Beschränkung der Haftung des Architekten

Diskutiere Beschränkung der Haftung des Architekten im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo! Wir sind kurz davor, einen Architektenvertrag für LP 1-4 abzuschließen. Die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens werden auf 380.000 Euro...

  1. #1 Vogelfreund, 23.07.2015
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    Hallo!
    Wir sind kurz davor, einen Architektenvertrag für LP 1-4 abzuschließen. Die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens werden auf 380.000 Euro netto geschätzt. Der Architekt hat uns einen Vertrag geschickt, der offenbar von der Bayerischen Architektenkammer kommt (Fußzeilen: "August 2013 ByAK - Orientierungshilfe Architektenvertrag").
    Unter 7. Mängelansprüche und Haftung heißt es: "Die Haftung kann für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht beschränkt werden. Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, beschränkt sich in Fälllen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Architekten für Schäden, die nicht Personenschäden sind, der Höhe nach auf folgende Haftungssumme: 50.000 Euro."
    Eine Fußnote besagt, die Summe müsse angemessen sein und zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung diene als Orientierungshilfe.
    Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Architekten beläuft sich für sonstige Schäden auf 300.000 Euro.

    Ich würde gerne verstehen, warum der Architekt seine Haftung auf 50.000 Euro beschränken möchte, wenn er höher versichert ist. Andererseits frage ich mich auch, ob die Haftung bei LP 1-4 überhaupt schon eine Rolle spielt, oder ob wir die Diskussion über diese Summe erst führen sollten, wenn wir 5-8 beauftragen.

    Außerdem ist mir unklar, ob mit grober Fahrlässigkeit und Vorsatz einerseits und leichter Fahrlässigkeit andererseits schon alle Möglichkeiten berücksichtigt sind. Auf der Webseite http://www.diearchitekten.org/?id=news.14&newsidx=180 werden zwar die "Haftungsfragen des angestellten Architekten" dargestellt, der Fokus ist also ein anderer, aber dort wird neben den erwähnten Fahrlässigkeiten noch die normale und mittlere Fahrlässigkeit diskutiert. Als leichte Fahrlässigkeit werden dort die Fälle des "typischen Irrens, sich Vergreifens und sich Versprechens" genannt. Sind damit im vorgelegten Vertrag die normale und mittlere Fahrlässigkeit nicht beschränkt?

    Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?

    Danke!
     
  2. #2 Vogelfreund, 23.07.2015
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    Ich habe noch etwas geforscht:
    Die Unterscheidung zwischen leichter und normaler Fahrlässigkeit gibt es speziell im Arbeitsrecht. Hat also mit unserer Situation nichts zu tun. Bleibt die Frage, ob die Beschränkung der Haftung auf 50.000 Euro bei leichter Fahrlässigkeit akzeptiert werden kann.
     
  3. #3 Thomas B, 23.07.2015
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    Bei LP 1-4 ist es m.E. schon schwierig überhaupt einen "Schaden" zu erzeugen. Das einzige was passieren kann: Die Baugenehmigung wird verwehrt (=Fehlplanung). Dann aber besteht auch kein Honoraranspruch. Schaden? Sehe ich erstmal nicht.

    Bei LP 5-8 sieht's natürlich anders aus.
     
  4. #4 rechter Winkel, 23.07.2015
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    Im Freistellungsverfahren: Architekt übersieht irgendeine Bebauungsplanfestsetzung....
     
  5. Eric

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    Ist leider nicht so, wenn man versteht, dass die LPH´s, die im Übrigen zunächst nur das Honorar regeln, aufeinander aufbauen. Viele Fehler beginnen nämlich bereits in der LPH 1 - Grundlagenermittlung - ( z.B. Beratung zur Einholung eines Gutachtens zum Baugrund ) und das zieht sich dann wie ein roter Faden durch alle LPH´s. Wenn nach Fertigstellung des Objekts Wasser ins Gebäude eindringt, könnte es daran liegen, dass der falsche Lastfall zugrundegelegt wurde, also LPH 1 nicht/nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
     
  6. mls

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    da erst vor wenigen tagen dieses vertragsmuster in der
    diskussion war, von der bayak aber nicht ohne weiteres
    als download bezogen/eingesehen werden kann (bei den
    musterverträgen der bayika ist das kein problem), finde
    ich, inhalt und procedere passen gut zusammen ;)
     
  7. #7 Vogelfreund, 24.07.2015
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    @ mls:
    Ich kann keinen Thread zu diesem Vertragsmuster finden, vermutlich bin ich blind...
    Hast du einen Link?
     
  8. #8 Vogelfreund, 24.07.2015
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  9. mls

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  10. #10 Vogelfreund, 24.07.2015
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    Danke, ich war blind.

    Es sind zwar in § 1.2 Vertragsziele definiert, allerdings entsprechen die bis in die Formulierungen hinein der HOAI:
    Ziel 1: Planungskonzept mit a) Grundlagenermittlung und b) Vorplanung - so geht es durch alle LPH 1-8, die hier in den Zielen 1 - 5 zusammengefasst werden.
    Auch bei der Architektenvergütung wird die HOAI herangezogen. Man definiert eine HOAI-Honorarzone und die verschiedenen LPH (nicht die Ziele) werden nochmal mit ihren HOAI-Anteilen am Gesamthonorar aufgelistet. Der Vertrag ist also ein HOAI-Vertrag, nur dass er am Anfang die LPH in Ziele zusammenfasst, die man ankreuzen (also beauftragen) kann oder auch nicht. Wir haben Ziele 1 und 2 beauftragt, in den Zusätzlichen Vereinbarungen des Vertrags heißt es explizit: "Es werden die Ziele 1+2 dieses Vertrages vereinbart, das entspricht den Leistungsphasen 1-4 nach HOAI."
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 26.07.2015
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    Nach der Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer, zuletzt geändert 2008, muss die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall 1.500.000 € für Personenschäden sowie 200.000 € für sonstige Schäden betragen. Selbst diese 200.000 € halte ich für viele Fälle für zu gering. Selbst die hier bei uns in Sachsen-Anhalt für Architekten geltende Mindestversicherungssumme von 250.000 € für sonstige Schäden halte ich, insbesondere auch im Interesse der Architekten selbst, für zu gering.

    Ich empfehle immer, darauf hinzuwirken, dass der Architekt bezüglich der Gesamtbaukosten + mindestens 30 % (bei den Nichtpersonenschäden) versichert ist und dass er dies dem Bauherren auch unmittelbar nach Vertragsschluss nachweisen muss.

    380.000 € netto = 452.000 € brutto + 30 % = 587.000 €.
    600.000 € Deckungssumme für Nichtpersonenschäden sollten es schon sein, wenn du auf Nummer sicher gehen willst. Schon 500.000 € könnten zu wenig sein.

    Selbstverständlich können auch bei den Leistungsphase 1-4 gravierende Fehler entstehen, derer man u.U. erst nach der Fertigstellung des Hauses gewahr wird und die im schlimmsten Falle dazu führen, dass das Haus abgerissen werden und neu errichtet werden muss (z.B. Gründungsfehler, oder Fehler beim Abstand zum Nachbargrundstück). Du musst dann also mit deinen Brutto-Hausbaukosten + Abrisskosten + zwischenzeitlichen Baukostensteigerungen rechnen.

    Auch Fälle leichter Fahrlässigkeit können hohe Kostenfolgen haben.

    Auf einer Begrenzung der Haftungssumme unter deinen Brutto-Gesamtbaukosten + allermindestens 10 % würde ich mich auf keinen Fall einlassen. Da würde ich gar nicht diskutieren. Eher solltest du dich nach einem anderen Architekten umsehen, falls er auf seiner seltsamen Begrenzung i.H.v. nur 50.000 € besteht.
     
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