Bebauungsplan Abstand & Anzahl Stellplätze

Diskutiere Bebauungsplan Abstand & Anzahl Stellplätze im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich bräuchte bitte etwas Unterstützung bei der Interpretation eines Bebauungsplans. Es geht um den Abschnitt mit den Garagen:...

  1. #1 Otmar63, 19.06.2022
    Otmar63

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    Hallo zusammen,

    ich bräuchte bitte etwas Unterstützung bei der Interpretation eines Bebauungsplans.

    Es geht um den Abschnitt mit den Garagen:

    Meine Lesart ist diese:

    Es müssen zwei Stellplätze vorhanden sein und diese beiden Stellplätze müssen jeweils einen Abstand von 5m zur Straße haben, also z.B. Doppelgarage mit 5m Einfahrt.

    Verstärkt wird meine Lesart durch den Passus in der Begründung zum Bebauungsplan:

    Es handelt sich bei dem Baugebiet um eine verkehrsberuhigte Zone ohne weitere Parkflächen.
    Von daher sehe ich da durchaus die Intention, dass die Autos der Eigentümer in der Garage stehen und etwaiger Besuch dann in der Einfahrt.

    Nun wurden allerdings auch recht viele Einzelgaragen gebaut und beim -vorsichtigen- Nachfragen, wie das denn zum Bebauungsplan passen könnte, kamen dann auch eher dünne Antworten. Ich müsste mich da irren, das liest sich anders, etc.

    Von daher meine Frage: irre ich mich wirklich? Ist eine Einzelgarage samt 5m Einfahrt ausreichend?
    Die entsprechenden Bauanträge wurden ja von der Kommune auch so angenommen (oder es hat keiner so richtig draufgeschaut).

    Falls ich aber doch Recht haben sollte und Doppelgaragen o.ä. sind notwendig, was wäre der Worst Case für die Einzelgaragenbesitzer, wenn denn die Kommune auf die Idee kommt, den Bebauungsplan zu forcieren?

    Danke im Voraus.
    Otmar
     
  2. Dimeto

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    Nein.
    Das weiß ich nicht. Die Rechtslage ist unübersichtlich, denn das BauGB und die darauf beruhende und im BPlan zitierte BauNVO sehen eine Mindestfestsetzung von Stellplätzen gar nicht vor. Dies kann nur bauordnungsrechtlich nach §85 Abs. 1 Nr. 7 LBO geschehen. Nach Abs. 4 geht das auch durch BPlan, IMHO hätte aber die Gesetzesgrundlage angegeben werden müssen. Allerdings gibt es ja noch §47 Abs. 1 Satz 4
    Die Stellplatzpflicht entfällt bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.
    Wie das zu bewerten ist, weiß ich nicht. Und vielleicht gibt es noch eine örtliche Stellplatzsatzung, die die BPlan Regelung außer Kraft setzt, sofern sie überhaupt rechtskräftig ist.
    Und dann gibt es noch das Problem, dass Du nicht direkt mit Deinen Rechten betroffen bist. Im Grunde ist es so, dass Du jemanden dabei beobachtet hast, der länger als drei Minuten im eingeschränkten Halteverbot gestanden hat. Du kannst ihn nicht verklagen, nur anzeigen. Und dann kannst Du mit der Ordnungsbehörde streiten, ab wann die drei Minuten zählen und welche Beweise Du hast.
    Das kommt darauf an, ob nach §63 oder §64 LBO gebaut wurde. Wenn eine Genehmigung vorliegt, kann die Behörde IMHO nichts machen. Beim freisteller könnte sie das ganze Spektrum ordnungsbehördlicher Maßnahmen ausschöpfen, z.B. Bußgelder und Beseitigung der Baurechtwidrigen Umstandes.
     
  3. #3 simon84, 21.06.2022
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    Solche Situationen können u.U. auch mit anderen Einschränkungen geheilt werden z.B. elektrisches Tor mit Fernbedienung etc.
     
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