Mindestbreite wegemäßige Erschließung Baden-Württemberg

Diskutiere Mindestbreite wegemäßige Erschließung Baden-Württemberg im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe einen potenziellen Bauplatz in Aussicht, indem von einem existierenden Flurstück ein Stück abgetrennt und somit ein...

  1. Cybey

    Cybey

    Dabei seit:
    13.02.2023
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    2
    Hallo zusammen,

    ich habe einen potenziellen Bauplatz in Aussicht, indem von einem existierenden Flurstück ein Stück abgetrennt und somit ein neues Flurstück (=Bauplatz) geschaffen wird. Nun stellt sich der Frage der wegemäßigen Erschließung.

    Das bisherige Flurstück ist über zwei Arten zu erreichen (siehe Skizze):
    (i) Eine Betonbrücke ragt über den neben dem Flurstück fließenden Kanal (Gewässer 2. Ordnung).
    (ii) Ein öffentlicher, geschotterter Stichweg zweigt von einer öffentlichen, geteerten Straße ab und verläuft parallel zur Flurstücksgrenze.

    Bis heute ist nicht geklärt, auf welchem Wege das bestehende Flurstück rechtlich erschlossen ist, da die Gebäude aus dem 19. Jahrhundert stammen und alles historisch gewachsen ist. Es lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Betonbrücke (i) oder der Stichweg (ii) zuerst existierten, wobei zu vermuten ist, dass die Brücke später hinzu kam. Auf alten Fotos ist bspw. zu erkennen, dass diese Brücke Anfang des 20. Jahrhunderts nicht aus Beton bestand, sondern eine einfache Holzbrücke war. Dennoch übernimmt die Gemeinde teilweise die Verantwortung für die jetzige Betonbrücke, bspw. indem die Statik der Brücke alle paar Jahre überprüft wird, um im Falle eines Vorfalls (schlimmstenfalls Zusammenbruch) rechtlich abgesichert zu sein. Letztlich bekommt man aber keine verbindliche Aussage seitens der Gemeinde, ob die rechtliche Zuwegung nun über die Brücke oder den Stichweg erfolgt.

    Nun zurück zum Bauplatz: Das bestehende Flurstück soll an der gestrichelten Linie abgetrennt werden. Somit ist die Zuwegung zum neuen Flurstück nur über den öffentlichen Stichweg möglich. Vom Flurstück bis zur öffentlichen, geteerten Straße sind es ~40 m, wobei an dem Weg noch weitere Flurstücke angrenzen, wobei eines davon ausschließlich über diesen Schotterweg erschlossen wird. Problematisch könnte aus meiner Sicht sein, dass sich der Weg beim Übergang zum Bauplatz auf seine geringste Breite von lediglcih 2,92 m (ausgemessen mit CAD-Software anhand eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster) verjüngt, um dann wieder in Richtung Süden breiter zu werden.

    Kann aus eurer Sicht der Weg als Erschließungsweg dienen?

    Danke bereits im Voraus für die Antworten!
     

    Anhänge:

  2. 11ant

    11ant

    Dabei seit:
    28.02.2017
    Beiträge:
    1.663
    Zustimmungen:
    937
    Beruf:
    Bauherrenberater
    Ort:
    RLP Nord
    Benutzertitelzusatz:
    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Ich würde die Erschließung auf dem Landweg derjenigen über eine Brücke immer vorziehen (und wenn ich entscheidender Bauamtler wäre, erst recht). Du schreibst ja, der Weg sei öffentlich - somit wäre ein GFL-Recht über das abgebende Grundstück wohl entbehrlich. Aber wozu mit meiner Laienmeinung herumstümpern, da rufe ich Dir lieber @Dimeto in die Diskussion hinzu :-)
     
    simon84 und Dimeto gefällt das.
  3. Cybey

    Cybey

    Dabei seit:
    13.02.2023
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    2
    Ich würde eine Erschließung über den Landweg ebenfalls einer Erschließung über die Brücke vorziehen, zumal ich bei einer Erschließung über die Brücke zusätzlich noch eine Grunddienstbarkeit beim abgebenden Grundstück eintragen müsste. Das wäre also doppelt schlecht. Das einzige Problem was ich sehe ist die (potenziell zu) geringe Breite des Weges. Daher die Frage. :-(
     
  4. #4 WilderSueden, 14.02.2023
  5. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.349
    Zustimmungen:
    1.701
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Dann wird's aber höchste Zeit.
    Wäre meines Erachtens nur von Bedeutung, wenn ein Notwegerecht eingefordert werden müsste.
    Es würde mich sehr wundern, wenn eine kleine Brücke zur Erschließung nur eines Grundstückes, die zudem noch teilweise auf diesem Privatgrundstück liegt, zum öffentlich gewidmeten Straßenkörper gehören würde.
    Letztlich muss nur vehement genug eine verbindliche Aussage eingefordert werden, denn hierzu sehe ich die Gemeinde als vermuteter Straßenbaulastträger der vermuteten angrenzenden Verkehrsfläche auf Grund des StrG verpflichtet. Die Antwort würde aber höchstwahrscheinlich die öffentliche Widmung verneinen, was die Nutznießer der bisherigen gemeindlichen Aktivitäten zum Beweis des Gegenteils zwingen würde, falls sie nicht die Verantwortung für das Bauwerk vollständig übernehmen möchten.
    Nein. Wenn man wollte, könnte man die Zuwegung über die Brücke und das Restgrundstück durch Baulast sichern, sofern die Brücke die technischen Voraussetzungen erfüllt. So müsste die Gemeinde auch Farbe bezüglich des öffentlichen Charakters der Brücke bekennen.
    Zentimetergenaue Maße auf Grundlage unbekannter Koordinatengenauigkeiten sind nahezu wertlos.
    Weder Text noch Zeichnung liefern ausreichende Entscheidungsgrundlagen.

    Handelt es sich bei dem Weg zweifelsfrei um eine im Sinne des Straßengesetzes öffentliche Verkehrsfläche?
    Wie sehen die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse aus?
    Liegt der Weg auf einer eigenen Flurstücksparzelle im Eigenzum der Gemeinde?
    Wie breit ist das Flurstück und wie breit ist der Ausbau? Sofern kein Koordinatenkataster vorliegt muss die Ermittlung anhand des Katasterzahlenwerks erfolgen, eventuell sogar mit örtlicher Grenzermittlung. Der Ausbau ist ohnehin nur örtlich zu ermitteln.

    Wenn kein Punkt des geplanten Gebäudes weiter als 50m von der (hoffentlich) zweifelsfrei öffentlichen und ausreichend breiten geteerten Straße entfernt ist, erübrigen sich die Fragen bezüglich der Breite, weil dann baurechtlich keine Befahrbarkeit notwendig ist.
     
    hanghaus2000, simon84, 11ant und 2 anderen gefällt das.
  6. Cybey

    Cybey

    Dabei seit:
    13.02.2023
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    2
    Das ist in der Tat wahr.

    Ok, danke.

    In der Tat liegt die Vermutung nahe, dass die Brücke zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem die auf der Skizze dargestellten Häuser bereits gebaut waren, hinzu kam. Beweisen lässt sich das allerdings nicht.

    Es würde den jetzigen Eigentümern eher entgegen kommen, wenn sie (endlich) eine konkrete Aussage der Gemeinde hätten, wer für die Instandhaltung der Brücke verantwortlich ist. Wenn ich es richtig verstehe, dann würde, wenn die Brücke in privater Verantwortung wäre, die Zufahrt zum Flurstück über den öffentlichen Weg erfolgen? Oder hat die Instandhaltungspflicht nichts mit der wegemäßigen Erschließung zu tun?

    Das wäre eine sehr unschöne Lösung. Eine Erschließung über den Gemeindeweg ist eindeutig vorzuziehen, sofern möglich.

    Die Koordinatengenauigkeiten sind an der besagten Engstelle laut Vermesser, der die DWG-Datei zur Verfügung gestellt hat, hoch. Zitat: "Zentimetergenau".

    • Der Weg kann laut Aussage der Gemeinde von jedermann befahren werden. Hier gelte sogar rechts vor links. Der Weg hat aber keinen Namen. Bezüglich der Widmung ist nichts bekannt, im dörflichen Volksmund wurde der Weg allerdings mit dem Namen des damaligen Eigentümers belegt (z.B. "Maierweg").
    • Der Weg liegt auf einer eigenen Flurstücksparzelle und ist im Eigentum der Gemeinde.
    • Was ist mit der Breite des Flurstücks und der Breite des Ausbaus gemeint?
    Die besagte Straße, von der aus der Stichweg abzweigt, ist ausreichend breit und geteert. Bis zum abzutrennenden Flurstück sind es ~40 m. Ob quasi die am weitesten entfernte Ecke des geplanten Hauses weiter als 50 m von der Straße entfernt ist, vermag ich nicht zu sagen; das ist aktuell noch Teil der Planung. Oder gilt die 50 m Regel erst ab dem Punkt, ab dem der Stichweg eine Breite von 3,00 m unterschreitet?

    Danke nochmals für die vielen Infos - das hilft mir sehr weiter!
     
  7. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.349
    Zustimmungen:
    1.701
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Na dann: Schriftlich eine verbindliche Auskunft anfordern, ob die Brücke zur öffentlichen Verkehrsfläche zählt und wem sie gehört. Dabei auf die Wichtigkeit bezüglich Instandhaltung und Haftung im Schadensfall verweisen. Auch wenn die Erschließung des Bauplatzes hierüber von keinem wirklich gewollt ist, kann man auf eine zeitnahe Aussage drängen, um Planungssicherheit zu erlangen.
    Ich habe mal Deine spärliche Skizze phantasievoll erweitert, damit keine Missverständnisse aufkommen:
    Lageplan.png
    Wenn die Brücke die öffentlich gewidmete Südstraße mit dem Flurstück 103 verbindet, dann könnte die wegerechtliche Erschließung darüber gesichert sein, so dass keine Erschließung über die Wegeparzelle 100 notwendig wäre.
    Nein, es sei denn, es treten noch sehr seltene historische Spezialitäten zu Tage.
    Dann wäre zu klären, ob es sich bei den Strichen in Deiner Skizze um die Flurstücksgrenzen handeln soll oder um die Fahrbahnbegrenzung.
    In meiner Skizze sollen die dicken schwarzen Linien die Flurstücksgrenzen sein, die dünnen Linien die Fahrbahnränder. Sollte das Flurstück an der engsten Stelle tatsächlich nur 2,92m breit sein, dann kann der Weg die Bedingungen von §2 Abs. 3 LBOAVO nicht erfüllen. Ob wegen des Bestandes und der geringen Unterschreitung eine Abweichung zugelassen wird, wäre mit der Genehmigungsbehörde zu klären.
    Das heißt ja nichts. Die Gemeinde muss sich festlegen mit allen rechtlichen Konsequenzen: Gewidmet oder nicht gewidmet.
    Heißt auch nichts. Das eine ist Straßenrecht, das andere Straßenverkehrsrecht.
    Dann muss die Gemeinde sich Kenntnisse verschaffen.
    Dann kann das ansonsten verhasste Prinzip "war immer schon so" ja angewendet werden, in dem Fall sogar legitim mit der schönen juristischen Bezeichnung "Widmung Kraft unvordenklicher Verjährung".
    Das wäre aber wichtig, falls die Gemeinde den Stichweg als nicht gewidmet ansieht, eine Verbreiterung nicht möglich ist und die Feuerwehr auf den 3m besteht.
    Das muss die Feuerwehr beantworten. Meines Erachtens gilt das nicht. Dann würden sich die Rettungskräfte ja gegenseitig behindern, wenn das erste Fahrzeug in die Sackgasse eingefahren ist.
     
    hanghaus2000, WilderSueden, Cybey und 3 anderen gefällt das.
  8. #8 simon84, 14.02.2023
    simon84

    simon84
    Moderator

    Dabei seit:
    11.11.2012
    Beiträge:
    20.888
    Zustimmungen:
    5.622
    Beruf:
    Schrauber
    Ort:
    Muenchen
    Alte Photos heißt wie alt ?

    das ist für mich logisch gesehen ne glasklare Geschichte
    Erst war das Grundstück und der Weg da, danach die Brücke :)

    spielt aber doch gar keine Rolle was zuerst da war, sondern was jetzt gewidmet wird.

    Interessant wird es ja ob die jetzige Betonbrücke auch für die entsprechenden achslasten geeignet ist, dazu wiederum könnte das Strassenverkehrsamt Infos haben, auch wenn die für die baulichen Maßnahmen nicht am Zug sind :)
     
    11ant, hanghaus2000 und Cybey gefällt das.
  9. Cybey

    Cybey

    Dabei seit:
    13.02.2023
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    2
    Danke fürs Googlen. Diese Urteil hatte ich auch schon gefunden und es als sehr interessant/relevant erachtet. :)

    OK, danke. Dann werde ich mal eine schriftliche und verbindliche Auskunft anfordern.

    In einem alten Wertermittlungs-Gutachten aus dem Jahr 1995 durch den Gutachterausschuss der Gemeinde zur Ermittlung des Verkehrswerts des besagten Flurstücks ist folgendes zu entnehmen: "Das Grundstück ist über eine Brücke über den Gewerbekanal von der Südstraße aus und durch einen schmalen öffentlichen Stichweg (Lgb.Nr. XY) von der Nordstraße erschlossen, die in ihrem Bestand historisch ist und somit keine Beitragspflicht für die Herstellung der Straße begründet."
    Somit hätte sich zumindest der Gutachterausschuss der Gemeinde zur Widmung und Erschließung geäußert, obwohl ich mir nicht sicher bin, ob dem Ausschuss zum besagten Zeitpunkt bewusst war, dass der Weg an seiner schmalsten Stelle nur 2,92 m breit ist. Von daher keine Ahnung, welche Relevanz dieses Wertgutachten hat.

    Ok, danke.

    Die dicken schwarzen Linie in meiner Skizze sind die Flurstücksgrenzen, d.h. das Flurstück ist an seiner engsten Stelle nur 2,92 m breit.
    Ok, danke. Also wieder ein Behördengang. :)

    Ok.

    Ok, danke.

    Leichter gesagt als getan. Bislang war das "Kenntnis verschaffen" der Gemeinde wenig erfolgreich, da laut deren Aussage keinerlei historische Informationen zu dem Weg vorliegen. Man wird immer wieder vertröstet. Allerdings erfolgte bislang auch keine schriftliche Anfrage mit der Bitte zu einer verbindlichen Aussage. Dies wäre nun wohl der nächste Schritt.

    Historisch wurde der Stichweg schon immer zur Erschließung genutzt: ganz früh anscheinend mit Ochsenkarren, später mit Traktor und Hänger. Auch die anderen angrenzenden Flurstücke haben den Weg ab und an genutzt.

    Ok, danke.

    Ok, danke.

    Die Fotos sollten von Anfang des 20. Jahrhunderts sein.
    Danke, ich werde mich mal erkundigen.
     
  10. manni

    manni

    Dabei seit:
    27.09.2002
    Beiträge:
    476
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Elektriker
    Ort:
    Unterfranken
    Benutzertitelzusatz:
    Bauherr + Stromer
    Sind die 2,92 angrenzend an dein Grundstück, dann kannst du ja einen Streifen von deinem Grund an die Stadt verkaufen. Dann wirds breiter.
     
    hanghaus2000 und 11ant gefällt das.
  11. Cybey

    Cybey

    Dabei seit:
    13.02.2023
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    2
    Da der Nachbar nördlich vom Bauplatz ist müsste dieser ebenfalls einen Streifen an die Gemeinde verkaufen, damit der Weg über die komplette Länge und nicht nur punktuell breiter wird. Ich gehe nicht davon aus, dass der Nachbar das tun wird.
     
  12. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.349
    Zustimmungen:
    1.701
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Ja, ich kenne solches herumgeeiere. Insbesondere in kleineren Gemeinden wird die unliebsame Aufgabe der Straßenwidmung gerne derjenigen Verwaltungsmitarbeiterin aufgehalst, die sich nicht schnell genug hinter einem Aktenstapel versteckt hat. Da fehlt's dann in der gesamten Verwaltung an Fachwissen und wegen geringer Fallzahlen gibt's auch keine Fortbildungen und so wurschtelt sie sich durch das unbedingt notwendige, um wenigstens die neuen Straßen halbwegs rechtssicher zu widmen.

    Wenn die Gemeinde auch Baugenehmigungsbehörde wäre, könnte ich mir eine unbürokratische Lösung vorstellen. Wenn nicht, sehe ich die Gefahr, dass die zukünftige Bauherrschaft zwischen den Behörden aufgerieben werden.

    Ich empfehle eine Bauvoranfrage mit Schwerpunkt Erschließung. Die sollte ein erfahrener Entwurfsverfasser formulieren, weil unpräzisen Fragen leicht ausgewichen werden kann. Optional kann gleich gefragt werden, ob die Neuerrichtung einer eigenen Brücke zum Trennstück möglich wäre.
     
    simon84, 11ant und Jo Bauherr gefällt das.
  13. Cybey

    Cybey

    Dabei seit:
    13.02.2023
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    2
    Hallo zusammen,

    bitte entschuldigt, dass ich dieses alte Thema ins Leben zurück rufe, doch ich bräuchte noch einmal eure Expertise.

    Aber zunächst eine kurze Zusammenfassung, worum es geht: Ich habe einen Bauplatz in Aussicht, der durch Flurstückszerlegung geschaffen wurde. Der Bauplatz grenzt in westlicher Richtung an einen Gewerbekanal, in Richtung Süden an das ursprüngliche Flurstück, in Richtung Osten an einen Schotterweg, der sich in Gemeindeeigentum befindet und in Richtung Norden an ein bebautes Flurstück. Zur Visualisierung greife ich mal auf die schöne Skizze von @Dimeto zurück (siehe "Lageplan" im Anhang dieses Posts). Bei dem Bauplatz stellt sich die Frage, wie die wegemäßige Erschließung erfolgen kann. Es gilt § 34 BauGb, d.h. die Bebauung muss sich in die Umgebungsbebauung einfügen.

    Die Erschließung des Flurstücks, aus dem der Bauplatz herausgetrennt wurde (Flurstück 103 der Skizze), erfolgt auf zwei Wegen: (i) mit einer Brücke über den Gewerbekanal auf die Südstraße und (ii) über den Schotterweg zur Nordstraße.

    Das Flurstück 102 der Skizze wird ausschließlich über den Schotterweg erschlossen. Der Schotterweg ist bei der Mündung in die Nordstraße ca. 8,65 m breit, verjüngt sich innerhalb von 30 m stark auf eine Breite von 3,03 m auf Höhe des Flurstücks 102 und verjüngt sich weiter auf 2,92 m bis zum Beginn des Bauplatzes. Ab der Engstelle mit einer Breite von 2,92 m verbreitert sich der Schotterweg wieder auf 3,10 m bis er beim Flurstück 103 endet (ohne Wendehammer o.Ä.). Die Distanz von der Nordstraße bis zum Bauplatz entlang des Schotterweges beläuft sich auf ca. 39,2 m.

    Aktueller Stand: Zur Klärung der Frage zur wegemäßigen Erschließung des Bauplatzes habe ich eine Erschließungsanfrage an die Gemeinde gestellt, die kürzlich im Gemeinderat besprochen wurde. Hierbei kamen die zwei folgenden Diskussionspunkte auf: (a) Erreichbarkeit durch Rettungskräfte (insbesondere Feuerwehr) und
    (b) Endausbau des Weges. Zu den Diskussionspunkten:

    (a) Erreichbarkeit durch Rettungskräfte
    Die Gemeinderatsmitglieder wiesen darauf hin, dass die Zuwegung für Rettungskräfte (insbesondere Feuerwehr) gesichert sein müsse und sie aufgrund der geringen Breite des Weges insgesamt (~3 m), den nur 2,92 m an der Engstelle und seiner Beschaffenheit (Schotterweg) diesbezüglich Bedenken hätten und man mit der Feuerwehr Rücksprache halten müsse.

    § 2 Abs. 3 LBOAVO trifft zwar eine Aussage zur erforderlichen Breite von Zu- und Durchfahrten ...
    ... ich bin mir jedoch nicht sicher, ob in meinem Fall überhaupt 3,0 m erforderlich sind, da die nächste breite Straße (Nordstraße) lediglich 39,2 m entfernt ist und nur ein 1,5-stöckiges Einfamilienhaus (ggf. mit Einliegerwohnung) geplant ist. In § 2 Abs. 3 S. 3 LBOAVO ist folgendes zu lesen:
    Zum einen lässt die Verordnung also einen Ermessensspielraum ("[...] wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind."), zum anderen adressiert § 2 Abs. 3 S. 3 LBOAVO Gebäude bzw. Gebäudeteile, die mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind. Nur wenn man also davon ausginge, dass der Schotterweg an keiner Stelle (!) eine öffentliche Verkehrsfläche ist, die von Feuerwehrfachzeugen genutzt werden kann (und nur die Nordstraße als eine solche öffentliche Verkehrsfläche zu sehen ist), dann dürfte kein Gebäude bzw. Gebäudeteil weiter als 50 m von der Nordstraße entfernt sein oder es müsste eine min. 3,0 m Breite Zufahrt vorhanden sein.

    Wie seht ihr das? Gibt es ggf. noch weitere Rechtsgrundlagen oder gar Urteile, die diesbezüglich eine Aussage treffen?

    (b) Endausbau des Weges
    Sowohl der Gemeinderat als auch die Verwaltung (Bauleitplanung der Gemeinde, Baubehörde) sehen eine Erschließung des Baugrundstücks über den Schotterweg als möglich an. Die Gemeinderatsmitglieder merkten allerdings an, dass bei den Flurstücken 102, 201 und 202 noch Platz für mindestens drei bzw. maximal fünf weitere Einfamilienhäuser sei. Die Eigentümer dieser Flurstücke wurden angeschrieben, ob momentan Bauvorhaben geplant seien, was diese verneinten. Doch aus Sicht des Gemeinderats könnte der Weg bei einer späteren, weiteren Bebauung dieser Flurstücke zu eng werden und dem Verkehrsaufkommen nicht mehr gerecht werden. Daher zieht der Gemeinderat einen Endausbau des Weges vor. Hierfür müsste dieser jedoch auf min. 5,0 m verbreitert werden, d.h. die Gemeinde müsste entsprechende Flächen von den Angrenzern des Weges erwerben. Als faire Lösung wurde angeregt, dass jeder Angrenzer des Weges ca. 1 m entlang des Weges abgebe, sodass sich dieser von den aktuell ca. 3 m auf die angestrebten 5 m verbreitert. Die übrigen Angrenzer sind jedoch - Stand heute - nicht dazu bereit. Ich möchte ebenfalls keine Fläche abgeben. Zudem kann bspw. der Eigentümer des Flurstücks 201 keine Fläche entlang des Schotterweges abgeben, da seine Abfahrt in die Garage ansonsten zu steil würde.

    Einige Gemeinderatsmitglieder regten nun an, dass ich dennoch den ca. 1 m breiten Streifen entlang des Weges abgeben solle (Zitat: "Dann haben wir diese Fläche schon mal sicher."), damit sie der Erschließungsanfrage zustimmen. Bei den übrigen Angrenzern des Weges würde dann, sollten sie in Zukunft auch mal Bauvorhaben umsetzen sollen (was aktuell aber nicht sicher ist), der Abtritt des Streifens entlang des Weges ebenfalls als Voraussetzung für eine Zustimmung zur Erschließung gemacht.

    Meine Fragen auch sind nun:
    • Kann die Gemeinde den Abtritt des Streifens für eine Wegverbreiterung als Bedingung für die Erschließung verlangen? Denn ein jetziger Abtritt meinerseits ändert ja zunächst nichts an der bzw. meiner schmalen Zufahrt durch den Schotterweg, der Stand heute offensichtlich für eine Erschließung ausreicht. Eine eventuelle, spätere Verbreiterung des Weges (die höchst unsicher ist, sowohl ob sie kommt als auch wann sie kommt) als Voraussetzung für eine heutige Erschließung zu machen, scheint mir ein wenig suspekt und juristisch fragwürdig. Anders sähe es natürlich aus, wenn die Gemeinde eine Erschließung nur als gegeben sähe, wenn sofort alle Angrenzer den Meter entlang des Weges abgäben, d.h. der Weg sich zeitnah auf 5,0 m verbreitert.
    • Theoretisch könnte ich die (Haupt-)Erschließung auch als Überfahrtsrecht von dem ursprünglichen Flurstück 103 über die Brücke erhalten. Das ist allerdings nicht meine bevorzugte Variante, da sich dies sowohl wertmindert auf meinen Bauplatz als auch auf das Flurstück 103 auswirkt als auch komplizierter im Alltag ist. Kann die (Haupt-)Erschließung zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. in einigen Jahren) wieder geändert und auf den Schotterweg übertragen werden? Ich könnte mir nämlich vorstellen, dass die Gemeinde von ihrem Plan des Endausbaus absieht, wenn sie merkt, dass nicht alle Angrenzer des Schotterweges bereit sind, ein Stück ihrer Fläche abzugeben (denn nur dann lässt sich der Endausbau umsetzen, was ich für sehr unwahrscheinlich erachte) und bei anderen Bauvorhaben dann der Erschließung über den (nur 3 m breiten) Schotterweg zustimmt.
    Vielen Dank bereits im Voraus für eure Antworten! :)
     

    Anhänge:

  14. 11ant

    11ant

    Dabei seit:
    28.02.2017
    Beiträge:
    1.663
    Zustimmungen:
    937
    Beruf:
    Bauherrenberater
    Ort:
    RLP Nord
    Benutzertitelzusatz:
    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Ein öffentliches Interesse gibt es nur entweder ja oder nein. Wenn ja und der Weg 5 m breit erforderlich ist, würde ich bei 2,92 m an der Engstelle nicht von einem halben Dutzend Verfahrensbeteiligten ca. 1 m abkaufen wollen, sondern eher 2,08 m auf einer Seite. Da soll sich das Bauamt mal eine gescheite Trassenführung ausdenken. Daß Du als Interessenträger des Steines des Anstoßes selber zu den Abgabebereiten zu gehören hast, steht unter Anstandsgesichtspunkten außer Frage.

    P.S.: Mikado kann man da noch hundert Jahre spielen (oder besser nur 99, sonst erlangt das St. Floriansprinzip noch den Rang des Gewohnheitsrechts *LOL*)
     
  15. Cybey

    Cybey

    Dabei seit:
    13.02.2023
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    2
    Wieso muss für die Entscheidung, ob der Schotterweg als Zuwegung genutzt werden kann, die Frage beantwortet werden, ob ein öffentliches Interesse vorliegt? Oder sprichst du eine potenzielle Enteignung der Angrenzer durch die Gemeinde an (vgl. § 14 Abs. 3 GG)? Ein öffentliches Interesse dürfte zumindest in Frage gestellt werden, da die Abfrage der Gemeinde bei den Eigentümern der übrigen Flurstücken ergab, dass (aktuell) keine Bauvorhaben geplant sind. Eine Enteignung im unbeplanten Innenbereich (die Gemeinde hat nämlich nochmal erwähnt, dass sie keinen Bebauungsplan erlassen möchte), bei dem abgesehen von meinem Bauvorhaben nichts geplant ist, scheint mir zumindest fragwürdig?

    Die Frage ist doch, ob die Forderung des Gemeinderats, dass ich 1 m für eine zukünftige, jedoch höchst unsichere Verbreiterung des Weges bereits jetzt abgeben soll, baurechtliche Relevanz für die Entscheidung der Frage hat, ob die Zuwegung bejaht werden kann. Nach meinem Kenntnisstand wird die Stellungnahme der Gemeinde von der Baubehörde gehört, sie ist jedoch nicht verpflichtet, dieser Ansicht zu folgen, sondern hat die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Zuwegung gemäß § 4 Abs. 1 LBO BW gesichert ist und keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen.

    Dem Protokoll der Gemeinderatssitzung ist nämlich zu entnehmen, dass sowohl die Bauleitplanung der Gemeinde als auch das Bauamt die Erschließung und die Bebauung bejahen würden. Das ist natürlich nicht rechtsverbindlich, aber deutet zumindest mal eine Richtung an. Nur der Gemeinderat hat oben beschriebene Bedenken eingebracht, weshalb ich mich frage, welches rechtliche Gewicht die Ansicht des Gemeinderats hat. Insbesondere, da der Wunsch der Gemeinde, dass ich 1 m entlang des Schotterweges abtrete, (die nächsten Jahre) nichts an der schmalen Zuwegung ändert, sondern nur, wenn alle vier (!) weiteren Angrenzer ebenfalls 1 m entlang des Schotterweges abtreten. Es ist - wie geschrieben - höchst zweifelhaft, ob dies jemals passiert.
     
  16. BaUT

    BaUT

    Dabei seit:
    30.10.2019
    Beiträge:
    6.811
    Zustimmungen:
    4.138
    Beruf:
    Bau-Ing.
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Erklärbär
    Andersherum würde ggf. auch ein Schuh draus, wenn nämlich der Schotterweg als Privates Gemeinschaftseigentum an die Anlieger abgegeben würde. Problematisch bliebe nur der private Winterdienst: Wohin mit dem Schnee, wenn neben der Fahrrinne kaum Platz ist um den Schnee "auf die Seite zu räumen". DAS ist vermutlich ein Grund für den Abtretungsgedanke der Gemeinde.
     
Thema:

Mindestbreite wegemäßige Erschließung Baden-Württemberg

Die Seite wird geladen...

Mindestbreite wegemäßige Erschließung Baden-Württemberg - Ähnliche Themen

  1. Mindestbreite für Zugänge ums HAus bzw. Garten ?

    Mindestbreite für Zugänge ums HAus bzw. Garten ?: Hallo zusammen, ich befinde mich gerade in der Planung der Zugänge zum Haus bzw. speziell auch für Zugänge rund um das HAus für die Feuerwehr...
  2. Baurechtliche Mindestbreite von Wohnungseingangstüren

    Baurechtliche Mindestbreite von Wohnungseingangstüren: Hallo, interessanter Dissens: planender Architekt: Durchgangslichte 0,90 m sei Vorschrift (Bayern) Fensterbauer: baut seiner Aussage...
  3. Mindestbreite vom Flur 13 Meter lang im EFH / OG?

    Mindestbreite vom Flur 13 Meter lang im EFH / OG?: Guten Tag, welche Mindestbreite für einen Flur im EFH OG würdet Ihr empfehlen . Wir sind eine große Familie ( 4 Kinder ) und haben oben nicht...
  4. Mindestbreite Gebäudetrennfuge (Reihenhaus) im Putz

    Mindestbreite Gebäudetrennfuge (Reihenhaus) im Putz: Hallo zusammen! Gibt es Regeln/Vorschriften, wie breit eine Gebäudetrennfuge im Putz zwischen Reihenhäusern mindestens sein muss? Bei uns...
  5. Mindestbreite Brüstung Treppe

    Mindestbreite Brüstung Treppe: Hallo zusammen, wir planen derzeit unser neues EFH. Im Zuge dessen haben wir uns überlegt, die Brüstung unserer Treppe (Innen) als Betonelement...