Berechnung Fläche Fassade

Diskutiere Berechnung Fläche Fassade im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, wir haben unseren Neubau verputzen lassen. Dazu haben wir ein Angebot eingeholt, indem wir unseren Werkplan an den Verputzer...

  1. #1 johannesp, 25.11.2023
    johannesp

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    Hallo zusammen,

    wir haben unseren Neubau verputzen lassen.
    Dazu haben wir ein Angebot eingeholt, indem wir unseren Werkplan an den Verputzer gesendet haben. Er hat daraus ein Angebot über Verputzen von 300 m² Fassadenfläche gemacht.

    Nach Fertigstellung wurde nun das Aufmaß gemacht und nun rechnet erca. 330 m² ab. Es wurden nur alle Fenster/Türen >2,5 m² von der Fassadenfläche abgezogen. Das sieht nach Berechnung nach VOB aus. Wenn man die Fenster herausrechnet kommen wir auf ca. 290 m².

    Allerdings wurde dazu nichts vereinbart. Kein Hinweis auf VOB bzw. auf Übermessen von kleinen Fenstern/Türen. Ist das Übermessen dann überhaupt rechtens?

    Darüber hinaus wurden wohl die Laibungen der übermessenen Fenster mit abgerechnet. Das sollte erst recht nicht stimmen oder?

    Danke für Eure Einschätzung.

    Grüße,
    Johannes
     
  2. #2 Gast 85175, 26.11.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Jein. Wenn die Aufmaßregeln der VOB/C nicht gelten sollen, dann fragt sich was dann gilt. Das ist nicht ganz so trivial, der Teufel steckt da im Detail. Ich nehme jetzt einmal einen Rechtsstreit vorweg und fühle herbei was der vom Gericht bestellte Sachverständige dazu sagen wird: Wenn wir die Aufmaßregeln der VOB nicht hernehmen, dann haben wir überhaupt keine Aufmaßregeln und dann ist alles nur noch blanke Willkür…

    Wieso die Leibungen überhaupt nach lfm und nicht etwa nach m2 zu rechnen sind, wieso es manchmal auch noch „Stück“ gibt, usw… das ist alles nicht ganz selbsterklärend…

    Ich kann dir trotzdem einen Trick verraten. Die Aufgmaßregeln der VOB sind nur sinnvoll anwendbar, wenn man das Leistungsverzeichnis entsprechend der VOB aufbaut. Man muss dazu in die entsprechende DIN kucken, die sind für alle Einzelgewerke gleich strukturiert. Damit die Aufmaßregeln aus Titel 5 der jeweiligen DIN überhaupt sinnvoll angewendet werden können, muss das LV nach Titel 0 aufgebaut sein (regelmäßig „0.5 Abrechnungseinheiten“). Ich fresse einen Besen, wenn ein freies Direktangebot vom Handwerker, noch dazu nach Planzeichnungen, sauber nach dem „Einheiten-Overkill“ aus der Nr. 0.5 der DIN aufgebaut ist.

    Ich gehe gerade von klassischen Verputzarbeiten aus, das wäre dann die DIN 18.350, dort 0.5-Abrechnungseinheiten. Nur einmal als Beispiel dazu was da für Knüller stehen. Flächige Bauteile sind nach m2 abzurechnen, es sei denn, es handelt sich um Streifen mit einer Breite von max. 1m, dann muss es nach lfm abgerechnet werden, Flächen unter 2,5m2 müssen nach Stück abgerechnet werden. Schon diese Aufteilung nach m2, lfm und Stück, habe ich meiner Erinnerung nach noch nie gesehen, das steht bei den Handwerkern praktisch immer nur „m2“… Das bedeutet dann, es gibt nicht genug vereinbarte Leistungspositionen um ein gewöhnliches EFH sauber abrechnen zu können… Es gibt dann für alle „Streifen“ und Kleinflächen überhaupt keinen vereinbarten Preis… Und so geht das dann weiter, es gibt da einige Besonderheiten in den Nr. 0.5 der DINs die den meisten Handwerkern am Allerwertesten vorbei gehen…

    Was ich dir damit sagen will, Du hast in der Situation nicht unbedingt Nachteile von der VOB, da steht zwar, dass das mit dem Übermessen und den Leibungen so wie von dir beschrieben nicht falsch ist, da steht aber noch viel mehr… Die Tür für eine „Verhandlungslösung“ ist da regelmäßig weit offen.

    Ganz übertreiben darfst es aber nicht. Sollte ein Gericht eines Tages auf die Idee kommen den Streit aufzulösen in dem es zum „ortsüblichen Preis“ greift, dann könnte das sehr schlecht für dich sein. Vielleicht auch gut, man weiß es nicht, es ist halt hoch gepokert es darauf ankommen zu lassen…
     
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