Objektüberwachung von Planung trennen?

Diskutiere Objektüberwachung von Planung trennen? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; in bawü bsplweise, ist der bl immer eine dritte (juristische) personKann ich aus der LBO BW nicht herauslesen. Die beschreibt nur die Tätigkeit,...

?

Ist die Trennung von Planung und Objektüberwachung sinnvoll?

  1. ja unbedingt

    4,8%
  2. sollte die Regel sein

    9,5%
  3. manchmal, aber nur als Ausnahme

    71,4%
  4. nein, absoluter Quatsch

    14,3%
  1. Bruno

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    Kann ich aus der LBO BW nicht herauslesen. Die beschreibt nur die Tätigkeit, aber sagt nichts zur Personengleicheit bzw. -verschiedenheit aus.
     
  2. #22 susannede, 11.03.2007
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    Sepp, das lob ich mir.

    Nachtrag: als ich noch auf der anderen Seite stand - LP 4 - ging mir das auch oft so, aber lieber einmal zuviel drüber gesprochen...stichwort: index, planversand, termine...
     
  3. sepp

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    hab ich da was verpasst? habe ich mich in den letzten jahren strafbar gemacht?
     
  4. #24 susannede, 11.03.2007
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    ich weiß da auch von nix...vielleicht ham mer was verpasst und sind in Kürze hinter Gittern...

    Für eine Bauleider-Soap hätte inzwischen genügend Stoff an der Hand.
     
  5. #25 citizen, 11.03.2007
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    ... nun die herrschaften, ums kurz zu machen. der bl nach §45 lbo (bawü) ist juristisch (wie zuvor beschrieben) eine dritte person am baugeschehen (baufreigabe), d.h. nicht, dass er als natürl. person eine andere sein muss...
    ... ohne explizite bauleiterbestellung (also dritte juristische person!!!) gibts keine baufreigabe... - im gegensatz zur genehmigung...:cool:

    ... also genauer lesen, dann kommts zu keinen missverständnissen...

    ... zum grusse, citizen
     
  6. #26 citizen, 11.03.2007
    Zuletzt bearbeitet: 11.03.2007
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    ...hallo herr bruno,

    ... die lbo (bawü) fordert explizit einen bauleiter nach §45, d.h. er muss speziell (als formular!) zur baufreigabe beauftragt werden - also dritte juristische person!...
    ... natürlich kann dieser als natürl. person bspl.weise der planende architekt (ist i.d.r. so) sein, kann aber auch u.u. der unternehmer (falls er gewisse qualifikationen nachweist) im rohbau, zimmergewerk (mind. meister!) oder auch der tragwerksplaner sein... :)

    ... zum grusse, citizen
     
  7. sepp

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    § 45 Bauleiter
    (1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Bauausführung den
    öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Planverfassers entspricht.
    Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der
    Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der
    Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
    Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde
    mitzuteilen.

    (2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche
    Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete
    Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der
    Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit
    denen der Fachbauleiter verantwortlich.

    quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person

    ich weiss nicht was du da zusammenwürfelst, wenn du die rechtsverordnung für die bestimmung eines BL meinst.. meinetwegen, hat aber garnix mit deiner aussage zu tun. die iss a bissl ungeschickt formuliert.

    also besser formulieren, dann kommst auch nicht zu missverständnissen!
     
  8. #28 citizen, 11.03.2007
    Zuletzt bearbeitet: 11.03.2007
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    ... hallo herr sepp, ich würfle da garnix zusammen, sondern erklärte nur, dass der bl in bawü eine dritte juristische person im baugeschehen darstellt, da ansonsten nicht gebaut werden kann...

    ... ansonsten sollten sie meinen obigen beitrag etwas genauer lesen... :Brille

    ... aber nichts für ungut, daran sollte man sich nicht aufhalten...

    ... meines erachtens sollte, so wie sie es zuvor beschrieben, die bl in der hand des 'planers' bleiben, damit keine unnötigen "anrufe" von nöten sind... auch bei grösseren projekten muss (so meine ich) der planende/verantwortliche architekt auf der baustelle in der lage sein, das kleinste detail zu erläutern - und zwar jederfrau und jedermann. die oberbauleitung sollte immer beim planenden architekten bleiben...

    ... der bauleiter nach lbo hat ja dann ja noch einen mitstreiter (in den verantwortlichkeiten) - den berühmten sigeko!... ;)

    ... zum grusse, citizen

    ... übrigens, kann es sein, dass hier einige die lph8 hoai mit dem gesetzl. vorgeschriebenen bauleiter (je nach bula verschieden) verwechseln... mitunter kann die tätigkeit als verantwortl. bauleiter in lph 8 hoai impliziert sein, in manchen bulä geht diese leistung über die grundleistungen der lph 8 hinaus!!... objekt/bauüberwachung ist juristisch etwas anderes als bauleitung nach lbo!!!...
     
  9. Bruno

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    Wir haben den Bauleiter nach LBO nicht in die Diskussion eingeführt Herr citizen. Es fragt sich, wer hier etwas verwechselt hat.
     
  10. #30 citizen, 11.03.2007
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    ... kommt drauf an wen sie mit 'wir' meinen herr bruno...

    ... in meinem beitrag (16) hab ich die 'kompetenzenkonzentration' am bv betrachtet und sie hier im forum sozusag. als 'frage' aufgeworfen... dabei gings auch um den bauleiter... immerhin äussern sie sich auch im beitrag (21) in der 'sache'...

    ... darüber hinaus wir hier im zusammenhang der objekt/bauüberwachung oft fälschlicherweise (zum. kann man dies annehmen) von 'bauleitung' gesprochen. also kam es so vermutl. zu 'irritationen'.

    ... die objekt/bauüberwachung ist bestandteil der lphs als gundleistung... die eingangsfrage wäre also, bezogen auf diese art von 'bauleitung', völlig unnötig, da der ag sowieso die möglichkeit hat unterschiedlich zu beauftragen. andererseits ist diese lph 8 als bestandteil von architektenleistungen nach hoai nicht durch gemeinden/städten etc. zu beurteilen, sondern durch den bund und vor allem mit den landtagen in zusammenarbeit der länder- und bundesarchitektenkammer zu erörtern.
    ... und als architekt wäre ich nicht grundsätzlich willens per gesetz, bzgl. lphs, noch mehr köche an den brei zu lassen...:shades

    ... das zum thema de-regulierung...

    ... zum grusse, citizen
     
  11. #31 VolkerKugel (†), 11.03.2007
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  12. #32 citizen, 11.03.2007
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    ... na herr kugel, wenn einem 'hessebub' nix anderes zur sache einfällt?...:winken

    ... zum grusse, citizen
     
  13. #33 VolkerKugel (†), 11.03.2007
    VolkerKugel (†)

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  14. sepp

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    @citizen
    vielleicht solltest du aufhören von "dritten juristischen personen" zu sprechen.
    die ausdrucksweise ist -mit verlaub- völlig falsch.
    tja und das mit der oberbauleitung ist so ne sache, schön wenn man sie beauftragt bekommt.
    und der sigeko hat mit dem eingangsthema nun garnix zu tun.
    hier gings um das 4-augen-prinzip und der schadensrisikominimierung
    (besch... wort) womit der sigeko, in bezug auf baumängel, wohl nix zu tun hat.
     
  15. #35 Ralf Dühlmeyer, 12.03.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Der herr Dreipunkt...

    schlägt mal wieder um sich.
    Wieviele Architekten kennen Sie, die auch berechtigt sind, Tragwerksplanung auszuführen, also neben ihrem Architektur- auch noch ein Bauingenieursstudium absolviert haben?
    Das sind lächerlich wenige Kollegen! Und haben ggf. noch den Vorteil, keine Abstimmungsverluste zu haben!
    Und ich weiß gar nicht was Sie wollen. Schauen Sie mal über den Tellerrand - nach Niedersachsen z.B.
    Hier gibt es gar keinen Bauleiter (baurechtlich). Den hat man abgeschafft.
    Juhu.
    Und wieviele von den BL in den Bundesländern, die ihn vorschreiben, sind Stempelfreds, die den Bau nie zu sehen bekommen, weil das Geld für den Karl-Otto auf dem Wisch nicht mal die Spritkosten bis zur baustelle decken würde.
    Wenn man sich aufregen will, dann bitte mal DA ansetzen.
    MfG
     
  16. #36 Bauwahn, 12.03.2007
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    Wer weiß?

    Sagt das nicht! So ein paar abgestürzte und einbetonierte Arbeiter können eine Bodenplatte schon entscheidend schwächen. :D

    Gruß

    Thomas
     
  17. sepp

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    in der bodenplatte hätt ich weniger probleme damit,
    aber wenn im sturz ein paar stiefel rausschauen....... :D
     
  18. #38 VolkerKugel (†), 12.03.2007
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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  19. #39 butterbär, 15.03.2007
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    als bauleiter, sofern von der bauordnung gefordert wie in bawü, haftet man nicht als juristische person sondern als natürliche.

    darum können auch keine firmen die bauleitung übernehmen, sondern nur deren mitarbeiter, die auch bei verstössen haftbar gemacht werden können.

    dank unseres dunkeldeutschen jurusterei- und reglementierungswahnes gibt es natürlich immer auch noch die eine oder andere ausnahme von der regel.
     
  20. #40 PMT-Wienert, 15.03.2007
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    Termindurchsetzung

    Ein Trennung macht nicht nur bei "Künstlern" einen SInn, ich würde nur anders trennen. Ich möchte darauf hinweisen, dass Objektüberwachung mehr ist als die Prüfung der Qualitäten auf Einhaltung von Vorschriften, Planvorgaben und Ausschreibungstexten. Die Frage ist für den Bauherrn, wer vertritt ihn kompetent bei der Termindurchsetzung und Abwehr von Nachträgen.
    Die Qualitäten sollte bei kleineren Bauvorhaben stets der prüfen, der sie geplant und ausgeschrieben hat. Wer für den Umgang mit den Handwerkern jedoch der bessere ist, steht auf einem anderen Blatt. Wird ein Dritter mit der Termindurchsetzung und Nachtragsprüfung beauftragt, hat dies für den Bauherrn den Vorteil, dass dieser auch prüft, ob der Architekt seine Kontrollpflichten wahrnimmt. Er vertritt auch loyal die Interessen des Bauherrn, wenn eine Firma ihren Nachtrag mit Planungs- oder Ausschreibungsfehlern begründet. Dieser ist möglicherweise auch fit, Ersatzvornahmen korrekt anzudrohen und durchzuführen.
    Die Frage ist nur, wie kann ein Honorar geteilt werden, dass in der Regel sowieso nicht auskömmlich ist.
     
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