Bewertung und Information zu Kellerfläche als Gewerbeimmobilie

Diskutiere Bewertung und Information zu Kellerfläche als Gewerbeimmobilie im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, ich wende mich an dieses Forum in der Hoffnung auf Expertenmeinungen und Ratschläge zu einem spezifischen Immobilienproblem. Vor...

  1. #1 DerIngenieur, 11.11.2023
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    Guten Tag,

    ich wende mich an dieses Forum in der Hoffnung auf Expertenmeinungen und Ratschläge zu einem spezifischen Immobilienproblem.

    Vor kurzem habe ich ein Objekt erworben, das laut Kaufvertrag als Gewerbeimmobilie deklariert war. Nach Überprüfung der Bauunterlagen musste ich jedoch feststellen, dass es sich dabei tatsächlich um einen Keller handelt. Dieser Keller hat eine Fläche von 129 m², wurde 1970er Jahren erbaut und ist mit Heizung sowie Elektroinstallation ausgestattet.

    Laut Auskunft des Bauamtes ist eine Umwandlung dieses Kellers in eine Gewerbefläche aufgrund baurechtlicher Vorgaben nicht möglich. Dies führt zu mehreren Fragen meinerseits:
    1. Wie kann ich den Wert eines solchen Kellers in Hamburg ermitteln?
    2. Welche spezifischen Faktoren oder Besonderheiten müssen bei der Bewertung eines ausgestatteten Kellers aus dem Jahr 1974 berücksichtigt werden?
    3. Gibt es Empfehlungen für weitere Schritte, um meine Situation zu klären und zu lösen.
    Zusätzlich zu diesen Fragen wäre ich sehr an euere Einschätzung interessiert: Was wäre eurer Meinung nach ein angemessener Kaufpreis für eine solche Immobilie? Welche Herangehensweise oder Methodik würdet ihr zur Ermittlung dieses Preises vorschlagen? Mein Ziel ist es, eine Preisindikation zu finden, um meine Optionen besser beurteilen zu können.

    Ich bedanke mich im Voraus für jegliche Informationen, Ratschläge oder Hinweise auf weiterführende Ressourcen.

    Besten DanK
     
  2. #2 nordanney, 11.11.2023
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    M.E. keine. Keller ist "nur" Keller ohne weiteren Nutzwert
    Ab zum Anwalt und KV rückabwickeln. Sämtliche Kosten zu Lasten des ehemaligen Verkäufers.
    Wie kann der Keller genutzt werden? Als Keller. Wer will den Keller als Keller kaufen oder Mieten?
    Sachwertverfahren vielleicht T€ 40?
    Vergleichwertverfahren: mangels Vergleichsobjekten nicht machbar
    Ertragswertverfahren: Mietansatz als reiner Keller/Lager für jemanden, der nicht im OG ein Gewerbe betreibt und das Lager braucht. Vielleicht 3,5€ Miete je qm. Also vielleicht im Ertragswertverfahren dann T€ 30-35.

    Vielleicht noch ein paar Abschläge wegen mangelnder Verkäuflichkeit/Nachfrage nach reinem Keller. Dann landest Du vielleicht bei T€ 20.

    Das aber alles nur aus dem Bauch raus.
     
  3. #3 VollNormal, 11.11.2023
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    Ich sehe grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie es zu dieser Situation gekommen ist: entweder der Verkäufer hat arglistig getäuscht oder der Käufer hat schlicht versäumt, zu prüfen, ob das Objekt seinen Anforderungen genügt.
    Im ersten Fall wäre nach entsprechender Beweisführung die Rückabwicklung durchsetzbar, im zweiten Fall heißt es wohl leider "Pech gehabt, nächstes Mal besser aufpassen".
     
  4. #4 Andreas Teich, 11.11.2023
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    Ein Keller kann ja ggf auch als gewerbliche Lagerfläche genutzt werden.
    Nur die Bezeichnung „Keller“ oder „Gewerbeimmobilie“ sagt nichts über die konkreten Nutzungsmöglichkeiten aus.
    Was sagt das Bauamt dazu?
    Ansonsten Anwalt für Baurecht konsultieren
     
    simon84 und Dimeto gefällt das.
  5. #5 DerIngenieur, 11.11.2023
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    Sachwertverfahren: Wie bist du beim Sachwertverfahren auf 40TEUR gekommen ? Kannst du mir das mal herleiten ?
    Vergleichwertverfahren: Stimme ich voll zu, sehr schwer Verleichsobjekte zu finden !
    Ertragswertverfahren: die entscheide Frage ist wieviele Miete je qm. man ansetzte kann ? Das Objekt befindet sich in einer Grosstadt, da können es auch mal schnell 7 EUR je qm. sein,

    Besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis weiter zu reduzieren, wenn aufgrund des Bauvorbescheids zusätzliche Anpassungen im Keller erforderlich sind? Ein Beispiel hierfür ist die Aufteilung des Kellers in zwei separate Bereiche, da die ursprüngliche Baugenehmigung zwei unterschiedliche Flächen vorsah. Dies würde bedeuten, dass zusätzlich eine Brandschutzwand installiert und ein zweiter Zugang geschaffen werden muss.

    Mir geht es vor allem darum ein realistischen Schätzpreis für das Objekt zu finden, da ich ansonsten keine Entscheidung treffen kann wie es weiter gehen soll ? Besten DANK !
     
  6. #6 DerIngenieur, 11.11.2023
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    Ich stehe vor einer komplexen Situation, die durch widersprüchliche Informationen bezüglich eines Immobilienkaufs gekennzeichnet ist. Laut Exposé wurde mir das Objekt als Bürofläche angeboten. Dies wird auch durch den Kaufvertrag bestätigt, in dem der Eigentümer erklärt, dass es sich bei dem Teileigentum um eine Gewerbefläche im Kellergeschoss des Hauses in der XYZ handelt.

    Jedoch weist die Abgeschlossenheitsbescheinigung darauf hin, dass es sich um eine Wohnung im Keller handelt, was durch die Teilungserklärung, die das Objekt als Teileigentum im Keller mit einer Wohnfläche von 129 Quadratmetern beschreibt, unterstützt wird.

    Meine Bedenken wurden durch ein Sanierungskonzept verstärkt, das mir nachträglich vom Makler übermittelt wurde. Dieses vom Architekten in den Vorjahren erstellte Konzept enthält den Hinweis, dass die Räumlichkeiten, obwohl Ende der 1970er Jahre als Wohnung ausgewiesen, ursprünglich als reine Kellerräume geplant und später nur mit schwimmendem Estrich und größeren Fenstern aufgewertet wurden.

    Darüber hinaus bestätigt ein von mir beim Bauamt angeforderter Bauvorbescheid, dass die beiden Einheiten in der derzeit gültigen Baugenehmigung als Kellerräume bzw. ZBV-Räume genehmigt wurden. Diese Diskrepanz zwischen dem, was im Exposé und Kaufvertrag angeboten wurde, und den offiziellen Dokumenten führt nun zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten und der rechtlichen Gegebenheiten des Objekts.
     
  7. #7 Gast 85175, 11.11.2023
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    Jein. Also wenn ich eine „Gewerbefläche“ kaufe und die dann nicht für den vorgesehenen Zweck nutzen kann, dann ist die für mich schlicht erst einmal vollkommen wertlos. Dass ich die zwangsweise andersweitig verwerten müsste, also zB zum „Kellervermieter“ werden müßte, obwohl ich das nie wollte und nie vor hatte, sehe ich nicht…

    Das ist genau der Standpunkt, auf den ich mich da stellen würde, aufgrund der arglistigen Täuschung des Verkäufers, stehe ich mit einem „Keller“ da, der für mich praktisch wertlos ist. Und dann soll der Verkäufer die ganzen Klimmzüge machen und erklären, wieso das falsch ist und was der Keller seiner Meinung nach wert ist. Das ist dann übrigens nur seine Meinung, das kann man ja dann noch immer anders sehen und anders begründen.

    Ich setze hier gerade die arglistige Täuschung voraus. In der Situation würde ich nicht einmal dran denken, einen anderen ersten Schritt zu machen als den mit dem Wert von „Null“… Unter der Annahme der arglistigen Täuschung, ist das mit der Wertermittlungsdaten doch alles eher das Problem des Verkäufers, inklusive des Abschlags, den er dir wird bieten müssen, damit Du da überhaupt zustimmst…
     
  8. #8 DerIngenieur, 11.11.2023
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    Diese beiden Einheiten wurden in der auch derzeit rechtsgültigen Baugenehmigung vom... als Kellerräume bzw. ZBV-Räume genehmigt.
    Naja ein Keller hat keinen Aufenthaltsraum, eine Gewerbefläche schon..
     
  9. #9 Gast 85175, 11.11.2023
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    Schon, nur wird ja deshalb der Umkehrschluß trotzdem nicht richtig, dass bei der „gewerblichen Lagerfläche“ automatisch eine andersartige gewerbliche Nutzung zulässig ist, stimmt einfach nicht.

    Übrigens, wenn ich dir eine „Wohnimmobilie“ verkaufen würde, wärst Du dann mit einem Keller der nur zur Nutzung als „nicht gewerbliche Lagerfläche“ geeignet/zugelassen ist einverstanden?

    Wieso man in irgendeinem Keller automatisch gewerblich lagern darf und kann (Brandlast, etc.), wäre auch noch erklärungsbedürftig.
     
  10. #10 nordanney, 11.11.2023
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    Das wusstest Du aber schon vor Unterzeichnung des Vertrags. Und im Grundbuch sollte doch auch eine entsprechende Bezeichnung im Bestandsverzeichnis vorhanden sein. Was steht denn dort konkret?
    500€/qm abzgl. Abschlägen wegen Alter/Nutzungsmöglichkeiten. Eine alleiniger Keller wird an Dritte nicht bis nur sehr schwer zu verkaufen sein.
    7€ für einen Keller, der sich nicht im selben Gebäude befindet, wie Dein Gewerbe? Von mir aus. Dann sind es beim Altbau vielleicht das 6-7-fache der JNKM, also T€ 60-70.

    Wenn Dir eine falsche Fläche untergejubelt wurde, dann ausschließlich Rückabwicklung.
     
  11. #11 DerIngenieur, 11.11.2023
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    Es sei den, es bestehen Möglichkeiten die Nutzung noch z
    Im Grundbuch steht" verbunden mit dem Sondereigentum an der gemäß Aufteilungsplan vom xxx mit der Nr. xxx bezeichneten Wohnung im Keller und mit dem Sondernutzungsrecht an dem KFZ Stellplatz Nr. XXX


    Ja verstanden, du hast recht mir deiner Argumentation, wenn Lager und Gewerbefläche nicht in der nähe sind macht es eigentlich keinen Sinn. Die Frage die sich mir stellt ist, wie es ein Unabhängiger Gutachten sehen würde - auch bei 3,5€ Miete je qm. ?
    Grundsätzlich stimme ich dir zu, es sein den, man kann die Fläche doch noch nutzen für sich. Klar Rückabwicklung ist ein Option, mein RA sagt Kaufpreisminderung wäre auch gut, aber das hängt dann natürlich vom Preis ab den man bezahlt. Jedenfalls für mich! Wenn der Preis gut ist, wie z.B 40TEUR oder weniger, dann würde ich diesen bezahlen.
     
  12. #12 Gast 85175, 11.11.2023
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    Dann wirf doch einfach mal den Hut in den Ring, ganz ohne umständliche Berechnungen und „Beweise“…
     
  13. Dimeto

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    Dann sortiere dorch bitte zunächst einmal die Begriffe und Tatsachen.
    Die Begriffe haben nichts miteinander zu tun. Sie bedingen sich nicht und schließen sich auch nicht aus.
    Auch diese Informationen sind wirr. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird ja von der Baugenehmigungsbehörde ausgestellt. Dann müsste es dazu auch eine entsprechende Baugenehmigung geben. Was ein wann auch immer gestellter Bauvorbescheid aussagt, ist nahezu irrelevant, weil daraufhin nicht gebaut werden darf. Und "Kellerräume bzw. ZBV-Räume" sind keine genehmigungsfähigen Nutzungsangaben.

    Mir scheint, die Recherche bei der Baugenehmigungsbehörde ist sehr lückenhaft. Es muss also zunächst mal darum gehen, die Unterlagen zu vervollständigen, entweder über die Behörde oder den Voreigentümer. Dann kann man über weitere Schritte nachdenken.
     
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