Irrsinn-bei-neuer-Trinkwasserverordnung

Diskutiere Irrsinn-bei-neuer-Trinkwasserverordnung im Sanitär Forum im Bereich Haustechnik; "Gebäudebetrieb gewerblich oder öffentlich" Dann sind Wohnhäuser mit z.B. 8 Eigentumswohnungen nicht von der Untersuchungspflicht betroffen?

  1. #21 Baldbauherr, 01.11.2011
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    "Gebäudebetrieb gewerblich oder öffentlich"

    Dann sind Wohnhäuser mit z.B. 8 Eigentumswohnungen nicht von der Untersuchungspflicht betroffen?
     
  2. #22 ThomasMD, 01.11.2011
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    Interessanter Ansatz.
    Sind denn nur selbstgenutzte Wohnungen vorhanden?
     
  3. #23 Achim Kaiser, 01.11.2011
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    Gebäudebetrieb *gewerblich* soll so verstanden = Nutzung von 3. gegen Entgeld, somit auch Vermietung.

    Ob das aus dem Verordungstext tatsächlich rechtssicher hergegeben wird werden sicher die Gerichte entscheiden.

    Angeblich wurde beschlossen Mietwohnungsgeschichten nur alle 3 Jahre zu prüfen und nicht jährlich wie es im Text steht.

    Das Ganze wird im Moment sicher hochgekocht und aufgebauscht.

    Kann gut sein wenn es richtig Sturm im Wasserglas gibt dass der Umfang und die Häufigkeit der Beprobung neu definiert bzw. geändert wird.

    Wie so oft schießen da die Lobyisten und die Gutmenschen in den Minsterien heftig übers Ziel hinaus .... so manches fällt da m.M. nach auch unter krankhaften Kontrollwahn ohne Maß und Ziel denn unter Notwendigkeit nach Risikopotential. *Angemessen* und Augenmaß ist da oft einfach ein Fremdwort wenn die Anforderungen festgelegt werden.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  4. #24 Schmitt, 01.11.2011
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    mfG. Schmitt
    Textauszug aus Info des SHK Fachverbandes.

    1. Welche Gebäude sind davon betroffen?

    Neben den öffentlichen Gebäuen besteht erstmalig eine Untersuchungspflicht für Gebäude, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

    Die Vermietung von Wohnungen oder gewerblichen Flächen gilt als gewerbliche Tätigkeit (Trinkwasser wird an Dritte verkauft) mit der Konsequenz, dass der Hauseigentümer als Vermieter auch das Trinkwasser im Gebäude auf Legionellen untersuchen lassen muss.

    mfG. Schmitt
     
  5. bernix

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    ...auch "ungeheuer" rechtssicher....

    Das Trinkwasser wird mE nicht weiterverkauft, sondern Kosten werden verrechnet....

    Gewerbliche Nutzung ist nach meinem Verständnis rechtssicher z Zt nur bei Wohnungsbaugesellschaften gegeben und denen, bei denen die Mieteinnahmen das Einkommen (oder ein wesentlicher Teil davon ) ist.

    gruss
     
  6. OldBo

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    Ich hasse Werbungen, die ich nicht genehmigt habe
  7. OldBo

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    Ich hasse Werbungen, die ich nicht genehmigt habe
    Also warten wir jetzt, wie bei den meisten Verordnungen und DIN-Normen, auf die Ausführungsverordnung :mauer
     
  8. #28 Herr Gnoettgen, 01.11.2011
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    Sicher eine Formulierung von Meister Schmitt. In den Veröffentlichungen habe ich diese Einschränkung nicht gelesen.

    In der TW-Verordnung steht wörtlich: "...Anlagen aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird."

    Eine gewerbliche Vermietung ist jede Zurverfügungstellung von Wohnungen an Personen, zu denen man keine engen persönlichen oder verwandschaftlichen Beziehungen unterhält.
    Der Anteil der Mieteinnahmen am Gesamteinkommen ist unerheblich.
     
  9. Julius

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    Nach meiner bescheidenen Kenntnis ist diese Deine Behauptung falsch!
    Die Vermietung von eigenen Wohnungen durch natürliche Personen ist regelmäßig KEIN Gewerbe (die daraus erzielten Einkünfte sind auch keine aus Gewerbebetrieb, sondern stellen eine eigene Einkunftsart dar).
    Falls Du das nicht glaubst, versuche doch mal, dies als Gewerbe anzumelden...
     
  10. bernix

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    1..wo steht das so?

    2. wer legt fest/überprüft, was eine enge persönliche Beziehung ist?

    3. wie soll das gehandhabt werden in MFH (Eigentumswohnungen) mit teilweiser Eigennutzung?

    gruss
     
  11. bernix

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    ....könnte gehen....fällt ja Gewerbesteuer an...:e_smiley_brille02:
     
  12. Julius

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    In allen mir bekannten Fällen wurde das von Amts wegen abgelehnt.
    Und das könnte etwas heißen, wenn die freiwillig auf Gewerbesteuereinnahmen verzichen...

    Etwas anderes ist es hingegen, wenn es sich um juristische Personen handelt. Aber darum geht es hier ja nicht.
     
  13. #33 Herr Gnoettgen, 01.11.2011
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    Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung v. 3.5.2011, §3,
    Pkt.2.10:"ist ´gewerbliche Tätigkeit´ die...Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit" und
    2.11: "ist ´öffentliche Tätigkeit´die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis."
    Sicher im Falle von Extremstkrümelkackerei die zuständigen Gerichte.
    Im Falle von Vermietung verweise ich auf Antwort 1. Interessant wird wohl die Umlage der Nachrüstkosten und der regelmäßigen Prüfkosten auf alle oder nur die vermieteten Wohnungen werden. Da wird es in den WEG noch heiß hergehen. :e_smiley_brille02:
     
  14. bernix

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    ...im Rahmen einer selbstständigen....Tätigkeit.

    Damit dürften die meisten Eigentumswohnungseigentümer (nicht selbstbewohnt) aussen vor sein.....auch die, die ganz oder wesentlich davon leben
     
  15. #35 Julius, 01.11.2011
    Zuletzt bearbeitet: 01.11.2011
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    Mein lieber Hausmeister,
    Deine etwas eigenwillige Interpretation scheitert schon im ersten Satz.
    Nämlich daran, daß die Vermietung eigener Wohnungen durch natürliche Personen keine selbständige Tätigkeit ist. Man beachte die juristische Bedeutung des "und" (da steht nicht etwa "oder" - daher müßten ALLE Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein!).

    Selbst ausgedacht oder nur irgendwo etwas Falsches aufgeschnappt?

    P.S.
    Bernix war schneller. Ist aber derselben Auffassung. :smilie_trink_191:
     
  16. #36 Herr Gnoettgen, 01.11.2011
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    Man kann die Wortklauberei auch übertreiben.

    Ich finde den Algorithmus ganz gut, würde mir aber noch eine volkstümlichere Bezeichnung für die öffentliche, gewerbliche Tätigkeit wünschen. Der Begriff "Vermietung" würde m.E. für diesen Zweck ausreichen. Dann versteht es sogar Tante Else mit ihren 6 Wohnungen in Castrop-Rauxel.
     
  17. Julius

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    Toll, daß jetzt Du festlegen darfst, was der Verordnungsgeber gemeint haben muß...! :shades
    Kleiner Anfall von Allmachtsanmaßung?

    Und das ist natürlich keine Wortklauberei!
    Es handelt sich um feststehende Fachbegriffe.
    Ein Boiler ist ein Warmwasserbehälter OHNE Wärmedämmung (aufzuheizen jeweils direkt vor Warmwasserentnahme), ein Speicher ein solcher MIT (hält Warmwasser auf Vorrat).

    Von wem, wenn nicht vom Gestzgeber, darf (und muß ME!) man verlangen, sauber formulierte Texte mit korrekter Anwendung der Fachbegriffe zu erstellen???
    Schomal was vom Grundsatz der Rechtsklarheit gehört?
     
  18. #38 Herr Gnoettgen, 01.11.2011
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    Weder noch, sondern wörtlich aus dem BGBl zitiert und als Zitat mit Quellenangabe kenntlich gemacht.

    Ihr beide seid vermutlich die ersten Anwärter auf Antwort Zwei.;)

    Selbständige Tätigkeit ist nach meinem juristischen Laienempfinden jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte nicht weisungsgebunde und auf eigene Rechnung ausgeführte Tätigkeit.

    Das Vermieten von Wohnungen ist keine nach dem Gewerberecht erlaubnispflichtige Tätigkeit und gehört auch nicht zu deb freien Berufen, bleibt aber gleichwohl selbständig.
     
  19. #39 Herr Gnoettgen, 01.11.2011
    Herr Gnoettgen

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    Was soll jetzt der Blödsinn? Falsch gefrühstückt?

    Der Gesetzgeber hat es schon richtig gemeint und ausformuliert.
    Hier aber ging es um einen vereinfachten Algorithmus, den ein privater Betreiber erstellt hat und nur dieser verwendete die von Herrn Bosy kritisierte Bezeichnung "Boiler".
    Und nun komm mal wieder runter.
    Ich finde die Verordnung genauso blöd wie Du. Nur halte ich sie, im Gegensatz zu Dir in den Händen und kann lesen und verstehen. Du hingegen schreibst nur darüber, was Du irgendwo aufgeschnappt hast.
     
  20. Julius

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    Ein Glück, daß es auf Dein juristisches Laienempfinden nicht ankommt...

    Das Vermieten von Wohnungen mag zwar streckenweise anstrengend sein, ist aber schon keine Arbeit.
    Oder kannst Du mir erklären, welchen Auftraggeber ein Vermieter hat? Was liefert er ihm oder was führt er für ihn aus?

    Auch wenn Du es nicht verstehst, es gibt da so einen Trick unter Juristen. Nennt sich Abprüfen von Tatbestandsmerkmalen. Darf auch der Laie anwenden. Beherrscht aber offensichtlich nicht jeder...
     
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