Grenzbebauung Garage Bayern

Diskutiere Grenzbebauung Garage Bayern im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir planen an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn eine Garage oder Carport direkt an die Grenze zu bauen. Dort steht bereits seine Garage...

  1. Bib007

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    Hallo,
    wir planen an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn eine Garage oder Carport direkt an die Grenze zu bauen. Dort steht bereits seine Garage mit genau 9m Länge direkt an der Grenze.

    Wir sind in Bayern, die Straße ist der höchste Punkt, die Grundstücke sind ursprünglich abfallend gewesen, wir liegen etwas höher als der Nachbar, also die Straße steigt zu uns hin etwas an. Nachbargrundstück wurde damals beim Hausbau auf Straßenniveau angehoben, unseres wird jetzt im Zuge der Erdarbeiten für den Garten noch etwas angehoben.

    Wir haben hier 2 Flurstücke rausmessen lassen. Einmal unser Baugrundstück, welches innerhalb der Baugrenze liegt. Dahinter nochmal ein Grundstück, das aber im Aussenbereich ist. Eine kleine Ecke (vielleicht 3x5m) liegt innerhalb der Baugrenze. In zweiter Reihe darf man aber nicht bauen (haben schon andere Nachbarn vor uns versucht). Das soll eine Obstwiese sein, evtl. nutzt den größten Teil ein Landwirt mit für seine Weidetierhaltung, die auf den landwirtschaftlichen Grundstücken hinter unserer Grundstücke bereits besteht - dann brauchen wir nicht mähen.

    Jedenfalls gehts nun um die maximale Größe für die Grenzbebauung.

    Darf ich meine genehmigungsfreie Garage/Carport (max. 50 m2) auch versetzt zur Nachbargareg bauen? Ich würde meine etwa 3m vorziehen. Es gibt doch keine Vorschrift, dass ich genau die 9m an seiner Garage anbauen muss, oder? Ich habe nichts dergleichen finden können.
    Muss die Seite zum Nachbarn eine Branschutzwand werden? Wie geht sowas bei einem offenen Carport?

    Von welchem Bezugspunkt muss ich die maximal erlaubte Wandhöhe von 3m messen? Ich nehme mal schwer an, dass ich mindestens genau so hoch bauen darf, wie mein Nachbar, weil wir ja "eigentlich" höher liegen und die Grundstücke ursprünglich (vor 40 Jahren) auch entsprechende Unterschiede aufgewiesen haben.

    Nachdem wir 2 Flurstücke haben und die kleine Ecke im Aussenbereichsgrundstück noch bebaubar wäre, darf ich dann 9m + 9m als maximale Länge der Grenzbebauung ansetzen? Mein Nachbar hat ein einziges Flurstück und wir haben an seiner Seite über seine gesamte Länge 2 einzelne. Hat mir zumindest so ein Bekannter aus dem Bauamt kurz mitgeteilt, ohne meinen Fall konkret zu kennen.
     
  2. #2 simon84, 08.04.2019
    simon84

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    Normalerweise ab natürlicher Höhe vom Geländeverlauf, Aufschüttung- und Abgrabung nicht zulässig.
    Wenn aber die Aufschüttung bzw. Abgrabung schon vor 40 Jahren passiert ist, wird vielleicht ein Auge zugedrückt.

    Aber generell die Argumentation "so hoch wie der Nachbar" geht leider nicht.

    Zu den anderen Fragen später separat :)
     
    arch gefällt das.
  3. arch

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    Wenn es eine Baugrenze gibt, gibt es einen Bebauungsplan. In manchen Bebauungsplänen ist eingezeichnet, in welchem Bereich die Garage stehen darf. Könnte sein, dass man die garage nicht 3 m vorziehen darf, wenn die Baugrenze oder der Ort für die Garage festgelegt ist. Generell ist es besser, vor der Garage soviel Platz zu haben, dass dort ein Auto parken könnte. Sollte dort nicht genug Platz sein, musst du ein automatisches Tor mit Fernbedienung haben( ist aber inziwschen eh Standard), weil das Auto nicht auf der Straße stehen sollte, während du austeigen musst um das Tor zu öffnen.

    Sollte im B-Plan nicht festgelegt sein, wo die Gargen stehen dürfen, gilt die Baugrenze und die BayBO. Hier ist speziell Artikel 6, Abstandsfläche, Satz 9. Nr. 1 interessant. Dieser sagt:

    (9) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

    1.

    Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,

    Zu deiner letzten Frage, ob du 9m + 9m Bauen darfst. Theoretisch ja, weil das andere Flurstück auch jemandem anderen gehören könnte, der dann auch von diesen 9 meter Gebrauch machen dürfte. Aber auch hier gilt, die Garage muss dort prinzipiell stehen dürfen , nach B-Plan und BayBo. Verfahrensfrei ist eine Garage im Außenbereich, also auf deinem zweiten Flurtück, nach §57 Satz 1, jedoch niemals.

    (1) Verfahrensfrei sind

    1.
    folgende Gebäude:
    b.) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,


    Also ist es unwahrscheinlich, dass du auf dem zweiten Grundstück nochmal eine Garage bauen darfst, weil diese müsste genehmigt werden.
    Du drafst auf dem grundstück 9m je Grundstücksgrenze anbauen, und in summe 15m an allen Grundstücksgrenzen, wenn der B-Plan oder andere Vorschriften dem nicht entgegen stehen.
    Artikel 6, Abstandsfläche, Satz 9. Letzter Satz

    2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten

    Generell ist es eine gute Idee, das mit dem Bauamt vorab zu klären, auf konkreter. Fragen kostet nichts.
    Ich hoffe, das konnte dir helfen.
     
  4. Bib007

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    Danke für die ausführlichen Antworten!

    Bebauungsplan gibts bei uns nicht. Nur eine Ortsrandsatzung und somit gilt §34 BauGB. In der Ortsrandsatzung ist die Baulinie eingezeichnet. Nachdem mein Grundstück zwischen den Nachbarn auf beiden Seiten früher landwirtschaftliche genutzt wurde, wurde die Baulinie vom Hauseck des einen Nachbarn zum Hauseck des anderen Nachbarn gezogen. Alles zwischen Straße und dieser Linie ist bebaubar.

    Wir haben die Grundstücke "rechteckiger" gemacht, so dass das unser Baugrundstück nahezu vollständig innerhalb der Baugrenze liegt und vom anderen Grundstück nur noch ein kleiner Teil... Die Straße verläuft im 45° Winkel zu den Grundstücksgrenzen. Somit ist doch dieser kleine Zipfel auf dem Wiesengrundstück rein rechtlich bebaubar, auch wenn der Großteil des Flurstücks im Aussenbereich liegt bzw. hinter der Baulinie.

    Nachdem die Straße 45° zum Haus und zu den anderen Grundstücksgrenzen verläuft, wäre meine Einfahrt ca. 3m länger als die des Nachbarn, daher wollte ich meine Garage etwas vorziehen, außerdem hab ich dann einen verbesserten Sichtschutz aus dem Garten zur Straße hin.

    Wegen der Grundstückshöhen: Früher (vor 40 Jahren) war das alles eine große Wiese/Acker von mehreren Hektar. Der Nachbar hat also damals schon sein Grundstück begradigt/aufgeschüttet und unseres lag die letzten 40 Jahre eben brach und wurde weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Er lag damals niedriger als wir und wenn wir aufgefüllt haben ist seines wieder etwas niedriger als unseres. Dann kann uns doch nicht verwehrt werden, dass wir mindestens genau so hoch wie er bauen dürfen. Höher wollen wir ja garnicht.
     
  5. #5 simon84, 08.04.2019
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    Doch ganz klar bekommt ihr da rein baurechtlich ein Problem. Wenn ihr JETZT auffüllt, dann könnt ihr nicht mehr so hoch bauen wie er, sondern max 3 Meter in Summe.
    Das heisst, wenn ihr 50cm aufschüttet, könnt ihr nur noch 2,50 bauen. Ist krank, ist aber so (rechtlich).

    Wenn du der Meinung bist, da kräht kein Hahn danach, dann musst du eben dementsprechend handeln :)

    Ansonsten, nicht aufschütten, Garage tiefer setzen und so hoch bauen wie gewünscht.

    Eure Wandhöhe bezieht sich nicht auf die vom Nachbarn. Sondern auf den natürlichen Grundstückverlauf auf EUREM Grundstück.
     
  6. Bib007

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    Das heisst, ich schütte jetzt erst mal auf und warte dann eine zeitlang, und irgendwann komme icvh mit meiner Garage daher... ? Dann sind die ursprünglichen Höhen auf keiner Seite mehr feststellbar und es wird von der selben Höhe ausgegangen? Kann ja nicht sein, dass mein Grundstück am Berg liegt, also höher als seines ist und er trotzdem höher bauen darf...
     
  7. #7 Fred Astair, 08.04.2019
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    Wenn Du darunter 40 - 50 Jahre meinst, könnte das klappen. Muss aber nicht. Kann auch schiefgehen.
     
  8. Bib007

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    Ok, habs eben nochmal nachgemessen, sollte sich eigentlich auch so ausgehen, da ich ja wahrscheinlich ein sehr flaches Satteldach mache und dann nur die Wandhöhe zählt.

    Aber es wird dann die mittlere Wandhöhe herangezogen? Heisst, wenn ich vorne 2,5m und hinten 3,5m Höhe habe, dann passt es (linearen Geländeverlauf angenommen)?

    Wenn ich was genehmigungsfrei baue, dann muss ich überhaupt keine Unterlagen erstellen. Wenn ich sowas kleines wie die genehmigungsfreie Garage/Carport aber dennoch genehmigen lassen möchte, bekomme ich dann einen Bescheid vom Landratsamt oder schreiben die mir einfach nur, dass es genehmigungsfrei ist und der Bauantrag hinfällig ist, sofern ich einen stellen würde?

    Wenn ich das mit Genehmigung bauen würde und einen Bescheid erhalten würde, dann müsste ich ja alle möglichen Unterlagen zuvor zum Bauplan einreichen, Statik, Planzeichnung, usw? Das bekomme ich ja auch nicht umsonst... Oder wie schaut das aus? Das sind dann gleich ein paar huntert Euro für den Bauzeichner und Statiker...
     
  9. #9 simon84, 08.04.2019
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    "Genehmigungsfrei" oder auch Verfahrensfrei heisst eigentlich nur, dass du als Bauherr sämtliche Verantwortungen für Standsicherheit, Baurecht usw. auf deine Kappe nimmst.

    Du kannst auch einen Architekt, Zimmerermeister, Maurermeister oder sonstigen in Bayern Bauvorlageberechtigten dazunehmen oder beauftragen das für dich zu planen, mit oder ohne Bauantrag.

    Ob hier ein paar Hunderter reichen werden, glaube eher das werden dann schnell ein paar Tausender.

    Das mit der mittleren Wandhoehe kann so klappen.

    Das mit den Aufschüttungen und Abgrabungen klappt nur, wenn es dementsprechend keine aktenkundigen Unterlagen zu Höhenbezugspunkten usw. gab.

    Ich denke da bist du ca 30-40-50 Jahre zu spät dran.
    Spätestens mit der Kanalisierung sind ein paar (grobe) Referenzpunkte zu Höhen vorhanden und da kommst jetzt nicht mehr drum herum.
     
Thema: Grenzbebauung Garage Bayern
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