Grundleistung oder besondere Leistung

Diskutiere Grundleistung oder besondere Leistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, beim Bau eines Einfamilienhauses mit Architekt nach HOAI, LP 1-9, ohne besondere Absprachen. sind folgende Dinge Grundleistungen oder...

  1. #1 JohnBirlo, 31.01.2024
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    Hallo,

    beim Bau eines Einfamilienhauses mit Architekt nach HOAI, LP 1-9, ohne besondere Absprachen.

    sind folgende Dinge Grundleistungen oder besondere Leistungen?

    1. Planung und Ausschreibung einer von der Gemeinde geforderten Rigole (Grube im Garten mit Kies in Vlies) für Dachentwässerung, inkl. Nachweis, dass sie ausreichend versickert (Bodengutachten inkl. aller erforderlichen Werte liegt vor)

    2. Erstellung eines Planes aller um das Haus herum verlegten Abwasser und Regenwasserleitungen mit deren Lage zur Vorlage beim Abwasserverband

    3. Erstellung eines Lüftungskonzeptes nach DIN

    4. Kontaktaufnahme mit dem Schornsteinfeger vor Baubeginn (explizite Vorgabe der Baugenehmigung)


    Danke im Voraus für eure Meinungen
     
  2. #2 Jo Bauherr, 31.01.2024
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    Davon ist m.E. (außer vlt. 4.) nichts nach HOAI "inklusive". Das ist ganz klar 'Fachplanung'. Aber: diese 'Fachplanung' muss ein Archi (o.ä.) rechtzeitig 'organisieren' - also wenn LP 1-9 beauftragt ist. Die Kosten dafür trägt (außer bei einem ausdrücklichen GÜ-Vertrag!) der Bauherr, aber die 'Bauleitung' muss zumindest alles Notwenige rechtzeitig veranlassen... Das ist immer wieder ein sehr spannendes Thema für für unsere Gerichte ...:D
     
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  3. Oehmi

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    2. ist auch beim Fachplaner eine besondere Leistung.
     
  4. #4 Fabian Weber, 01.02.2024
    Fabian Weber

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    Naja 4. muss ja auch der TGA-Bauleiter eigentlich machen, der Architekt muss den nur koordinieren.

    Fachbauleitung sparen sich im EFH-Bereich aber meistens die Bauherren ebenso wie die Fachplanung.
     
  5. #5 BaUT, 01.02.2024
    Zuletzt bearbeitet: 01.02.2024
    BaUT

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    Zu 1.) und 2.)
    Die Rechtsprechung zur früheren HOAI sah das Entwässerungsgesuch als Besondere Leistung an. So entschied das OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1998 – 2 U 187/98, dass es sich um eine Besondere Leistung in der Leistungsphase 4 des Architekten handele. Da der Verordnungsgeber nicht erkennbar mit Einführung der neuen HOAI die verordneten Grundleistungen erweitert hat, ist davon auszugehen, dass auch nach neuer HOAI das Entwässerungsgesuch eine Besondere Leistung darstellt. Entsprechend ist zumindest aus der HOAI nicht abzuleiten, ob der Architekt oder der Fachplaner dieses grundsätzlich zu erstellen hat. Ohne gesonderte vertragliche Regelung ist es dem Auftraggeber überlassen, wem er den Auftrag hierfür erteilt. In den üblichen Vertragsmustern (HKVM) in BadenWürttemberg ist das Entwässerungsgesuch konsequent als Besondere Leistung des Fachplaners enthalten. Fachlich dürfte das eine sinnvolle Lösung sein.

    zu 3.)
    Die erste Stufe des Lüftungskonzeptes nach DIN 1946-6 (Prüfung ob "lüftungstechnische Maßnahmen" dem Grunde nach erforderlich sind) ist eine Grundleistung der Entwurfsplanung. In der Regel wird diese Erstprüfung mit "Ja" zu beantworten sein. Danach muss der Bauherr entscheiden welche Art der Lüftung er möchte. Alle weiteren Planungsschritte sind Fachplanerleistungen außerhalb der HOAI-Architektenleistungen.
    Entscheidet sich der Bauherr eine EFH beispielsweise für reine Fensterlüftung, dann ist es i. d. R. nur Aufgabe des Architekten und des Fensterbauers entsprechende Fensterfalzlüfter zu empfehlen. Der Archi muss deren Dimensionierung und fachgerechten Einbau überwachen. Bei größeren Bauprojekten obliegt die Lüftungsplanung einem Fachplaner. Gerade bei Fensterfalzlüftern oder ALDs handelt es sich hier um eine Schnittstellenproblematik zwischen TGA-Planer, Schallschutz und Ausführendem Unternehmen, welche der Archi als normale Grundleistung nur zu koordinieren hat.
    Entscheidet sich der Bauherr für eine Lüftungsanlage so ist deren Planung Sache eines TGA-Planers oder Sache der Einbauenden Firma deren Planung mit zu liefern. Der Architekt muss die Anlage dann lediglich in sein Objekt integrieren.

    zu 4.)
    Grundleistung
     
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  6. SIL

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    BaUT hat es sehr schön dargestellt nur bei Punkt 1 und 2 gilt es zu differenzieren 'Entwässerungsgesuch..' , dies ist abhängig vom Bundesland und der dort geltenden Rechtsnorm , eine einheitliche Zuordnung ist daher nicht ganz so einfach ( entsprechende Beschlüsse pro und contra ) leider fehlt die begriffliche Zuordnung in der HOAI wie bereits bemerkt, daher sind diese Leistungen regional durchaus als Grundleistung zu betrachten.
     
  7. Oehmi

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    Punkt 2 beschreibt nach meinem Verständnis einen Bestandsplan nach Fertigstellung. Warum sollte das je nach Region eine Grundleistung sein?
     
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  8. SIL

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    Nein , bereits beim Bauantrag muss dieses Gesuch vorliegen nun kann unter Umständen die Leitungsführung geändert werden , dann musst halt nachreichen zum Teil erfolgt auch eine Besichtigung während Einbau und Lagekontrolle/ Dichtigkeitsprüfung etc
    Wenn das ' übergeordnete ' Baurecht , das Verfahrensrecht und Satzungen dies vorsehen , vereinfacht keine Baugenehmigung ohne ...ist es eine Grundleistung, dazu gibt es auch entsprechende Urteile, exemplarisch sieh dir einmal Bayern an ( sehr schwammig formuliert) in Hessen ist fast überall ein 'Muss'.
    Ist halt nicht einheitlich, irgendwo ein EFH in ländlicher Gegend benötigt dies sicher nicht , analog gilt dies auch für ein Lüftungskonzept im Mehrgeschossbau oder bekommst ein Baugenehmigung in GK 5 ohne ? vllt. in Berlin..who knows
     
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