DHH als Wohnungseigentum - wirtschaftlich wie Alleineigentum?

Diskutiere DHH als Wohnungseigentum - wirtschaftlich wie Alleineigentum? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, bei uns ist eine gebrauchte DHH in die engere Auswahl gerückt. Leider hat sich entgegen erster Aussagen des Verkäufers herausgestellt,...

  1. #1 HausAufgabe, 21.01.2019
    HausAufgabe

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    Hallo,

    bei uns ist eine gebrauchte DHH in die engere Auswahl gerückt. Leider hat sich entgegen erster Aussagen des Verkäufers herausgestellt, dass das Grundstück nicht real geteilt ist, sondern Wohnungseigentum vorliegt.

    Es handelt sich um eine "Anlage" von 10 DHHen, errichtet 1987, Gemeinschaftsflächen gibt es nicht, also seinerzeit WEG wohl mangels Parzellierbarkeit wegen zu geringer Grundstücksgröße gewählt.

    In der Teilungserklärung / Gemeineschaftsordnung heißt es:

    "Dem jeweiligen Eigentümer eines Wohnungseigentums steht ferner das Sondernutzungsrecht an den Gebäuden und Gebäudeteilen auf den jeweiligen Sondernutzungsflächen mit allen darin befindlichen Räumen zu, einschließlich insbesondere des Daches, der Fassaden, der Außenwände, der Umfassungsmauern, Fenster und Türen, Glasscheiben und dergleichen, damt Garage und dessen Dach, Fassaden, Außenwände, Umfassungsmauern und dergleichen, sofern nicht ohnehin Sondereigentum besteht.

    Damit kann jeder Wohnnungseigentümer sein tatsächlich genutztes Grundstück samt Gebäuden und allen darin befindlichen Räumen im Wege des Sondernutzungsrechts so nutzen, also ob er deren Sondereigentümer wäre.

    Alle Sondernutzungsrechte wirken dinglich i.S.v. §§ 10, 15 WEG"

    und:

    "Die einzelnen Wohnungseinheiten bilden je wirtschaftlich getrennte Einheiten, wie wenn sie im Alleineigentum wären, so dass wirtschaftlich gesehen gemeinschaftliches Eigentum nicht vorhanden ist.

    Soweit tatsächlich ausscheidbar und gesetzlich zulässig, sind daher die einzelnen Sondernutzungseinheiten samt Sondernutzungsrechten als selbständige Einheiten anzusehen und zu behandeln, so, als ob es sich je um entsprechendes Alleineigentum handeln würde.

    Es bestehen daher im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander keinerlei Verpflichtungen zum Wiederaufbau, zur Versicherung, zur Instandsetzung und Instandhaltung, zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage, zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und dergleichen, was wirtschaftlich das Bestehen eines gemeinschaftlichen Eigentums voraussetzt.

    Daher bedarf es zu baulichen Veränderungen und Aufwendungen aller Art auf dem jeweiligen Anwesen nicht der Zustimmung des bzw. der jeweiligen Sondereigentümer der anderen Anwesen, weil deren Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden."

    Nach meinem Verständis also rechtlich eine WEG als "leere Hülle", wirtschaftlich betrachtet soll es sich um Alleineigentum handeln.

    Ich wollte nie eine DHH als WEG (wegen der bekannten Nachteile und Streitpotentiale in solchen (Klein)WEG).

    Seht ihr in obiger Konstellation ebenfalls die typischen Nachteile einer WEG oder ist diese Gefahr durch die Regelungen in der Teilungserklärung / Gemeineschaftsordnung gebannt? Hier ist natürlich auch fraglich, ob eine solche Aushöhlung der WEG überhaupt zulässig ist.

    Bin derzeit etwas versunsichert und für Tipps dankbar.
     
  2. #2 simon84, 21.01.2019
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    Sicher kann das nur ein RA beurteilen, aber WEG hin oder her, Nachbarn können immer unangenehm werden (auch neu zuziehende)
     
  3. #3 HausAufgabe, 11.02.2019
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    Wer noch eine Meinung dazu hat, gerne her damit ;)
     
  4. #4 El Gundro, 14.02.2019
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    Zu hundert Prozent kann man WEG nie trennen, auch wenn in den Zeilen schon sehr viel beschrieben ist.
    Bei Sachen wie Straßensanierung, oder Kanalanschluss etc. geht die Behörde immer auf die Eigentümer gem. Grundbuch zu, und das ist hier die Eigentümergemeinschaft. Oder hat jedes Haus seinen eigenen Hausanschluss?
    Dazu kommt, dass eine Teilungserklärung theoretisch jederzeit geändert werden kann oder aus irgendwelchen Gründen geändert werden muss (ein Eigentümer verkauft sein oberes Stockwerk ... nur als blödes Beispiel). Bei echtem Eigentum kein Problem, bei WEG kann er nur Prozente seines Eigentums verkaufen.
     
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