Bebaubarkeit nach Bplan zulässig?

Diskutiere Bebaubarkeit nach Bplan zulässig? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe heute eine spezielle Frage, bei der mir evtl @Dimeto helfen kann. Wir haben einen aktuellen, aber sehr sparsamen...

  1. Domski

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    Hallo zusammen,

    ich habe heute eine spezielle Frage, bei der mir evtl @Dimeto helfen kann.
    Wir haben einen aktuellen, aber sehr sparsamen B-Plan, der offene Bebauung vorsieht.

    Ungeachtet GRZ und GFZ, kann ich folgende Kette bauen?
    Haus mit 1 WE|Doppelgarage als privilegiertes Vorhaben in Grenzbebauung|Haus mit 1 WE

    Eine Skizze, die Nutzungsschablone und Textfestsetzung des BPlanes habe ich anhängt. Die Skizze ist nicht vollständig Maßstabstreu.

    Über eine Idee würde ich mich freuen.

    Hintergrund: Ich meine, daß die geplante Bebauung nicht Bplan-konform ist, da ein Doppelhaus etwas anderes ist. Lediglich die priviligierten Garagen und die Anzahl der Wohneinheiten passt m.Mng.
     

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  2. Dimeto

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    Und deshalb sind Deine Angaben noch sparsamer?
    Die Puzzleteilchen lassen keinen Hinderungsgrund erkennen.
    Schade, ein bischen Mühe könntest Du Dir ja schon machen.
    Ja, ein Doppelhaus ist etwas anderes, aber der BPlan lässt ja auch Einzelhäuser zu. Bei der Planung handelt es sich um zwei Einzelhäuser, von denen jedes drei Wohneinheiten haben dürfte. Zu prüfen wäre noch, ob die Stellplätze außerhalb der überbaubaren Fläche liegen dürfen.
     
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  3. Domski

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    Hallo @Dimeto ,

    Danke für die schnelle Antwort. Ich war die Woche zu sehr eingebunden, deswegen erst jetzt meine Antwort.
    Die Sparsamkeit hat leider einen gewichtigen Grund, es geht hier nicht um mein Vorhaben. Daher ist eine genauere Skizze auch nicht möglich, zumal Haus zwei bislang noch nicht abgesteckt ist.

    Die separaten Stellplätze liegen außerhalb des bebaubaren Bereiches und sind nach meinem Kenntnisstand da auch nicht zulässig. Allerdings lässt die Stellplatzsatzung eine Ablösung zu.

    Noch eine Frage: wäre eine Grundstücksteilung unter den bekannten Voraussetzungen möglich bzw hilfreich? Da ich direkter Anlieger bin, würde ich davon zumindest in Kenntnis gesetzt....
     
  4. Dimeto

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    Ja.
    Das kommt auf die Vermarktungsabsichten an. Baurechtlich sehe ich keinen Unterschied.
     
  5. Domski

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    Danke, das hilft mir bei den anstehen Überlegungen sehr.

    Nur aus Interesse, wie würde die Nutzungsschablone aussehen, wenn man genau ein Einzelhaus oder das klassische Doppelhaus in beiderseitigen Grenzbebauung realisieren würde?

    Interessant ist jedenfalls, das ich einen unbeteiligten Architekten parallel befragt habe (ohne weitere Informationen zur Verfügung zu stellen) und er in einer schnellen Einschätzung zu den Schluss kam, das zwei Häuser pro Grundstück nicht zulässig sind.

    Die Intention der Gemeindevertreter war ursprünglich, eine weniger Dichte Bebauung durch Grundstücksgrößen >600qm darzustellen. Nach neuestem Hörensagen ist seit heute für das dritte Grundstück im Plangebiet eine Bebauung mit 2 Einzelhäusern vorgesehen.
     
  6. Dimeto

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    Nutzungsschablone_NurEinzelhäuser.png
    Nutzungsschablone_NurDoppelhäuser.png
    Interessant wäre, woran er diesen schnellen Schluss fest gemacht hat.
    Dafür gibt es das städtebauliche Mittel der Festsetzung von Mindestgrößen (§9 Nr. 3 BauGB).
    Nutzungsschablone_Mindestgröße.png
    Zur Vermeidung von mehreren Baukörpern greift man zu §9 Nr. 2, indem man nur ein bescheidenes Baufenster festsetzt, ggf. in Verbindung mit Nr. 2a.
    Baufenster.png
     
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  7. Domski

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    Danke @Dimeto
    Schick mir Mal eine PN, wohin ich dir einen Kaffee ausgeben kann.

    Woran der Erstbefragte das festgemacht hat, weiß ich nicht. Der Thread hilft mir aber sehr bei der Auswahl der weiteren Schritte und auch, die Antworten der Beteiligten besser einzuschätzen.

    Ich sag's mal vorsichtig, der Gemeindevorstand hat zusammen mit dem Zeichenknecht einen Bplan erstellt und sich von der Gemeindevertretung abnicken lassen, der komplett an der Intention der letzteren vorbeigeht. Im Endeffekt ist das über öffentliches Recht vermutlich nicht mehr angreifbar und man kann nur noch dreckige Wäsche waschen.

    Zumindest für meinen Teil als Anlieger, der direkt beeinträchtigt ist, war jede Menge Lügen und Verarschen im Spiel.
     
  8. Dimeto

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    Na ja, immerhin einstimmig ohne Enthaltung! Eine gewisse Nachlässigkeit musst Du Dir aber wohl auch vorwerfen lassen, wenn das gesamte Verfahren in Deiner unmittelbaren Nachbarschaft an Dir vorbei gegangen ist. Immerhin vergingen zwischen Aufstellungsbeschluss und Rechtskraft des BPlans fast zwei Jahre und dazwischen lagen noch die frühzeitige Beteiligung und die öffentliche Auslegung - also durchaus Möglichkeiten, seinen Bedenken Gehör zu verschaffen.
    Na ja, ein bissiger Advokat könnte zumindest für ein gehöriges Maß Unruhe sorgen. Die Höhenfestsetzungen sind IMHO unbestimmt - es fehlt ein eindeutig bestimmbarer unterer Bezugspunkt. Da die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen ausführlich begründet werden, dürften sie ein Grundzug der städebaulichen Planung sein. Sollte sich ein Gericht meiner Meinung anschließen, wäre der gesamte BPlan nichtig.
    Ob nun eine befahrbare Straße zu zwei Wohnhäusern mehr beeinträchtigt als eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz bezweifle ich allerdings, so dass Du nochmal prüfen solltest, wie süß die Rache überhaupt werden kann.

    Angesichts des Aktualitätsstandes des Geoinformationssystems und der lückenhaften Angaben auf der Website der Gemeinde mit 404-Verlinkungen kann ich Deinen Ärger aber nachvollziehen. Entweder leidet die Gemeinde stark unter dem Fachkräftemangel oder die Fachkräfte sind im Homeoffice und können mangels technischer Infrastruktur von dort ihren Aufgaben nicht nachkommen. Missstände gehören angeprangert, damit sie behoben werden.
     
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  9. #9 Domski, 04.10.2021
    Zuletzt bearbeitet: 04.10.2021
    Domski

    Domski

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    Ich sag es mal so: Es gab 3 Bürgerbeteiligungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. Zwei davon waren annähernd gleichlautend und auf Grund dessen wurden der nicht bebaubare Bereich im Süden neu festgesetzt 5 statt 3m) und die zulässigen Höhen im WA3 von 11m Firsthöhe bergseitig auf 9m korrigiert. Daraufhin erfolgte eine erneute Auslegung mit erneutem Widerspruch. Die einzige Nachlässigkeit, die ich mir vorwerfe ist, nicht zeitnah den ganzen Widerspruchsprozeß in professionelle Hände gelegt zu haben.

    Das ist ein guter Hinweis. Allerdings haben wir ganz zu anfangs ein Verfahren gegen den BPlan erwogen und aufgrund des zeitlichen und des Kostenrisiko vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit verworfen.Auch aufgrund der Aussage des Erstbefragten.

    Die vorgesehene Grünanlage/Minispielplatz war ein Grund, dieses Grundstück zu kaufen. Die Topografie sieht so aus, daß ich auf 30m Grundstückslänge 3m Steigung habe. D.h. von der schmalen Zuwegung (5m breit) sind es im hinteren Ende des Grundtückes ca 2m Höhenunterchied (Terasse liegt tiefer). Eine Stück Grün zwischen unserem Grundtück und dem Nachbarn war von uns gewünscht.

    Ich kaufe ersteres, das Bauaumt besteht aus einer Person, sämtliche Aussagen werden durch den Häuptling überprüft. Und der Häuptling fällt in den letzten zwei Jahren auch an anderen Stellen durch *zensiert* auf.
     
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