Einfriedung + Stützmauer = 3 Meter, direkt an Grundstücksgrenze.

Diskutiere Einfriedung + Stützmauer = 3 Meter, direkt an Grundstücksgrenze. im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo zusammen. In unserer Straße fällt das Gelände von der Straße her etwa 1,5 Meter in den erste 10 Metern ab und geht dann in einen etwa eben...

  1. #1 Astadena, 20.03.2024
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    Hallo zusammen.
    In unserer Straße fällt das Gelände von der Straße her etwa 1,5 Meter in den erste 10 Metern ab und geht dann in einen etwa eben Verlauf über. Unser Nachbar hat an der Grundstücksgrenze über den gesamten Verlauf des Grundstück (35m) eine Stützmauer errichtet (1,6m hoch)und diese mit Erde befüllt. Für die Errichtung einer Stützmauer oder Einfriedung bedarf es bis 2m Höhe in RLP keiner Genehmigung, auch direkt an der Grenze, also ohne Abstandsfläche. Das gesamte Grundstück wurde auf diese Weise angehoben und mit einer, bis auf die Straßenseite umschießenden Stützmauer versehen. Wie gesagt, bis auf die ersten 10 Meter war das ganze Grundstück eigentlich eben.
    Etwa 25 Meter verläuft dementsprechend die Stützmauer mit einer Höhe von gut 1,6 Metern direkt an unserem Grundstück

    Unser Nachbar hat nun vor, auf dieser Stützmauer einen geschlossenen blickdichten Zaun mit einer Höhe von gut 1,4 Meter zu errichten, wodurch sich eine Gesamthöhe von über 3,0 Meter ergibt, auf einer Länge von über 25 Metern. Das Grundstück liegt im Westen von unserem Grundstück, so dass sich dadurch eine recht deutliche Abschattung dieser unseres Grundstücks in den Nachmittg- und Abenstunden ergeben würde.

    Nun mein Gedanke: Kann es überhaupt zulässig sein, dass sich auf 25 Meter der Grundstücksgrenze (zuzüglich der 6 Meter Garage, die auch direkt auf der Grenze steht und ebenfalls auf der Oberkannt der Stützmauer) eine solche Wand ergibt? Das würde ja z.B. die maximale Grenzbebauung (Garage oder Ähnliches) von 12 Metern an einer Seite des Grundstücks ad absurdum führen. Und ich kann mir nicht vostellen, dass eine Aufsummierung von Stützmauer unnd Einfriedung ohne Abstandsfläche zulässig wäre, sonst könnten sich ja auf diese Arte Mauern direkt an der Grundstücksgrenze bis zu 4 Meter Höhe ergeben.

    Was denkt ihr denn dazu?
     
  2. #2 Dimeto, 21.03.2024
    Zuletzt bearbeitet: 21.03.2024
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    Wie groß ist denn das Grundstück? Wenn es mehr als 300m² groß ist, wäre für die Aufschüttung eine Genehmigung erforderlich (§62 Abs. 1 Nr. 11 a) LBauO). Wenn die Aufschüttung im Zusammenhang mit weiteren Baumaßnahmen stand, wäre sie nicht selbständig und unabhängig von der Fläche genehmigungspflichtig.
    Ja, ist aber unwahrscheinlich.
    Ja, es sei denn, die Stadtplaner haben Ihre Ideen zur Entwicklung eines Quartiers in einem Bebauungsplan zu geltendem Recht umgesetzt.
    Deine Vorstellung entspricht der Wirklichkeit, allerdings ist die Aufsummierung von der Definition der Geländeoberfläche abhängig und die lautet ( §2 Abs. 6 LBauO):
    (6) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.
    Wenn es also einen Bebauungsplan gibt oder Dein Nachbar hat eine Baugenehmigung oder die Bauaufsichtsbehörde hat sonstwie die Geländeoberfläche festgelegt, dann zählt die Höhe der Einfriedung ab dieser festgelegten Geländeoberfläche.
    Ich denke, was Dein Nachbar da plant, ist unzulässig. Bevor ich weitere Schritte einleitete, würde ich mich vergewissern, ob es einen Bebauungsplan gibt und ob der Nachbar vielleicht eine Baugenehmigung (beantragt) hat.

    Edit: falschen Paragrafen in Absatz 1 korrigiert
     
  3. #3 Astadena, 21.03.2024
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    Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.

    Das Grundstück ist definitiv größer als 300m2. Die Aufschüttung erfolgt während der Bauarbeiten zum Haus. Der Bereich wurde unter anderem mit dem Aushub für das Haus befüllt. In dem Bauantrag für das Haus war die Aufschüttung definitiv nicht enthalten, den kenne ich nämlich.

    Es gibt einen Bebauungsplan,in dem sind die Bezugspunkte explizit für die Gebäudehöhen definiert, das ist die Straße. Für andere bauliche Anlagen gibt es keine Angabe. Der Verlauf und die Höhe des Geländes ist nicht mit Messpunkten im Bebauungsplan eingezeichnet.
     
  4. Dimeto

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    Demnach wäre die Aufschüttung formell illegal.
    Demnach wäre das Vorhaben auch materiell illegal.
     
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