Nachbarschaftliche Belange bei Befreiung von der Grundflächenzahl

Diskutiere Nachbarschaftliche Belange bei Befreiung von der Grundflächenzahl im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo! In einem an ein bestehendes angrenzendes Baugebiet wurde bei relativ großen Grundstücken die GRZ mit 0,3 rechtskräftig im B-Plan explizit...

  1. #1 scooter, 24.11.2019
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    Hallo!

    In einem an ein bestehendes angrenzendes Baugebiet wurde bei relativ großen Grundstücken die GRZ mit 0,3 rechtskräftig im B-Plan explizit als „Höchstgrenze“ verabschiedet, um den offenen Charakter des Wohngebietes beizubehalten. Die Grundstücke sind damit problemlos bebaubar.

    Nun hat man einem Bauherren, welcher Häuser ausschließlich zum Verkauf baut und zu diesem Zweck ein Grundstück bereits in 2 kleinere geteilt hat, eine Befreiung von der GRZ bis 0,5 gegeben. Was ihm nun ermöglicht ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus zu bauen, wo im Sinne der Offenheit des B-Planes 2 Einfamilien- oder ein Doppelhaus möglich gewesen wären.

    Daraus entsteht nun die eigentlich mit der B-Plan Festsetzung zu vermeidende Beeinträchtigung des topografisch tiefer darunter liegenden Grundstückes in Form eines übergroßen Baukörpers in Südrichtung mit entsprechendem Schattenwurf.

    => Hätten die Nachbarschaftlichen Belange in diesem Fall nicht in Betracht gezogen werden müssen? Und wiegen diese nicht schwerer, da die Grundstücke wir o.g. ja dennoch problemlos im Sinne der B-Planung bebaubar gewesen wären?

    Vielen Dank schon mal im Voraus!
     
  2. #2 simon84, 24.11.2019
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    Ist denn das Gebäude höher als die anderen oder einfach nur breiter/länger geworden ? Oder wie wurde der Schattenwurf gemessen ?
     
  3. #3 scooter, 24.11.2019
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    Der Schattenwurf ist ja eher subjektiv, entsteht aber durch die zul. Gebäudehöhen (9,5m) insbesondere verstärkt für das topografisch tiefer liegende Grundstück.

    Schwer wiegender ist ja die Befreiung von einem grundlegenden ("Höchstgrenze"!) Ziel der B-Planung!
     
  4. SIL

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    Spätestens bei Antrag BA sind die Nachbarn informiert wurden.
    Klage gegen die erteilende Behörde, mehr bleibt da nicht....
     
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  5. #5 scooter, 24.11.2019
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    Leider nicht.
    Die Befreiung wurde vorab erteilt. Und nun soll das Bauvorhaben via Bauanzeige durchlaufen.
     
  6. #6 Stadtbaumeister, 25.11.2019
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    Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des BVerwG: BVerwG 4 C 7.17 , Urteil vom 09. August 2018 | Bundesverwaltungsgericht

    Danach kann eine Befreiung von Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Abwehrrechte der anderen Eigentümer innerhalb des Bebauungsplanes begründen. Stichwort: Gebietserhaltungsanspruch.
    Dieser galt bisher nur für die Art der Nutzung, nun wohl auch für das Maß der Nutzung möglich. Es kommt aber auf die Planungskonzeption an.
    Also gut möglich, dass ein Abwehranspruch besteht. Allerdings nur innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis. Falls ein Bescheid zugestellt wurde nur innerhalb 30 Tage.
     
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  7. #7 scooter, 26.11.2019
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    Erstmal Danke !!!
    (hoffe das gilt auch für 2 aneinandergrenzende Baugebiete, wie in unserem Fall)

    Im Kern geht es ja darum, dass ein größeres Gebäude erst durch die Abweichung von GRZ möglich wird und erst damit ein Doppelhaus auf dieser Grundstücksgröße möglich gemacht wird. (und somit eine Art Nutzungsänderung)

    Die wichtigste Frage dabei wäre, (1.) ob die Nachbarn bei der Erlaubnis zur Abweichung nach §66 ThüBO Abs.1 gem. den darin „öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen“ - die bspw. auch gem. § 31 BauGB Abs.2 zu berücksichtigen sind - zu beteiligen sind? Also die Unterschrift erforderlich ist?

    (Nach unserer Einschätzung müssten doch die nachbarlichen Belange der Anwohner höher wiegen, als die rein geschäftlichen Interessen eines Einzelnen.)

    Und (2.) kommt der §17 BauNVO - mit der darin genannten Obergrenze von 0,4 im allg. Wohngeb. - im B-Plan Gebiet zur Anwendung? (Er ist ja im für die Abweichung angewendeten §19 BauNVO nicht ausgeschlossen.)
     
  8. #8 simon84, 26.11.2019
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    Das ist aber jetzt wirklich voll der Neid der hier spricht !
    Wenn du jetzt auch versuchen würdest 0,5 zu bekommen und es abgelehnt wurde würd ich es ja noch verstehen, aber so.

    Das mit der Sonne ist doch an den Haaren herbeigezogen!

    Es nervt euch einfach nur dass das Geld die Welt regiert

    überleg doch mal wenn da an 2 , 4 oder 6 Familien vermietet wird macht die Abweichung doch auch wieder Sinn
     
  9. #9 Stadtbaumeister, 26.11.2019
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    @scooter: Was meinst du mit zwei aneinandergrenzenden Baugebieten? Zwei unterschiedliche Bebauungspläne? Falls ja, keine Chance auf Gebietserhaltungsabspruch zu klagen, da ihr dann nicht in einer gemeinsamen "bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft" seid.

    Die Beteiligung der Nachbarn hat in erster Linie die Funktion, dass Nachbarn über Vorhaben informiert werden und falls sie unterschreiben einen Rechtsmittelverzicht erklären. (zumindest in Bayern) Die Entscheidung der Behörde wird auch ohne Beteiligung der Nachbarn getroffen.

    Die Obergrenzen bzgl. GRZ und GFZ sind Richtwerte für die Bauleitplanung und können aus besonderen städtebaulichen Gründen auch überschritten werden.
    Was steht denn im B-Plan?
     
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  10. #10 scooter, 27.11.2019
    Zuletzt bearbeitet: 27.11.2019
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    @Stadtbaumeister:

    ja, wir sind ein B-Plan und das Bauvorhaben ist ein neuer direkt an uns angrenzender B-Plan.

    Indem die GRZ 0,3 mit der zusätzlichen Bezeichnung „als Höchstmaß“ festgesetzt ist *. In den Erläuterungen steht dann noch der Hinweis, dass gem. §19 Abs.4 Satz1 BauNVO die zul. Grundfläche überschritten werden kann. (nicht muss –> bspw. hat man das u.a. für einen eingeschössigen Bau schon angewendet – was ja auch nicht gegen die Grundsätze der Planung spricht) Und dann zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen nachzuweisen sind.

    (2.) In dem Fall müsste doch ggf. der §17BauNVO, mit der darin genannten Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung von 0,4 im allg. Wohngebiet (steht als solches im B-Plan) zur Anwendung kommen?! (Er ist ja im für die Abweichung angewendeten §19 BauNVO nicht ausgeschlossen.)

    (1.) Und grundsätzlich wären doch dazu die Nachbarn vor“ der Erteilung einer Erlaubnis zur Abweichung nach §66 ThüBO Abs.1 und gem. §69 ThüBO Abs.1 und den darin „öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen“ - die bspw. auch gem. § 31 BauGB Abs.2 zu berücksichtigen sind - zu „benachrichtigen“ also zu beteiligen gewesen? Also die Unterschrift erforderlich?


    * (Unser Grundstück liegt ca, 2m tiefer als das direkt angrenzende des neuen Bauvorhaben. Daher sollte der B-PLan ja auch offener (GRZ 0,3) gestaltet werden. Gilt denn die Verschattung – vor dem Amt - überhaupt als Beinträchtigung? Das wir durch den durch die Abweichung möglich gemachten großen Baukörper: 2m tiefer + 9,5m Gebäudehöhe = 11,5m, nun hinter einer Front wie „Gefängnishof“ sitzen, wiegt für uns mind. genauso schwer.)
     
  11. #11 simon84, 27.11.2019
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    Wenn es nicht mal in eurem Bebauungsplan liegt dann habt ihr schon mal ganz schlechte Karten! seid ihr überhaupt direkt angrenzende Nachbarn ? Oder liegt da noch ein Flurstück wie Straße oder Grünfläche dazwischen ?

    Die Frage zur Beschattung kannst du dir glaube ich selber beantworten. Wenn du die Auswirkungen nicht mal beziffern kannst, dann wird es wohl sehr schwierig damit zu argumentieren! Es gibt selbst Urteile bei PV Anlagen, wo eine tatsächliche Beeinträchtigung trotzdem abgewiesen wurde.

    habt ihr schon gebaut oder plant ihr noch ? Sonst versucht doch einfach selber auch eine Abweichung zu bekommen um mehr bzw. höher zu bauen.

    die Frage ob das andere Gebäude aufgrund der GRZ höher oder breiter gebaut wurde hast du auch nicht beantwortet. Wenn er genauso hoch gebaut hat wie er sowieso durfte ist das das alles sowieso Latte, dann hat er ja einfach nur links und rechts Evtl 3 Meter breiter gebaut oder in der Tiefe.eine Skizze so wie den Lageplan hast du ebenfalls nicht eingestellt. Warum eigentlich ? Ist das geheim ?

    gibt es first und Trauf Höhe im Plan ? Wurde von diesen abgewichen ?

    wenn man einen Platz an der Sonne will muss man eben das Grundstück oben kaufen :)
     
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  12. #12 scooter, 27.11.2019
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    Wir haben da vor 5 Jahren gebaut und wohnen seit dem da.
    Das neue Gebiet kam letzte Jahr hinzu. -> Daher GRZ03 wie o.g.
    Wie o.g. nun direkt angrenzend.
    Wie o.g. Haushöhe 9,5m im B-Plan.
    Wie o.g. ist das Bauvorhaben über uns in Planung.
    Wie o.g. daher wurde vorab Abweichung beantragt.
     
  13. #13 simon84, 27.11.2019
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    Also ist das Haus genau so hoch wie der b Plan erlaubt und ist es nun breiter oder tiefer geworden ? (Bzw. geplant)

    woher wisst ihr überhaupt über die Pläne wenn Ihr gar nicht angeschrieben wurdet ? Exposé ?
     
  14. #14 Stadtbaumeister, 27.11.2019
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    Ist die Klagefrist schon abgelaufen? Sind die Abstandsflächen eingehalten? Wird das Fenster eines Aufenthaltsraumes eures Hauses unter einem 45° Winkel durch die Wand des Nachbarn überdeckt?
     
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  15. #15 simon84, 28.11.2019
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    Oder mal anders gefragt wie viel Abstand ist denn von euerer Wand zum fraglichen Gebäude ?
     
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