Baufenster überschreiten

Diskutiere Baufenster überschreiten im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Morgen zusammen, Da ich leider nicht anderweitig zu dem Thema fündig geworden bin, hoffe ich, dass mir evtl. hier jemand eine Frage...

  1. Muffi

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    Guten Morgen zusammen,

    Da ich leider nicht anderweitig zu dem Thema fündig geworden bin, hoffe ich, dass mir evtl. hier jemand eine Frage beantworten kann.

    Meine Freundin und ich planen gerade ein Haus zu bauen. Das Grundstück, auf welchem wir bauen wollen befindet sich in Familienbesitz. Aktuell steht auf dem Grundstück noch ein Freistehendes Einfamilienhaus, welches abgerissen werden soll.

    Laut den Angaben im Bebauungsplan darf 40% (0,4) des Grundstücks mit einer Größe von ca. 320 m² überbaut werden. Das Baufenster wurde damals exakt um das bestehende Gebäude Gezeichnet. Das Haus ist aktuell ca. 100 Jahre alt, weshalb ich vermute, dass das Gebäude stand, bevor Bebauungspläne die Regel waren. Das Gebäude hat aktuell die Maße 10m x 8,20m. Laut Erstinfos vom Bauamt ist es angeblich nicht möglich, das Baufenster zu überschreiten.

    Nun zu meiner Frage: Kann mir jemand beantworten, welche Angabe im Bebauungsplan maßgeblich ist? Ist es tatsächlich das Baufenster oder ist den Grundflächenzahl?

    Viele Grüße

    Daniel
     
  2. #2 JohnBirlo, 18.07.2022
    JohnBirlo

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    Das Baufenster ist ja gerade dazu da, dass es nicht überschritten werden darf.

    In deinem konkreten Fall könnte aber eine Bauvoranfrage sinnig sein, da ggf. schon Ausnahmen gemacht werden können.

    Ggf. war dem Sachbearbeiter am Telefon nicht klar, was du da konkret vorhast und er hat deshalb erstmal einfach "nein" gesagt.

    Du könntest auch mal in der Nachbarschaft schauen wie da so gebaut wurde. Damit kann man auch gut argumentieren
     
  3. 11ant

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    Die Vorgehensweise der Bestandsbaufenster halte ich für eine unangemessene Vereinfachung und daher angreifbar. Zweckmässig und angemessener fände ich - und daher solltest Du m.E. diesen Zustand auch herzustellen begehren - die Neubebauung im "faktischen Baufenster" zuzulassen. Vor dem Hinzurufen "unseres Fachmannes" in die Diskussion solltest Du allerdings erst einmal einen ausreichend weit schauenden Katasterauszug hier einstellen, in dem ein solches erkennbar würde.
     
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  4. #4 Gast 85175, 18.07.2022
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Ohne weitere Angaben von dir sind erstmal beide maßgeblich, da darf regelmäßig keines von beiden überschritten werden.

    Jo. Aber wenn Du neu baust erlischt der Bestandschutz halt und es gelten die neuen Regeln...

    Das muss sich wer ansehen der sich damit auskennt. Vollkommen aus der Luft gegriffen vermute ich da erstmal was mit Abstandsflächen, etc... Evtl. kann man das alles doch anders machen wenn man die Abstände zur Grenze vergrössert, etc... Das ist aber nix fürs Forum, das ist der berühmte Einzelfall um den man sich im Detail kümmern muss...
     
  5. #5 simon84, 18.07.2022
    simon84

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    Was und wie soll gebaut werden ? Wo ist die Skizze? nur anderswo auf dem GS oder größer ? Was ist mit Stellplatz, Garage, Einfahrt , Terrasse etc. ?
     
  6. #6 Fabian Weber, 18.07.2022
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    Und dann die wichtigste Frage:

    Warum soll das Bestandsgebäude abgerissen werden, das ist ja nicht besonders nachhaltig?
     
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  7. Muffi

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    Hallo zusammen,

    Vielen Dank für eure Antworten.

    Ich denke das mit der Bauvorabanfrage ist eine Gute Idee, die werde ich mal in Angriff nehmen!

    Anbei habe ich den Bebaaungsplan und die tatsächliche Bebauung (Screenshot aus Google Maps) hochgeladen. Abgerissen werden soll das Haus Nr. 9. Im Bebauungsplan ist das Haus Nr. 9A als Anbau zu Haus Nr. 9 dargestellt. In Wirklichkeit sind die Nr. 9 und die Nr 9A allerdings beides Freistehende Häuser. Laut Sachbearbeiter im Bauamt ist der Bebauungsplan aber richtig. (Meiner Meinung nach nicht, aber ich bin Laie und kenne mich vllt. auch einfach nicht genug damit aus). Die Beiden Grundstücke sind Grundbuchtechnisch voneinander getrennt, jedoch besitzen sie ein Gemeinsames Baufenster laut Aussage.

    Das Gebäude welches gebaut werden soll, ist ca. 1 Meter breiter, als das Bestandgebäude, die Länge ist aber dieselbe. Außerdem soll das Haus in Richtung der Straße versetzt werden (Unter berücksichtigung der Abstände zur Straße). Aktuell hat das Haus einen großen Vorgarten, jedoch nur einen Schmalen Weg hinterm Haus.

    Das Gebäude verfügt aktuell weder über Heizung noch Warmwasser. Die Bausubstanz des Kellers lässt leider auch zu wünschen übrig, hier wurde seit der Erbauung nichts gemacht. Ich kann mir kaum vorstellen, dass sich das Gebäude noch Wirtschaftlich rentabel renovieren lässt.
     

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  8. #8 meisterLars, 19.07.2022
    meisterLars

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    Bei unserem aktuell gestarteten Bauprojekt (ZFH im Neubaugebiet) mußten wir auch das Baufenster leicht überschreiten. Das Baufenster sah aus wie ein Rhomboid und unser Hauswunsch ließ sich nicht darin realisieren. Unser Architekt hat dann Rücksprache mit dem örtlichen Bauamt gehalten, die nichts gegen eine Überschreitung einzuwenden hatten, danach ging der Antrag zum Kreis und wurde innerhalb von 2 Wochen bewilligt.
     
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  9. Dimeto

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    Beides. Das eine ist die überbaubare Fläche (§23 BauNVO), das andere gehört zum Maß der baulichen Nutzung (§19 BauNVO).
    Lass das mal Deinen Entwurfsverfasser entscheiden.
    Nein, da hast Du etwas falsch interpretiert. Als der BPlan Ende der 90er gezeichnet wurde, gab es Haus 9a noch nicht.
    Ihr habt beide Recht, der BPlan ist richtig, wenn man sich auf den Zustand zum Zeitpunkt seiner Aufstellung bezieht und er ist falsch, wenn man den aktuellen Gebäudebestand zu Grunde legt.
    Ich hege den Verdacht, dass Du das Pferd von hinten aufzäumst. Du hast eine fertige Vorstellung vom Haus und versuchst es auf das Grundstück zu zwingen. Ein Planer klärt erst die Zwangsbedingungen und entwirft ein Haus für das Grundstück unter Berücksichtigung möglichst vieler Bauherrenwünsche.
    Bei einem Eckhaus müsstest Du schon konkreter werden.
    Das ist Ansichtssache. Nach Luftbild wird das Haus von der Wieslocher Straße aus erschlossen. Den Garten zur Schillerstraße würde ich da nicht als Vorgarten bezeichnen.
    Einerseits vermag ich nicht einzusehen, warum man mit den Gegebenheiten kein BPlan konformes Haus planen könnte, andererseits erkenne ich keinen triftigen Grund, warum das Baufenster so ausgeklinkt wurde. Da offensichtlich Haus 9a die Baugrenze erheblich überschreitet, sehe ich gute Chancen, mit einer schlüssigen Begründung von der Einhaltung der Baugrenzen befreit zu werden. Dazu braucht es aber einen guten Entwurfsverfasser.
     
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  10. #10 hanghaus2000, 19.07.2022
    Zuletzt bearbeitet: 19.07.2022
    hanghaus2000

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    Dann stell doch mal den Plan laut Grundbuch ein. WO ist die GS Grenze im Norden von HSNr. 9?

    Wird denn die GFZ und die GRZ fuer den Neubau eingehalten?
     
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  11. 11ant

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    Da ist sehr wenig erkennbar (Gigazoom, dafür kontrastschwach im Kartenteil / Minifitzelbloßkeinzusammenhang-Ausschnitt im Bebauungsplanteil). Wenn @Dimeto trotzdem damit arbeiten kann, mag Dir das langen, aber das Gros der Hilfswilligen mitnehmen tust Du damit nicht. Ich sagte "Katasterauszug, großräumig", so schwer kann das doch nicht sein !
    Du willst ja hier Antworten haben, da würde sich höflicherweise gehören, den nötigen Einblick zu organisieren.

    Was man aber dennoch deutlich erkennen kann, ist: hier wurden NICHT die Bestandsgebäudeumrisse genommen, sondern das Baufenster würde den Ersatz des Gebäudes mit einem fette 24 m tiefen Winkelbungalow ermöglichen. Meinen Kommentar der Unangemessenheit dieser Vorgehensweise muss ich daher voll zurücknehmen. Hier ist KEIN Bestandszementierungsplan entstanden.
     
  12. Muffi

    Muffi

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    Hallo zusammen,

    Tatsächlich gibt es schon eine gewisse Vorstellung unsererseits, die Frage ist halt, ob es prinzipiell Realisierbar wäre wie wir uns das Vorgestellt hatten, oder ob es von vorne herein "aussichtslos" ist dahingehend anfragen ans Bauamt etc. zu stellen.

    Im Anhang links wäre unsere Vorstellung. Die Karte ist aus dem Geoportal und nicht Maßstabsgetreu. Rechts ist der Auszug vom Vermessungsbüro (Hier wurde aus der Schillerstraße die Willhelm-Busch-Straße). In der "Skizze" Links ist der Mindestabstand zu den beiden Straßen von 2,5 m (BaWü) eingehalten. Die Parkmöglichkeiten sind auch so in ähnlicher Weise in der Straße bereits vorzufinden.

    Die GFZ und die GRZ würden eingehalten werden. Dadurch, dass damals das Baufenster um das Haus gezeichnet wurde, würden wir nur aus dem Baufenster rausfallen.
     

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  13. #13 simon84, 19.07.2022
    simon84

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    Es gibt keinerlei Terrassen, Wege , Einfahrten, Garage etc ? (Geplant)
     
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