Dach Bj.1965 Eternit, Wellendach

Diskutiere Dach Bj.1965 Eternit, Wellendach im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Guten Morgen zusammen, wir möchten ein Haus erwerben, sind uns jedoch unsicher bzgl. des Daches: Es ist Baujahr 1965, liegt Nähe Schöningen/...

  1. #1 sbmiles21, 21.08.2022
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    Guten Morgen zusammen,

    wir möchten ein Haus erwerben, sind uns jedoch unsicher bzgl. des Daches:

    Es ist Baujahr 1965, liegt Nähe Schöningen/ Niedersachsen und hat Augenscheinlich ein Wellenprofil drauf, welches Bj. bedingt Asbest enthält. Wie man sieht wurde es mal angemalt. Grob gesehen konnte ich keinen Zerfall erkennen, bin mir jedoch unsicher....:/

    Meine Frage:
    -Wie ich gelesen habe besteht keine Sanierungspflicht, richtig?
    -Falls ich es doch sanieren muss, muss es eine Fachfirma tun, richtig?
    -Ist es mit 57 Jahren, schon hart an der Lebensgrenze oder würde es die nächste 10-20 Jahren noch halten (bzw. ist es ein kleines Risiko?)?

    Ich habe noch ein paar Fotos angehängt, über eine Rückmeldung wäre ich dankbar.

    Danke

    Grüße
     

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  2. #2 simon84, 21.08.2022
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    Moderator

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    Für die eindeckung selbst nicht.
    Allerdings musst du ggf. oberste Geschossdecke oder Dach dämmen.
    Das wird hier evtl. gar nicht möglich sein also muss das komplett runter und neu.

    In dem Fall gehts ja eher um den Rückbau und die Entsorgung. Das muss fachgerecht durchgeführt werden. Eine rechtliche Verpflichtung dass es ein Firma sein muss kenne ich nicht, macht aber vieles einfacher.

    da die wenigsten ganze Dächer in eigenleistung erneuern stellt sich die Frage normalerweise nicht. Das macht sowieso ein Dachdecker Betrieb.

    das Dach ist am Ende und gehört komplett neu.
    Es ist auch als eindeckung für untergeordnete Gebäude gedacht und nicht für ein ganzes Wohnhaus.

    kosten für Neudeckung, Dämmung gemäß GEG und ggf Dachstuhl falls es eine andere Art der eindeckung werden soll im Kaufpreis mit einkalkulieren plus pufferY
    Ich sehe da locker 50-100K
     
  3. #3 sbmiles21, 21.08.2022
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    ok, super, dann weiss ich Bescheid.
    Guter Tip mit der Dämmung.

    Grüße
     
  4. BaUT

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    Wenn nicht möglich, dann nicht nötig!
    Die Dämmpflicht der obersten Geschossdecke bezog sich bisher immer auf zugängliche Flächen. Hat sich das mit dem GEG geändert?

    Da es sich bei der Dacheindeckung um "Wellasbest" handelt, brauchst du einen Entsorgungsnachweis.
    Ich glaube nicht, dass es reicht, wenn du die Dachplatten mit Kumpels vom Dach hebst und als Sondermüll zur Kippe fährst und dir dort eine Quittung über x m² ausstellen lässt. Kostet aber bei einer Fachfirma nicht die Welt.

    In Berlin stehen seit der IBA 1984 und aus dem Zeitraum davor tausende Quadratmeter der asbesthaltigen Berliner Welle rum. Die IBA-Objekte sind sogar denkmalgeschützt. Man darf sie jetzt halt nicht mehr weiter ver- oder bearbeiten und auch ein kärchern und neues Beschichten fällt aus (verboten). Aber natürlich kannst du es wie alle anderen Besitzer auch noch weitere 10-20 Jahre liegen lassen.
    Wenn du die Platten doch tauschen lässt, dann ist natürlich die Dämmung der obersten Geschossdecke möglich und dann natürlich auch verpflichtend - bis dahin "still ruht der See".
     
  5. #5 sbmiles21, 22.08.2022
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    Hallo BaT, danke für dein Feedback.

    Bzgl. Wenn nicht möglich, nicht nötig.:
    Wo genau finde ich diese Regelung, konnte nichts finden im Netz.
    Heisst: Das Dach (Pultdach) ist aus dem darunter liegen Raum nicht zugänglich. Also eine ganz normale Decke ohne Zugang oder Klappe wo man auf den Dachboden krabbeln könnte. Aus meiner Sicht wäre hier nur a) Decke in den Zimmern abreisen oder b) halt von oben das Dach lösen/neu sanieren möglich.

    Greift hier der Fall wenn nicht möglich, nicht nötig?

    Grüße
     
  6. BaUT

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    Die alte EnEV-Formulierung "zugängliche" oberste Geschossdecken gibt es nicht mehr, aber man kann sich hilfsweise sicher auf diese alte Formulierung berufen und zusätzlich noch auf den Wirtschaftlichkeitsparagrafen des
    GEG §47
    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
     
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