Fristsetzung während Gewährleistungsphase

Diskutiere Fristsetzung während Gewährleistungsphase im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; hoffentlich schiesst du dir nicht selbst ins knie mit deinen mängelanzeigen per e-mail.

  1. #21 Gast036816, 15.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    hoffentlich schiesst du dir nicht selbst ins knie mit deinen mängelanzeigen per e-mail.
     
  2. #22 Baufix1977, 15.01.2013
    Baufix1977

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    Hab über jede Mängelanzeige eine Lesebestätigung bekommen
     
  3. #23 ThomasMD, 15.01.2013
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    Von wem? Kannst Du ggf. beweisen, dass der GÜ der Absender war und nicht jemand, der seinen Account gehackt hat?
     
  4. #24 Baufix1977, 15.01.2013
    Baufix1977

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    GÜ hat bisher auch drauf geantwortet
    Also damit hab ich grad garkein Problem

    Unser Problem steckt grad eher darin, was gemacht werden kann
     
  5. #25 Baufix1977, 16.01.2013
    Baufix1977

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    Weiterer Schriftverkehr läuft jetzt dann eh über Einschreiben-Rückschein oder über Gerichtsvollzieher, um auf der sicheren Seite zu sein.

    Wie kann weiterhin gehandelt werden?

    Über Eure Antworten sind wir sehr dankbar.
     
  6. #26 Ralf Dühlmeyer, 16.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Als erstes einen eigenen Sachverständigen suchen, der sich all Eure Mängel ansieht, ggf. zerstörend Ursachen ermittelt und die von Bruno benannte Beweise der Schuld des GÜ beibringt bzw. deren Beibringung durch einen Gerichts-SV in einem Beweisverfahren im Bestreitensfalle vorbereitet.
    Das zum GÜ mit der Fristsetzung um Abstellung der Mängel. Angemessene Fristen sollte der SV nennen können.
    Ggf. Einzelfristen für die einzelnen Mängel setzen.

    Passiert dann nix - ab zum RA und den den Rest machen lassen! Ein guter RA wird ohne Parteisachverständigen sowieso nichts oder nicht viel machen.
     
  7. #27 Baufix1977, 16.01.2013
    Baufix1977

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    Hmm... dann dürfen den Sachverständigen aber somit wir bezahlen?

    Gibt es da auch eine Lösung, dass bei berechtigten Mängel welche der GÜ abschmettert, über SV oder RA zu gehen und später die Kosten dem GÜ aufzuerlegen?

    Wäre es ratsam, erstmal zu schauen, das der Termin mit Bauleiter und Fensterbauer so schnell wie möglich über die Bühne geht und dann bei einer evtl. Ablehnung einen RA oder SV zu beauftragen, von welchen dann der GÜ die Kosten zu tragen hat falls die Mängel berechtigt sind?
     
  8. bento

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    Du hättest deinem GÜ keine Frist zur Stellungnahme nennen sollen (wofür soll das gut sein?), sondern eine Frist zur Mängelbeseitigung.
    Jetzt würde ich aber erst einmal abwarten, ob er morgen erscheint. Man kann immer noch alles einvernehmlich besprechen.

    Falls er nicht kommen sollte:
    1) schriftliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung: 14 Tage

    Falls nichts geschieht:
    2) Nachfristsetzung (10 Tage) mit Ablehnungsandrohung und Erklärung, dass du die Mängel dann auf seine Kosten selbst vornehmen lässt.

    Falls er immer noch nicht reagiert, könntest du - da du ja als Laie nicht hundertprozentig sicher sein kannst, dass es sich tatsächlich um Mängel handelt (da streiten sich oft sogar Sachverständige drum) - den GÜ zu einem Schiedsgutachterverfahren zu bewegen. Ihr vereinbart schriftlich, dass ihr euch über einen Sachverständigen einigt und euch seinem Ergebnis unterwerft. Die Gutachterkosten werden anteilig seines Ergebnisses aufgeteilt. Wenn du aber kein Druckmittel mehr in der Hand hast, dann dürfte das schwer werden.

    Zuletzt bliebe nur ein Klage auf Mängelbeseitigung. Dazu würde dich dann ein Baurechtsanwalt weiter beraten, z.B. auch bzgl. der Einschaltung eines Bausachverständigen..
     
  9. #29 Baufix1977, 16.01.2013
    Baufix1977

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    Ich hatte ihm ja eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, welcher er widersprochen hat.

    Den Termin zur Stellungnahme hat er angegeben
     
  10. #30 Ralf Dühlmeyer, 17.01.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    @ Bento und Baufix
    Es gilt immer noch das oben von Bruno gesagte!!!
    Diesen Beweis (oder eben den Beweis der Mängelfreiheit) erbringt letztlich, wenn vorher keine gütliche Einigung erfolgt, der vom Gericht beauftragte Sachverständige - egal, ob im Prozess oder im selbstständigen Beweisverfahren!

    Damit der seine Arbeit machen kann, müssen ihm Fragen gestellt werden, die (und nur die) er ihm Rahmen seines Auftrags er beantwortet.

    Damit er die richtigen Fragen gestellt bekommt, braucht der RA eine fachliche Grundlage. Juristen können Jura, aber keine Baufachregeln!! Daher ist der eigene Parteigutachter schon da nötig, damit der Jurist Chancen und RIsiken abwägen kann.

    Ja - der SV muss erst einmal selbst bezahlt werden. Seine Kosten können wie die des eigenen Anwalts im Prozess mit eingebracht werden. I.d.R. wird dann dieser Kostenberg gemäß dem Urteil anteilig zwischen o und 100 % auch der Gegenpartei angelastet!

    Ein Bauprozess wird nicht durch Juristen gewonnen oder verloren, sondern durch die richtigen Fragen an den Gerichts-SV
     
  11. bento

    bento

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    Ralf,

    dann ändert aber bitte mal die nachfolgenden Erklärungen, die sich - wie bereits geschildert - bei euch unter "Baubegriffe" befindet:
    Hast du schon mal LP 9 in Auftrag gehabt?
    Falls ja, hast du auch immer erst einen Sachverständigen die vermeintlichen Mängel beurteilen lassen, um dann den Bauherrn deren Beseitigung mit anwaltlicher Hilfe einklagen zu lassen?

    Wir sind doch hier noch in einem "Frühstadium" und eigentlich hat jeder (AG und AN) ein Interesse daran, nicht unbedingt notwendige Kosten zu vermeiden.
    Irgendwann könnte dieser Zug natürlich abgefahren sein.
     
  12. #32 Baufix1977, 17.03.2013
    Baufix1977

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    Am 21.01.2013 hatten wir nun Begehung mit dem Bauleiter des GÜ. Der Bauleiter hat nun den Putz oben an der Wand etwas abgemacht und festgestellt, dass zwischen Dampfbremsfolie und Putz kein Gewebe eingearbeitet wurde. Desweiteren fehlt die Trennung zur Gipskartondecke. Laut Bauleiter Beides unumstritten Fehler des Gipsers.
    GÜ wurde von uns jetzt nach 6 Wochen zur nochmaligen Stellungnahme aufgefordert. Er stellt sich immer noch unwissend.

    Unsere Frage nun hierzu: Wie lange müssen Frist und Nachfrist zur Mängelbeseitigung bemessen sein, um eine Selbstvornahme bzw. Rechtsanwalt auf Kosten des GÜ in Anspruch nehmen zu können?
     
  13. #33 Gast036816, 17.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn du so weiter machst und um stellungnahmen bittest, kann das noch lange dauern. wenn du es schnell machst, wirst du alles doppelt bezahlen.
     
  14. #34 Baufix1977, 17.03.2013
    Baufix1977

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    Klar, hat das so keinen Zweck. Daher wollen wir uns jetzt auch nimmer länger hinhalten lassen.
    Wir wollen das Ding nun einfach endlich mal fertig kriegen.

    Deswegen wollen wir dem GÜ nun auch eine Frist setzen, um dann mal tätig werden zu können.

    Problem an der Sache ist, wir wollen das Ding eigentlich in trockenen Tüchern haben und nicht noch selbst bei der Sache drauf zahlen.
    Also wenn wir nach angemessener Fristsetzung und einer ausbleibenden Mängelbeseitigung zum Rechtsanwalt gehen, sollte das dann auch der GÜ begleichen müssen.

    Es muß wohl im gesamten OG der Putz im oberen Bereich der Wände abgenommen und mit Gewebe wieder aufgebracht werden.


    Was wäre hierfür eine angemessene Frist und Nachfrist, um dem GÜ hier sämtliche Kosten aufzuerlegen, wenn wir danach über RA eine Selbstvornahme durchsetzen?
     
  15. #35 Ralf Dühlmeyer, 18.03.2013
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Lass Deinen Baurechtsanwalt das alles machen! Gerade bei Teilkündigung und Ersatzvornahme gibt es so viele formale Fallstricke, dass ein jur. Laie da kaum klarkommt!

    Ja, das kostet Dich erstmal was. Aber was kostet es Dich, wenn Du den Prozess wg eines Formfehlers verlierst und neben den ganzen Baukosten auch noch de Prozesskosten an der Backe hast???
     
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