Handwerker verstorben - was tun?

Diskutiere Handwerker verstorben - was tun? im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, heute Morgen ereilte uns die Nachricht, dass unser Heizungsbauer verstorben ist. Wir haben bei ihm eine neue Gasheizung bestellt,...

  1. DomGal

    DomGal

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    Hallo zusammen,

    heute Morgen ereilte uns die Nachricht, dass unser Heizungsbauer verstorben ist.
    Wir haben bei ihm eine neue Gasheizung bestellt, auch schon angezahlt. Er wollte uns die Heizung einbauen, wenn das Heizöl unserer alten Heizung leer ist. Die neue Heizung mit allem Zubehör steht bereits bei uns im zweiten Kellerraum.
    Nach einem Telefonat mit seiner hinterbliebenen Frau sagte sie, dass sie aktuell mit der HWK am sprechen ist, ob andere Betriebe die ausstehenden Aufträge abarbeiten können.
    Nun die Frage - sind wir daran gebunden und müssen abwarten ob die sich bei uns melden oder kann man auf eigene Faust auf die Suche nach einer anderen Firma gehen?

    Vielen Dank vorab für konstruktive Ratschläge!
     
  2. #2 Gast 85175, 20.12.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Bei Einzelunternehmer ist es einfach so, dass da der Vertrag für die Altpapiertonne ist, weil mit dem Vertrag mit einem toten Mann, kannst überhaupt nichts mehr anfangen… Mit dem Vertrag kann auch die Witwe das nicht zu Ende führen, auch nicht mit Subunternehmern, ganz einfach weil die keinen Vertrag mit dir hat…

    Bei Gesellschaften (zB GmbHs) ist das vollkommen anders, da bleibt der Vertrag erst einmal unverändert bestehen, egal ob der Mann Geschäftsführer oder Eigentümer war, da hast Du den Vertrag nämlich mit diesem „Konstrukt“ der Firma.

    In beiden Fällen würde ich dazu raten da sehr bald zu einer beiderseitig „fairen“ Lösung zu kommen, weil sowas mit einer Erbengemeinschaft durchzukauen ist nicht gerade vergnügungssteuerpflichtig… Es kommt wohl drauf an wieviel Öl noch im Öltank ist, aber da könnte man notfalls ja noch Kleinmengen nachtanken… Ich gäbe der Frau jedenfalls erst einmal die Chance einen Vorschlag unterbreiten zu können, die Chance, dass sowas unter Handwerkern als „letztmalige Kollegenhilfe“ für dich vorteilhafter abgewickelt wird, als wie wenn Du jetzt alleine losrennst und einen suchst der nur das vorhandene Material verbaut, sind mE eher gut…

    Dass es bei ab 2024 eingebauten Kesseln ein paar Problemchen mit diesem neuen „Heizungsgesetz“ gibt, hat dir der selige Meister ja hoffentlich gesagt?
     
  3. Alex88

    Alex88
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    mal vorausgesetzt, die Firma hat einige Mitarbeiter, dann könnten die doch die Heizung einbauen, denn die Ehefrau darf den
    Handwerksbetrieb eine gewisse Zeit (ich glaube 5 J.) weiterführen, auch ohne Meistertitel
     
  4. #4 Gast 85175, 20.12.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Also 5 Jahre sind jetzt nicht gerade "unverzüglich"...

    § 4 HwO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

    Das mit der Betriebsführung ohne Eintragung in die Handwerksrolle bringt bei Einzelunternehmen aber nicht viel, weil der Vertrag halt trotzdem weg ist, da gibt es maximal noch Geldforderungen an die Erbengemeinschaft und anders herum, aber den Einzelunternehmer der auch den Einbau geschuldet hätte, den gibt's nicht mehr... Das Spielchen mit den Geldforderungen willst weder mit einer uneinigen Erbengemeinschaft noch mit einem Rechtspfleger oder sonst halt irgendeinem Heini durchkauen...

    Darum rate ich auch dazu vorerst abzuwarten. Wenn die gute Frau ein annehmbares Angebot zum weiteren Vorgehen vorlegt, dann kann man daraus ja gerne wieder einen neuen Vertrag mit einer noch lebenden Person machen... Umgekehrt, handelt man jetzt vorschnell, dann fängt man sich evtl. diese blöde Geldforderung ein, die es da evtl. noch geben kann und wenn man die Höhe nicht kennt, dann wird's wie immer etwas haarig...

    Auch wenn es petätlos erscheint, ich traue halt den Handwerkergattinnen nicht, die sind in Geldfragen oft vielfach schlauer als ihre Männer und die sollte man nicht provozieren, weil wenn die noch was in den falschen hals bekommen, dann sind sie nicht nur viel schlauer als ihre Männer, sondern auch noch viel beleidigter und aggresiver... Provoziert niemals die Seniorcheffin! Nie!
     
  5. #5 hansmeier, 20.12.2023
    hansmeier

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    Nicht dass wir wieder zu tief in juristische Fragen abtauchen, aber das stimmt leider nicht.
    Vertragliche Schuldrechtsverhältnisse werden grundsätzlich vererbt!

    Also Achtung an den Fragesteller: Ja, Du hast weiterhin einen Vertrag, jetzt mit dem/den Erben.
    Du solltest also auch entsprechend vorgehen (i. e. dem/den Rechtsnachfolger(n) Gelegenheit geben, den Vertrag auch zu erfüllen oder eine andere Lösung einvernehmlich zu finden).
     
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  6. Berndt

    Berndt

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    Richtig, ebenso wie Erben auch für Verbindlichkeiten hatten
     
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  7. #7 SIL, 21.12.2023
    Zuletzt bearbeitet: 21.12.2023
    SIL

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    Mit einigen deutschen Ausnahmen..
    Also nicht alle grundsätzlich.

    Hier gestaltet sich eher ein Problem hinsichtlich der Zulassung des Meisterbetriebs ( ist lösbar )

    Ausnahmen : gelten auch hier nur hinsichtlich höchstpersönlicher Rechte und Pflichten. Unvererblich sind etwa dingliche Rechte, die ausschließlich der Sicherung des persönlichen Unterhalts des Erblassers dienen (zB Reallasten für Leibrenten §§ 759, 1105). Gleiches gilt für Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, die zwingend an die Person des Verstorbenen gebunden sind, zB bei Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungspflichten (§§ 613, 673). Zu beachten sind ferner die Besonderheiten etc

    Weiterhin sind die Gesellschaftsform etc entscheidend e.K. zum Beispiel ist m.W. nach da völlig raus mit einer vertraglichen Übernahme etc
     
  8. #8 Gast 85175, 21.12.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Jo, grundsätzlich... Ein Einzelunternehmer kann trotzdem keine derartigen Verträge vererben, weil das überwiegend höchstpersönliche Rechte/Pflichten sind und die enden mit dem Tod halt nun mal, die können nicht vererbt werden. Ich kanns doch auch nicht ändern...
     
  9. #9 hansmeier, 21.12.2023
    Zuletzt bearbeitet: 21.12.2023
    hansmeier

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    Genau, und Werkverträge sind i. A. keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (also solange hier mit den Bauteilen der Heizungsanlage nicht ein Kunstwerk geschaffen werden sollte) und daher vererblich.

    Also genau schon „grundsätzlich“. Du verwendest das Wort (wie viele andere) falsch, es heißt gerade nicht „immer“ sondern „im Allgemeinen jedoch mit Ausnahmen“. grundsätzlich – Wiktionary [2] und [3]

    Auf daß sich hier und da der Palandt, äh Grüneberg (hat jemand „Nazi“ gesagt…?!) unter dem Christbaum finden möge!
     
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  10. #10 Gast 85175, 22.12.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Bei Privatleuten die bei einem solchen Vertrag der "Kunde" sind geht das. Aber überleg dir mal was das im Falle des Einzelunternehmers bedeuten würde. Da wäre dann die Witwe automatisch "Unternehmerin", würde mit dem kompletten eigenen Vermögen (nicht nur der Erbmasse) haften, usw... Es ist ein Unding diese Vertragspflichten, die nur den Unternehmer treffen vererben zu wollen, das geht nicht...
     
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