte schwierig werden. Auch der Sachverstäündige der bereits auf 45 Seiten den Schrott dokumentierte soll kommen . äh geht es noch?

    Ich weiß das ich nicht abnehmen müßte, aber der BGH hat das lieber und damit das Gericht einfacher. Nach Abnahme Frist zur Mängelbeseitigung und dann Klage. Dann kann der AN entscheiden, ob er bei Gericht erscheint und ein zeites gerichtliches Gutachten zahlen möchte.

    Nun die Frage kann man das bereits 2 x dem AG eingereichte Gutachten in das Abnahmeprotokoll einbinden? Oder alles Mängel nochmals auflisten im Protokoll und Vorbehalt aussprechen? Nochmals der Sachverständigen einladen, macht auch keinen Sinn das der Zustand sich nicht verändert hat...
     
  15. Oehmi

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    Tu dir den Gefallen und such dir einen geeigneten Fachanwalt, bevor du Fakten schaffst, die für dich später nachteilig sind.

    Beweislastumkehr, Gewährleistung, Schlussrechnung,...

    Ich habe keinen Auftraggeber erlebt, der eine eklatant mangelhafte Leistung abnimmt und würde das auch keinem empfehlen.
     
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  16. #16 luciluci, 29.05.2023
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    Ja diese Haltung verstehe ich schon. Auch wenn wir hier O.T.diskutieren. es gibt aber ohne Abnahme nur den anderen Weg über das Abrechnungsverhältnis und hier zahlt man erstmal den kompletten Werklohn. Es gibt kein Recht avon Zurückbehaltung wegen Maängel. Daher ist die Abnahme - wie vom BGH offeriert inzwischen ein besserer Weg, zumal die Nachteile eine Abnahme in diesem Fall nicht zustandekommen, da das ganze Gewerk ausetauscht wird und dann erneut wieder eine Abnahme anstehen,

    Daher ist ist Abnahme sicherer Weg um zu seinen Mängelrechten zu kommen, die der BGH erst nach Abnahme oder für den Verzicht des Anspruchs auf Erfüllung.

    Aus diesem Grund ist die Frage nach der Abnahme ohne Auftragnehmer und der Möglichkeit der Einbindung des Gutachtens in des Abnahmeprotoll durchaus sinnvoll zu prüfen und ggf. anzuwenden.
     
  17. #17 Gast 85175, 29.05.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Versteh es endlich, vor der Abnahme brauchts keine "Mängelrechte", vor der Abnahme ist der Fensterbauer einfach nur nicht fertig mit seiner Arbeit und es stehen dir alle Türen offen. Welche wundersamen Rechte bekommst denn durch die Abnahme, die dir jetzt fehlen?
     
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  18. #18 Fred Astair, 29.05.2023
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    Er begreifts nicht...
     
  19. #19 Tilo, 29.05.2023
    Zuletzt bearbeitet: 30.05.2023
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    Hallo
    Obwohl es mir schwer fällt, versuche ich irgendwie den TE zu verstehen. Er sollte nur eben nicht so viel rumeiern ...............
    Angebot, Leistung, Rechnung und auch die Zahlungen sind, so wie ich das verstehe, durch. Der TE ist mit der Qualität der Montage unzufrieden. Die Chancen stehen schlecht.

    1. VERSUCH:
    Auf Mängelschreiben, mit Hilfe der Tipps des Forum, reagiert der Fensterbauer nicht.

    2. VERSUCH:
    Auf Schriftsatz (Privatgutachten) 45 Seiten durch eigen, beauftragten Sachverständigen reagiert der Fensterbauer ebenfalls nicht.

    3. VERSUCH:
    Unter dem Vorwand "Abnahme" will der TE den Fensterbauer nun " nachträglich" nochmal an den Tisch holen um Fakten zu schaffen und
    VOB, Paragraph 12.4.1 bzw. 12.4.2 nachzuholen.

    Der TE will dann vermutlich:
    - ein Schriftstück "Abnahmeprotokoll" mit 45 Seiten Mängel aufsetzen,
    - die Abnahme auf Grund der Mängel ablehnen
    - einen Termin der Mängelbeseitigung festsetzen und
    - möglichst eine Unterschrift des Fensterbauers erlangen.

    Der Fensterbauer kommt zu keinem Termin, hat Ausreden und vielleicht interessiert es ihn auch gar nicht. Warum auch ?
    Es wäre zu seinem Nachteil. Er wird sich nicht selber belasten und vermutlich wird er auch nichts unterschreiben.

    Nun hängt der TE in der Luft und fragt, trotz eigenen Sachverständigen und Rechtsanwalt, das Forum, was man, wie als Nächstes tun könnte.
     
  20. #20 Fabian Weber, 29.05.2023
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    Stimmt nicht, Du zahlst nur das was auch fertig ist, wenn es so viele Mängel sind, dass sich abzeichnet, dass die Mangelbeseitigung per Ersatzvornahme teurer kommt, dann zahlst Du gar nix. Normalerweise gibt’s zu bis zur Schlussrechnung 5% Sicherheitseinbehalt, wenn man einen vernünftigen Vertrag geschlossen hat.

    Du hast ja die VOB erwähnt. Nach VOB kannst Du den Vertrag ja nach 3 Monaten Nichtstun einfach kündigen.

    Für die Ersatzvornahme musst Du tatsächlich eine Art Abnahme durchführen, das wäre dann aber eher eine Zustandsfeststellung, bei der man eben die unstreitig erbrachte Leistung festhält. Das könnte dann in Deinem Fall zum Beispiel der Matrialpreis der Fenster sein.
     
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