Bauen im Außenbereich (Bayern) – Auflagen in der Baugenehmigung

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  1. #1 Sunflower, 11.06.2020
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    Für den Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle wird als Auflage gestellt, dass die Außenfassade aus Holz erstellt werden muss und eine Blechverkleidung unzulässig ist. Dies ist Auflage bei allen landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich.
    Aktuell ist eine offene Klage vor dem Verwaltungsgericht der Stadt, da ein Bauer seinen Stall mit Blech einkleiden möchte. Es wird damit gerechnet, dass durch das Gericht entschieden wird, dass die Hallen zukünftig auch mit Blech verkleidet werden darf. So ist auch im ganzen Landkreis.
    Wie kann man nun reagieren?
    Kann man sich dieser Klage anschließen? Welche Kosten würden hier entstehen?
    Kann man nach Erhalt der Baugenehmigung mit dem Bau bereits beginnen (Fundamente, Gestell und Dach) und das Urteil abwarten und sich anschließend auf das Urteil berufen, um doch noch mit Blech verkleiden zu dürfen? Oder ist man nach Erhalt der Genehmigung gezwungen, die Halle genau wie beschrieben zu erstellen?
    Vielleicht wäre es auch möglich gegen die Baugenehmigung einen Widerspruch einzulegen und sich auf das ausstehende Urteil zu berufen?
     
  2. #2 Fabian Weber, 11.06.2020
    Fabian Weber

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    Nur, weil ein Bauer klagt, gilt das ja nicht für Dich.

    Du müsstest trotzdem klagen.

    Mach doch Holz, sieht schöner aus und ist auch nachhaltiger.
     
  3. #3 Stadtbaumeister, 16.06.2020
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    Oder nach erfolgreicher Klage des anderen eine Tektur zur Änderung der Fassade beantragen und in der Baubeschreibung die Blechverkleidung angeben.
     
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